Sachsen

SächsGKV

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Quellenkennung: 2654. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 3, S. 106 Fsn-Nr.: 242-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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chtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt das Staatsministerium des Innern, die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle der Vorsitzende des Verwaltungsrats wahr. (3) 1Der Direktor kann auch in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis angestellt werden, das eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. 2Das Vertragsverhältnis ist auf sieben Jahre zu befristen. 3Bei allen Rechtshandlungen, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, wird der Kommunale Versorgungsverband durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. (4) 1Ein Beamter des Kommunalen Versorgungsverbands ist vom Verwaltungsrat zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors zu bestellen. 2Er muss Beamter auf Lebenszeit sein. § 24 Aufgaben (1) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat oder Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. 2Der Direktor ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. (3) Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbands. § 25 Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärungen Für die Beauftragung, die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gelten die §§ 59 und 60 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend. Vierter Abschnitt Beschäftigte § 26 Beschäftigte 1Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen. 2§ 63 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. Fünfter Teil Finanzwirtschaft § 27 Wirtschaftsführung (1) 1Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Das Staatsministerium des Innern kann aus Gründen des öffentlichen Wohls von der Verpflichtung zur Anwendung des § 72 Absatz 3 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen. 3Das Staatsministerium des Innern kann von der Verpflichtung zur Anwendung des § 80 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen, wenn die Finanzplanung weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird. 4Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten. (2) 1Das Vermögen ist so anzulegen, dass Wertbeständigkeit, Liquidität und möglichst ein hoher Ertrag gesichert sind. 2Auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten. 3Die Anlagegrundsätze sind in der Satzung zu bestimmen. (3) 1Der Kommunale Versorgungsverband bildet für seine Mitglieder und für seinen eigenen Bereich Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen und die Beihilfeverpflichtungen für Versorgungsempfänger auf Grund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen; nicht zu berücksichtigen sind die Angehörigen der in § 4 Nummer 6 genannten Mitglieder. 2Die Pensionsrückstellung ist mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach dem Teilwertverfahren der bis zum Abschlussstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft, nach Eintritt des Versicherungsfalles mit dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Versorgungsleistungen und unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen für Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten anzusetzen. 3Der zu verwendende Rechnungszinsfuß richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1Der Kommunale Versorgungsverband wendet bei der Bestimmung des Finanzbedarfs für Versorgungsverpflichtungen und für Beihilfen für Versorgungsempfänger das Kapitaldeckungsverfahren an. 2Im Jahresabschluss ist zum Stand der Kapitalisierung sowie zum voraussichtlichen Kapitalisierungszeitraum zu berichten. § 28 Umlage und Erstattung (1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nummer 6 genannten Pflichtmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der Satzung. (2) 1Die Umlage nach Absatz 1 wird innerhalb einer Umlagegemeinschaft von den Mitgliedern im gleichen Vomhundertsatz erhoben. 2Bemessungsgrundlagen sind 1. die zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die jährlichen Sonderzahlungen im Haushaltsjahr der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen, 2. die den Angehörigen im vorangegangenen Haushaltsjahr bezahlten Versorgungsbezüge. 3Für Angehörige, die bei der erstmaligen Erlangung der Versorgungsberechtigung das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann ein angemessener Zuschlag zu der sich aus Satz 2 Nummer 1 ergebenden Umlage erhoben werden, sofern dies die Satzung bestimmt. (3) 1Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 13 Nummer 1 nach Maßgabe der Satzung eine besondere Umlage. 2Bemessungsgrundlage hierfür ist die Zahl der Anspruchsberechtigten. 3Die Umlage wird für alle Anspruchsberechtigten innerhalb der Umlagegruppe in gleichen Beträgen erhoben. (4) 1Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. 2Die Satzung hat Bestimmungen zu treffen über den Stichtag für die Ermittlung der bei dem Mitglied beschäftigten Angehörigen (Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) und der vorhandenen Anspruchsberechtigten (Absatz 3 Satz 2). 3Durch Satzung können auch Regelungen getroffen werden über eine Pauschalierung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 für die einzelnen Besoldungsgruppen. 4Ferner können durch Satzung Regelungen getroffen werden über den Wegfall oder die Ermäßigung der Umlage nach Absatz 1 für Angehörige mit Teilzeitbeschäftigung, für beurlaubte Angehörige oder für solche, deren Rechte als Angehörige vorübergehend ruhen. 5Für die besondere Umlage nach Absatz 3 können durch Satzung Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden. (5) Die Höhe der Umlagen ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. (6) Nach Maßgabe der Satzung können Mitglieder über die allgemeine Umlage hinaus Sonderzahlungen auf künftige Verpflichtungen leisten. (7) 1Der Kommunale Versorgungsverband lässt sich zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Pflichtmitgliedern nach § 4 Nummer 6 den auf sie entfallenden Anteil erstatten. 2Das Nähere zum Erstattungsverfahren, insbesondere die Fälligkeit und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge, regelt die Satzung. 