Bremen

Bremische Hafenordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ffentliche Sicherheit darstellen; 4. nicht den Bestimmungen des Schiffssicherheitsgesetzes oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen; 5. als Tankschiffe einen Liegeplatz außerhalb der für sie zugelassenen Umschlags- oder Liegeplätze einnehmen wollen; 6. gefährliche Güter befördern und dabei die in Anlage 4 festgeschriebenen Höchstmengen überschritten werden; 7. mit Energie angetrieben werden, die durch Kernumwandlung gewonnen wird; 8. aufgrund ihrer Abmessungen oder ihres Tiefgangs die alleinige Nutzung des Fahrwassers beanspruchen; 9. als außergewöhnlicher Schub- und Schleppverband verkehren; 10. erhebliche Schlagseite oder überstehende Ausrüstungs- oder Ladungsteile haben, die ein sicheres Anlegen oder Durchfahren von Schleusen, Brücken oder anderen Engstellen einschränken. Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit versagt werden. (2) Für die Beantragung der Erlaubnis ist neben dem Fahrzeugführer auch der Eigentümer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich. § 9a Ein-/Auslaufverbot Die Hafenbehörde ist befugt, das Ein- und Auslaufen eines Schiffes zu untersagen, wenn sich der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter den Anordnungen der Hafenbehörde widersetzt. § 10 Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation (1) Fahrzeuge müssen sich nach Anlage 1 Nr. 2 vor Ankunft im Hafengebiet, nach Einnahme des Liegeplatzes und unmittelbar vor dem Ablegen über UKW-Sprechfunk bei der Hafenbehörde melden (Hafenverkehrsmeldung). (2) Werden keine Schleusen und Brückenöffnungen durchfahren, sind von der Hafenverkehrsmeldung ausgenommen: 1. Schleppfahrzeuge, die im Rahmen der Seehafen-Schleppassistenz eingesetzt sind; 2. Behördenfahrzeuge; 3. Hafenfahrzeuge, soweit in ihrer Zulassung nichts anderes bestimmt ist; 4. Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Hafengebiet, zwischen den bremischen Häfen und den deutschen Nordseebädern oder Orten an der Unterweser verkehren; 5. Fähren, die zwischen den Unterweserhäfen verkehren; 6. Sportfahrzeuge. (3) Alle Fahrzeuge, die mit UKW-Sprechfunkgeräten ausgerüstet sind, müssen beim Befahren des Hafengebietes auf den in Anlage 1 Nr. 3 bekanntgemachten Kanälen hörbereit sein und in der Hafengruppe Bremen die Schifffahrt unter Angabe des Namens und der Fahrtrichtung vor dem Ablegen, Drehen, Einlaufen in oder Auslaufen aus Hafenbecken sowie vor dem Passieren unübersichtlicher Stellen informieren (Schifffahrtsinformation). § 11 Hafenlotsen (1) Beim Befahren des Hafengebietes muss sich der Fahrzeugführer eines Hafenlotsen als nautischen Berater bedienen. (2) Keine Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen besteht für: 1. Dienstfahrzeuge des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung der Länder; 2. Binnenschiffe und Binnentankschiffe; 3. Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge über alles bis 90 Meter oder einer größten Breite bis 13 Meter; 4. Tankschiffe bis zu einer Länge über alles von 60 Metern oder bis zu einer größten Breite von 10 Metern. (3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen befreien: 1. Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, bis zu einer Länge über alles von 120 Metern oder einer größten Breite bis zu 19 Metern, wenn a) der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate aa) in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal, bb) in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringt, b) das Fahrzeug mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage ausgerüstet ist, und c) der Fahrzeugführer im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses ist sowie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 2 versichert. 2. Seeschiffe, ausgenommen Tankschiffe, mit einer Länge von mehr als 120 Metern oder einer größten Breite von mehr als 19 Metern, wenn a) der Fahrzeugführer mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes innerhalb der letzten 12 Monate aa) in Bremen-Stadt mindestens zwölfmal, bb) in Bremerhaven mindestens achtundvierzigmal unter Hafenlotsenberatung befahren hat und er den Nachweis durch eine Erklärung nach Anlage 2 erbringt und b) die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und c erfüllt sind. (4) Die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gilt nur für ein bestimmtes Fahrzeug und ist an eine bestimmte Person gebunden. Sie gilt für die Dauer von 12 Monaten und kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Fahrzeugführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem