Brandenburg

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9)

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.9) Inhaltsübersicht Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger § 1 Ziele und Aufgaben § 2 Aufgabenträger § 3 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte § 4 Aufgaben der Landkreise § 5 Aufgaben des Landes § 6 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Kapitel 1 Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen § 7 Gesamtführung § 8 Befugnisse der Gesamtführung § 9 Einsatzleitung § 10 Integrierte Regionalleitstellen Kapitel 2 Pflichten der Bevölkerung § 11 Gefahrenverhütung § 12 Meldepflicht § 13 Hilfeleistungspflichten § 14 Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken § 15 Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken § 16 Einschränkung von Grundrechten § 17 Datenschutz Kapitel 3 Hilfsorganisationen § 18 Mitwirkung im Katastrophenschutz § 19 Rechtsstellung der Mitglieder der Hilfsorganisationen Kapitel 4 Gesundheits- und Sozialwesen § 20 Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens § 21 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe Kapitel 5 Aufsicht § 22 Sonderaufsicht § 23 Aufsicht über die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen Teil 3 Brandschutz und Hilfeleistung Kapitel 1 Organisation der Feuerwehren § 24 Öffentliche Feuerwehren § 25 Jugendfeuerwehren, Kinderfeuerwehren § 26 Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen § 27 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen § 28 Leitung der öffentlichen Feuerwehr § 29 Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor § 30 Betriebs- und Werkfeuerwehren § 31 Verbände der Feuerwehren Kapitel 2 Vorbeugender Brandschutz § 32 Brandschutzdienststellen § 33 Brandverhütungsschau § 34 Brandsicherheitswache Kapitel 3 Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung § 35 Brandwache § 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen Teil 4 Katastrophenschutz Kapitel 1 Vorbeugender Katastrophenschutz § 37 Vorbereitende Maßnahmen § 38 Katastrophenschutzleitung § 39 Katastrophenschutzpläne § 40 Externe Notfallpläne § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen § 41 Katastrophenschutzübungen Kapitel 2 Abwehrender Katastrophenschutz § 42 Feststellung des Katastrophenfalles § 43 Abwehrende Maßnahmen Teil 5 Kosten, Entschädigung § 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes § 45 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz § 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes § 47 Entschädigung Teil 6 Schlussvorschriften § 48 Ordnungswidrigkeiten § 49 Ermächtigungen § 50 Berufs- und Funktionsbezeichnungen § 51 Übergangsregelung Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger § 1 Ziele und Aufgaben (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz). (2) Im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sind: Großschadensereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind, Katastrophen insbesondere Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, durch Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erfordern. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen. § 2 Aufgabenträger (1) Aufgabenträger sind: die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung, die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung, die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. (2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und als Sonderordnungsbehörden wahrgenommen. Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden wahrgenommen; das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist oberste Katastrophenschutzbehörde. (3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter, die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung der Aufgabenträger nach Absatz 1 bei der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mitzuwirken. (4) Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einem anderen Aufgabenträger übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von dessen Gebiet aus zu leisten sind. Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Gefahr auf das Gebiet mehrerer Aufgabenträger erstreckt. § 3 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte (1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen. (2) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen, Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben, die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen. (3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben mit ihren Feuerwehren auf Ersuchen der Gesamtführung oder der Einsatzleitung eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Bergbehörde, einer Umweltbehörde oder einer Forstbehörde Hilfe zu leisten, sofern ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Sonderaufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die Aufgabenerfüllung des Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung vorübergehend gefährdet ist. (4) Für die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 entsprechend. § 4 Aufgaben der Landkreise (1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht, im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen. (2) Die Landkreise müssen eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen, Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen. § 5 Aufgaben des Landes Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben, notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten, die übrigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht, die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen, auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Staaten hinzuwirken, sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen, die bei Bedarf auch über Länder- und Staatsgrenzen hinausgehen können, und Festlegungen zu treffen, um den Schutz kritischer Infrastruktur langfristig und nachhaltig zu sichern. § 6 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz (1) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat besteht aus dem Landesbranddirektor, zwei Mitgliedern, die durch den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. benannt werden, einem Mitglied, das durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren benannt wird, einem Mitglied, das durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften benannt wird, zwei Mitgliedern, die durch die Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen benannt werden, einem Mitglied, das die unteren Katastrophenschutzbehörden vertritt und das durch den Landkreistag benannt wird, einem Mitglied, das durch den Werkfeuerwehrverband benannt wird, zwei Mitgliedern, die durch die kommunalen Spitzenverbände benannt werden, zwei Mitgliedern, die durch die für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zuständigen Gewerkschaften benannt werden, drei Mitgliedern, die durch die für das Gesundheitswesen, den Umweltschutz und den Verkehr zuständigen Ministerien benannt werden, einem Vertreter des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums und einem Mitglied, das durch den für das Land Brandenburg zuständigen Landesverband des Technischen Hilfswerks benannt wird. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. Der Landesbeirat soll paritätisch durch Menschen verschiedenen Geschlechts besetzt werden. (2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes zu beraten. (3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 Genannten durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren berufen. (4) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 12 aus wichtigem Grund abberufen. (5) Den Vorsitz führt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Kapitel 1 Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen § 7 Gesamtführung Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindebürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4. § 8 Befugnisse der Gesamtführung Die Gesamtführung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Die Gesamtführung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können. Sie ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt. § 9 Einsatzleitung (1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Gesamtführung kann eine andere Regelung treffen. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt. (2) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat deren Leiter die Einsatzleitung inne. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, bilden beide eine gemeinsame Einsatzleitung. Diese führt der Leiter der Werkfeuerwehr, sofern die Werkfeuerwehr aus hauptberuflichen Angehörigen besteht, im Übrigen der Leiter der öffentlichen Feuerwehr. (3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten im Katastrophenschutz sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten im Katastrophenschutz und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Regionalleitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument. (4) Die Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Die Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen anderer Behörden und Stellen hinzuziehen. § 10 Integrierte Regionalleitstellen (1) Die kreisfreien Städte und die Landkreise richten Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstellen als integrierte Leitstellen ein. Die kreisfreien Städte und die Landkreise schließen die bestehenden integrierten Leitstellen zur weiteren Verbesserung der Qualität der Einsatzentscheidung, der weiteren Optimierung der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vorbereitung der Einführung neuer Funktechnik auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zu bis zu fünf Regionalleitstellen, die für mehrere kreisfreie Städte und Landkreise zuständig sind, zusammen. Dabei soll nicht mehr als eine Berufsfeuerwehr im Bereich einer regionalen Leitstelle gelegen sein. (2) Die Leitstelle muss über den Notruf 112 erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. (3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt. Kapitel 2 Pflichten der Bevölkerung § 11 Gefahrenverhütung Jede Person hat sich beim Umgang mit Sachen und Stoffen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Sachen und Stoffen so zu verhalten, dass Menschen, Tiere und Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen. § 12 Meldepflicht Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist. § 13 Hilfeleistungspflichten (1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefährdung befürchten oder mindestens gleichrangige Pflichten verletzen müsste. (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Mitgliedern einer Hilfsorganisation nach § 19. (3) Auf Anordnung der Gesamtführung oder der Einsatzleitung sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist. (5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen. § 14 Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken (1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis auf dem Grundstück oder in der baulichen Anlage die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von dem jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen auf eigene Kosten die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird, für die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser über den Grundschutz hinaus, Sonderlöschmitteln und anderen notwendigen Materialien zu sorgen, alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (interne Notfallpläne) aufzustellen, fortzuschreiben und mit den Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen, Übungen durchzuführen, sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, sowie eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten. (2) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind dem Träger des örtlichen Brandschutzes unverzüglich anzuzeigen. § 15 Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken (1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu gestatten, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie haben Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamtführung oder der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes, die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen oder die Errichtung von baulichen Anlagen, die für die Gefahrenabwehr erforderlich sind. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen auch den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und baulichen Anlagen. (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. (4) Eigen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.