3Für diese Pflichtmitglieder finden § 8 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2, die §§ 11, 12 und 15 Nummer 1 keine Anwendung. § 29 Auskunftspflicht (1) 1Die Mitglieder haben dem Kommunalen Versorgungsverband alle Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Durchführung der dem Kommunalen Versorgungsverband obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Angehörigenverhältnisses oder der Beihilfeberechtigung sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten, erforderlich sind. 2Das Nähere regelt die Satzung. (2) 1Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so können nach Maßgabe der Satzung ungeachtet der Festsetzungsfristen die rückständigen Umlagen in vollem Umfang sowie ein Verspätungszuschlag auch über § 152 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus erhoben werden. 2Der Kommunale Versorgungsverband kann ferner nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge bis zu der in § 240 der Abgabenordnung bestimmten Höhe festsetzen und Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. 3Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.5 § 30 Zahlung der Umlage (1) Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach der Anforderung zu zahlen. (2) 1Auf die Umlage können Vorauszahlungen angefordert werden. 2Sie sind bis zu dem in ihrer Anforderung festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Sechster Teil Aufsicht § 31 Aufsicht 1Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. 2Die für die Rechtsaufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend. Siebter Teil Sonderkasse § 32 Allgemeines (1) 1Der Kommunale Versorgungsverband bildet für die neben der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer eine rechtlich unselbstständige Sonderkasse unter dem Namen „Zusatzversorgungskasse“. 2Das Nähere regelt die Satzung. (2) 1Der Zweite, Dritte und Fünfte Teil dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden. 2Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Zusatzversorgungskasse finden die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital sowie der Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, entsprechende Anwendung. 3Die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und vorzulegen sind. 4Der Jahresabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen. 5Den Mitgliedern ist ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse des abgelaufenen Wirtschaftsjahres mit einer Vermögensübersicht zuzuleiten. (3) 1Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht. 2Die §§ 2, 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 4 und 5, §§ 5 und 8 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. (4) 1Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Freistaat Sachsen von der seiner Aufsicht unterstellten Zusatzversorgungskasse zu erstatten. 2Die Höhe der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten betragen. 3Die Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Gebühren jährlich durch Bescheid fest. § 33 Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse (1) 1Für die Angelegenheiten der Sonderkasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse zu bilden. 2Dieser entscheidet über den Erlass der Satzung für die Sonderkasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten. (2) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und zwölf weiteren Mitgliedern. 2Diese werden je zur Hälfte aus den Organen oder sonstigen kraft Gesetzes oder Satzung vertretungsberechtigten Bediensteten der Mitglieder der Sonderkasse und aus dem Kreis der Versicherten berufen. 3Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. § 34 (weggefallen) § 35 (weggefallen) § 36 (weggefallen) § 37 (weggefallen) Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 37a Übergangsbestimmungen (1) 1Beim Ausscheiden der AOK PLUS als Rechtsnachfolgerin der AOK Sachsen aus der Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband findet § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf die in § 6 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen der AOK PLUS Anwendung. 2Der Kommunale Versorgungsverband erstattet der AOK PLUS ihren Anteil an der Sicherheitsrücklage, der Versorgungsrücklage und dem weiteren Vermögen. 3Zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos des Kommunalen Versorgungsverbandes ist von der AOK PLUS für die ab dem 1. Januar 2010 bis zu ihrem Ausscheiden zeitanteilig erworbenen Anwartschaften ihrer Angehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband eine Sicherungsleistung bis längstens 31. Dezember 2049 zu erbringen. 4Die Höhe der nach Satz 2 zu erstattenden Beträge sowie der Barwert der in Satz 3 genannten Anwartschaften werden zum Zeitpunkt des Ausscheidens der AOK PLUS durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bestimmt. 5Das Gutachten ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zu aktualisieren. 6Das Nähere zur Absicherung des Nachhaftungsrisikos wird zwischen der AOK PLUS und dem Kommunalen Versorgungsverband vereinbart. (2) 1Die AOK PLUS hat die anlässlich des Ausscheidens aus der Pflichtmitgliedschaft vom Kommunalen Versorgungsverband auszukehrenden Mittel in geeigneter Weise gegen das Risiko ihrer Zahlungsunfähigkeit zugunsten der bisher über den Kommunalen Versorgungsverband versorgten und versorgungsberechtigten Angehörigen im Sinne des § 6 abzusichern. 2Als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1 gelten insbesondere Treuhand-, Versicherungs- und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. 3Die AOK PLUS hat dem Kommunalen Versorgungsverband und dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die zur Sicherung ergriffenen Maßnahmen vor Auskehr der Mittel schriftlich nachzuweisen. 4Die Übertragung der Mittel erfolgt unmittelbar in das gesicherte Modell. § 38 Inkrafttreten und Schlussvorschriften (1) (Inkrafttreten) (2) Am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger der Pflichtmitglieder werden mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Angehörige im Sinne von § 6 Absatz 2. (3) 1§ 6 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 22. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 31. Dezember 1995 erstmals erlangt haben. 2Dies gilt nicht für die am 31. Dezember 1995 vorhandenen Angehörigen der freiwilligen Mitglieder ohne Dienstherrenfähigkeit. 3§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der ab dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung findet nur auf Angestellte, leitende Angestellte und Dienstverpflichtete Anwendung, die die Versorgungszusage beim Mitglied nach dem 23. Mai 2004 geltenden Fassung erstmals erlangt haben. 1 § 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 2 § 6 geändert durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 3 § 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 4 § 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 5 § 29 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.