jeweiligen Fahrzeug den zu befahrenden Teil des Hafengebietes 1. bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 1: in Bremen-Stadt mindestens sechsmal, in Bremerhaven mindestens zwölfmal 2. bei einer bestehenden Befreiung nach Abs. 3 Nr. 2: in Bremen-Stadt mindestens sechsmal, in Bremerhaven mindestens vierundzwanzigmal ohne Beanstandung befahren hat. Der Nachweis ist auf Verlangen der Hafenbehörde zu erbringen. (5) Die Hafenbehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein Seeschiff, das in seinen Abmessungen und seinen Manövriereigenschaften vergleichbar ist, übertragen. (6) Die Hafenbehörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit des Schiffsverkehrs anordnen, dass Fahrzeuge, die von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen ausgenommen oder befreit sind, oder die unter Zuhilfenahme ihrer eigenen Leinen verholen, die Beratung eines Hafenlotsen in Anspruch nehmen müssen. § 12 Befähigungsnachweise (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten in den Häfen und auf der Geeste. (2) Voraussetzung zum Führen eines Fahrzeugs ist ein Befähigungsnachweis nach der Binnenschifferpatentverordnung, ein nautisches Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung oder, für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ein Befähigungszeugnis, das nach den Vorschriften des Flaggenstaates erteilt wurde. (3) Führer eines Sportfahrzeuges mit einer nutzbaren Maschinenleistung an der Propellerwelle von mehr als 11,03 KW benötigen mindestens einen zugelassenen Führerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen oder der Sportbootführerscheinverordnung-See. (4) Zum Führen von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe und Schub- und Schleppfahrzeuge, berechtigt auch eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See, der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, eine nautische Mindestqualifikation als Matrose in der Binnenschiffahrt oder als Schiffsmechaniker nach der Schiffsbesetzungsverordnung (5) Keine Fahrerlaubnis benötigt der Führer des Fahrzeuges, 1. das bei einem anderen längsseits gekuppelt oder von ihm derart mitgeführt wird, dass er weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmen kann; 2. das nur mit Muskelkraft angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren nutzbare Maschinenleistung an der Propellerwelle nicht mehr als 11,03 KW beträgt; 3. das als Dienstfahrzeug der Bundes- oder Landesbehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Feuerwehr verwendet wird, sofern er Inhaber eines Berechtigungsscheines seiner Dienst- oder Ausbildungsstelle ist. Dies gilt für Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen entsprechend; 4. das als Hilfsfahrzeug eines schwimmenden Gerätes eingesetzt wird, wenn der Führer des Hilfsfahrzeuges Besatzungsmitglied des schwimmenden Gerätes, mindestens 16 Jahre alt ist und das Hilfsfahrzeug eine Länge von weniger als 15 Metern und eine Antriebsleistung von nicht mehr als 25 KW aufweist. (6) Der Eigentümer oder Reeder eines Fahrzeuges ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug nur von Personen geführt wird, die im Besitz eines der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Befähigungsnachweises sind, und dass bei Hilfsfahrzeugen mindestens die Bedingungen von Absatz 5 Nr. 4 eingehalten werden. Unterabschnitt 2 Fahrregeln § 13 Allgemeine Fahrregeln (1) Fahrzeuge müssen beim Befahren des Hafengebietes die Fahrt so weit reduzieren und so manövrieren, dass andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden. Der Kurs ist so zu nehmen, dass die Verkehrsverhältnisse jederzeit überblickt und die Manöver danach eingerichtet werden können. (2) Fahrzeuge sollten die in Fahrtrichtung rechte Seite des Fahrwassers benutzen und so fahren, dass sie die Verkehrswege nicht mehr und nicht länger als nötig in Anspruch nehmen. (3) Innerhalb der Häfen und auf der Geeste haben kleinere, leicht bewegliche Fahrzeuge auf die Bewegungen größerer Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. In einem Drehmanöver befindliche Fahrzeuge dürfen durch andere nicht behindert werden. (4) Es ist verboten, ein nicht steuerfähiges Fahrzeug treiben zu lassen. (5) Geschleppte Fahrzeuge ohne funktionsfähigen Antrieb dürfen ihr Schleppfahrzeug erst dann entlassen, wenn sie an dem für sie bestimmten Liegeplatz festgemacht haben. (6) Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente drehen wollen, müssen zuvor die Genehmigung der Hafenbehörde einholen. Sie müssen ausreichende Schlepphilfe zur Verfügung haben und passierenden Fahrzeugen Platz machen. (7) Beim Manövrieren im Hafengebiet sind Propeller, Querstrahlanlagen und andere Antriebsanlagen mit großer Vorsicht zu benutzen. § 14 Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken (1) Die Hafenbehörde kann für das Durchfahren von Schleusen bestimmte Fahrzeugabmessungen festlegen und Öffnungs- und Sperrzeiten festsetzen. (2) Fahrzeuge mit Schlagseite oder überstehenden Ausrüstungs- oder Ladungsteilen können von der Schleusung ausgeschlossen werden. (3) Vor Schleusen wartende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sperren und die Durchfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindern. (4) In den Vorhäfen und Schleusen darf sich kein Fahrzeug ohne Erlaubnis der Hafenbehörde länger aufhalten, als zum Ein- und Auslaufen oder Durchschleusen erforderlich ist. Umschlag ist hier nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. (5) Es ist verboten, vor den Schleusenhäuptern oder in Schleusen Anker zu werfen oder Anker, Trossen oder Schleppgeschirr über Grund zu ziehen. (6) Schleusenhäupter dürfen nicht von mehreren Fahrzeugen gleichzeitig durchfahren werden. (7) Schleusenhäupter, Sperrwerke und Brückenöffnungen dürfen erst durchfahren werden, wenn die Tore oder Brücken in ihre Endstellung zurückgefahren sind, die volle Durchfahrtsbreite vorhanden ist und die Schleusen- und Brückensignale nach Anlage 3 die Freigabe der Ein- und Ausfahrt anzeigen. Sportfahrzeuge dürfen erst nach allen anderen Fahrzeugen in die Schleusen einlaufen und erst nach diesen wieder aus den Schleusen auslaufen. Die Anordnungen der Hafenbehörde über die beim Ein- und Ausfahren einzuhaltende Reihenfolge und den in der Schleuse einzunehmenden Liegeplatz sind unverzüglich zu befolgen. (8) Zur Vermeidung von Beschädigungen müssen Fahrzeuge beim Durchfahren geeignete Fender bereithalten und erforderlichenfalls benutzen. Die Geschwindigkeit ist so weit zu reduzieren, wie die Erhaltung der Manövrierfähigkeit es zulässt. (9) Der Gebrauch von Querstrahlanlagen, Propellern und anderen Antriebsanlagen ist auf das zum Manövrieren notwendige Maß zu beschränken. Während des Liegens in der Schleusenkammer dürfen Querstrahlanlagen, Propeller und andere Antriebsanlagen nicht benutzt werden. (10) Beim Durchfahren der Schleusen sind schiffsseitig Festmacherleinen bereitzuhalten und auf Weisung der Hafenbehörde an Land zu geben. Zum Festmachen dürfen ausschließlich die dafür vorgesehenen Poller und Haltekreuze benutzt werden. Beim Ausgleichen des Wasserstandes in der Schleusenkammer muss jedes Fahrzeug unter Berücksichtigung der eintretenden Strömung und der Änderung des Wasserstandes ausreichend festgemacht sein. Die Manövrierposten müssen während des Schleusenvorganges ausreichend besetzt sein. (11) Für das Durchfahren von Brückenöffnungen und Sperrwerken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 und 8 entsprechend. § 15 Befahren der Geeste (1) Fahrzeugen von mehr als 100 Metern Länge ist das Befahren der Geeste oberhalb des Sturmflutsperrwerkes in der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang verboten. (2) Ein auf der Geeste mit dem Tidestrom fahrendes Fahrzeug hat Vorfahrt gegenüber einem gegen die Strömung fahrenden Fahrzeug. (3) Für Fahrzeuge, die den bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe-Weser befahren, der die Geeste von der stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße bis zur Schiffdorfer Schleuse umfasst, findet die „Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser“ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 16 Befahren des Industriehafens Beim Befahren des Industriehafens in der Hafengruppe Bremen haben Fahrzeuge im Hafen A Vorfahrt gegenüber allen Fahrzeugen, die in den Hafen A einlaufen, ihn queren oder ihren Liegeplatz im Hafen A verlassen. § 17 Schub- und Schleppverbände (1) Das Schleppgeschirr der Schleppverbände einschließlich des Hahnepots ist beim Befahren des Hafengebietes soweit aufzukürzen, wie es die sichere Führung des Schleppverbandes zulässt. (2) Anhänge eines Schleppverbandes sind beim Befahren des Hafengebietes mit ausreichend qualifizierten Personen zu besetzen. § 18 Schallsignale (1) In den Häfen und auf der Geeste ist ein langer Ton vor dem 1. Passieren von unübersichtlichen Stellen, 2. Queren von Einfahrten zu anderen Hafenbecken und 3. Ein- und Auslaufen in und aus Vorhäfen und Schleusen als Achtungssignal zu geben. (2) Schallsignale zur Anzeige von Kursänderungen oder Überholmanövern sind nur im Gefahrenfall abzugeben. (3) Es sind nur die in dieser Rechtsverordnung, der Schifffahrtsstraßen-Ordnung, den Kollisionsverhütungsregeln und in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Schallsignale erlaubt. § 19 Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke (1) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, in der Nähe sonstiger Schifffahrtshindernisse und Leitungstrassen ist verboten. (2) Unmittelbar nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern. (3) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe (1) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren. Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. (2) Das Fahrverbot gilt nicht für Sportfahrzeuge: 1. im Bereich der in der Bundeswasserstraße Weser gelegenen Hafenteile; 2. als Teilnehmer von Veranstaltungen oder Ausbildungs- und Prüfungsfahrten, die nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 erlaubnispflichtig sind; 3. auf direktem Weg, unter Motor oder geschleppt, zu ihren nach § 7 Absatz 1 oder 2 angewiesenen oder den nach § 7 Absatz 6 bekannt gemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück; 4. auf dem direkten Weg zu ihren Liegeplätzen außerhalb des öffentlichen Hafengebietes. (3) Sportfahrzeuge sowie Schlepp- und Koppelverbände, die ausschließlich aus Sportfahrzeugen bestehen, müssen auf der Geeste und - soweit sie die Häfen befahren dürfen - in den Häfen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen und dürfen deren sichere Durchfahrt oder deren sicheres Manövrieren nicht behindern. Unterabschnitt 3 Ruhender Verkehr § 21 Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen (1) Schwimmende Anlagen dürfen von Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden. (2) An Hafentreppen darf nur zum Ein- und Aussteigen von Personen angelegt werden. (3) Zugänge zu schwimmenden Anlagen und Hafentreppen dürfen nicht durch Leinen oder Gegenstände versperrt werden. (4) Fahrgastschiffanleger dürfen von Land her erst nach Festmachen eines Fahrgastschiffes betreten werden. Die jeweils angegebene Höchstzahl von Personen und Lasten darf nicht überschritten werden. Den Weisungen des Schiffspersonals ist Folge zu leisten. § 22 Vertäuen (1) Fahrzeuge sind dem Wasserstand und den Wind- und Strömungsverhältnissen entsprechend sicher zu vertäuen. Die Vertäuung muß so erfolgen, dass alle Leinen und Drähte gleichmäßig belastet sind und bei Bedarf schnell und leicht gelöst werden können. Wenn es die Umstände erfordern, hat der Fahrzeugführer für ausreichende Abfenderung zu sorgen. (2) Zum Vertäuen und Verholen von Fahrzeugen müssen die vorgesehenen Einrichtungen wie Poller, Ringe, Haltekreuze und Ketten benutzt werden. Fahrzeuge müssen die ihrer Größe entsprechenden Vertäueinrichtungen benutzen. (3) Das Ausbringen von Trossen, Ankern und Ketten, die die Benutzung des Fahrwassers behindern oder einschränken, ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Hafenbehörde und mit größter Sorgfalt gestattet. (4) Wurfleinen dürfen nicht derart beschwert sein, dass bei ihrem Gebrauch Personen gefährdet werden können. (5) Die für das Vertäuen von Fahrzeugen vorgesehenen Einrichtungen sowie der Zugang hierzu dürfen weder versperrt noch belegt werden. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich für Landfahrzeuge der nach § 13 Abs. 4 des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes zugelassenen Unternehmen ist freizuhalten. § 23 Ankern (1) Das Ankern im Hafengebiet ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. (2) Nach Gebrauch sind Anker vorzuhieven und nach Einnahme des Liegeplatzes zu sichern. § 24 Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen (1) Leinenpfade und sonstige Zuwegungen zu Fahrzeugen sind jederzeit freizuhalten. Der Zugang zu Fahrzeugen darf nur über die in den folgenden Absätzen genannten Einrichtungen erfolgen. (2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden. Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt und die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein. An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden. (3) Fahrzeuge an einem Liegeplatz ohne unmittelbare Landverbindung müssen auf Anforderung der Hafenbehörde und auf eigene Kosten eine sichere Verbindung zwischen Land und Fahrzeug herstellen. (4) Liegen Fahrzeuge an Anlagen, die über betriebseigene Zugangseinrichtungen verfügen, muss der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anlage während der gesamten Liegezeit für einen sicheren Zugang sorgen. (5) Längsseits liegende Fahrzeuge müssen entsprechend Absatz 2 eine sichere Verbindung zum nächsten Fahrzeug herstellen. Der Führer des landseitig liegenden Fahrzeuges muss die Überwegung über sein Fahrzeug gestatten und bei der Herstellung eines sicheren Überganges auf Verlangen Hilfe leisten. (6) Lassen die besonderen Liegeplatzbedingungen eine sichere Zugangseinrichtung nach den Absätzen 2 bis 5 nicht zu, dürfen die fest eingebauten Leitern an den Hafenbauwerken oder -treppen benutzt werden. In diesem Fall dürfen Festmacherleinen die Benutzung der Leitern nicht behindern. (7) Die Zugangseinrichtungen dürfen den Verkehr an Land oder auf den schwimmenden Anlagen nicht behindern oder gefährden. Sie sind gegen Verschieben und Umfallen zu sichern und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. (8) Die beweglichen Leitern auf den Schleusen dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden. § 25 Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung (1) Fahrzeuge müssen während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet so besetzt sein, dass die Verpflichtungen dieser Verordnung eingehalten werden können oder den Anordnungen der Hafenbehörde sofort Folge geleistet werden kann. Alle Sicherheitseinrichtungen müssen bedient werden können und die Fahrzeuge müssen verholbereit sein. (2) Binnenschiffe müssen an den allgemein bekanntgemachten oder angewiesenen Liegeplätzen so bewacht werden, dass ein sicheres Liegen gewährleistet ist. (3) Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper sind an den ihnen fest angewiesenen Liegeplätzen durch eine geeignete ortsansässige Person zu beaufsichtigen, deren Name, Anschrift und Erreichbarkeit der Hafenbehörde angezeigt werden muss. (4) Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Sie kann im Einzelfall Art und Umfang der Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung festlegen. (5) Verantwortlich für die Besetzung, Bewachung und Beaufsichtigung von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Fahrzeugführer, der Eigentümer oder Reeder des Fahrzeuges und deren Beauftragte. § 26 Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge (1) Fahrzeuge, die in den Häfen und auf der Geeste festgemacht haben, müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei verminderter Sicht, möglichst in Deckshöhe, an der Fahrwasserseite bei einer Fahrzeuglänge bis 50 Meter ein weißes Rundumlicht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge über 50 Meter vorn und hinten je ein weißes Rundumlicht führen. Diese Sichtzeichen brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind. (2) Sind zwei oder mehr Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Licht oder die Lichter zu setzen. Ragt ein festgemachtes Fahrzeug mit dem Bug oder Heck über die Anlegestelle hinaus, so muss es ein weißes Rundumlicht am äußersten Ende des hinausragenden Fahrzeugteiles führen. § 27 Herausragende Gegenstände (1) Gegenstände dürfen nur so weit über die Seiten der Fahrzeuge hinausragen, dass der Fahrzeugverkehr oder der sonstige Hafenbetrieb nicht gefährdet oder behindert und Anlagen oder schwimmende Anlagen nicht beschädigt werden. Ist ein Herausragen von Gegenständen über die Bordwand nicht zu vermeiden, muss die Hafenbehörde unterrichtet werden. Die herausragenden Gegenstände müssen nachts oder bei schlechter Sicht durch ausreichende Beleuchtung gekennzeichnet werden. Der durchgehende Schiffsverkehr darf nicht geblendet werden. (2) Verladeeinrichtungen wie Containerbrücken, Kranausleger, Elevatoren oder Getreideheber, die nicht für Umschlagsarbeiten genutzt werden, sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten hochzufahren oder hereinzudrehen. An Liegeplätzen, die nicht durch Fahrzeuge belegt sind, dürfen diese Einrichtungen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde über die Kajenkante hinausgefahren, heruntergelegt oder hinausgedreht werden. § 28 Benutzung von Schiffsantrieben (1) Vor Benutzung des Schiffsantriebs ist sicherzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden. (2) Festgemachte Fahrzeuge dürfen den Propeller für eine kurze Funktionsprobe nur ganz langsam drehen. (3) Maschinenstandproben und Pfahlzugproben dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden. Das Drehen des Propellers während des Warmlaufens der Maschine ist einer Maschinenstandprobe gleichzusetzen. (4) Während der Erprobung nach den Absätzen 2 und 3 muss die Brücke mit einem nautischen Patentinhaber besetzt sein. Die Manöverstationen müssen so besetzt sein, dass bei Gefahr die Maschine sofort gestoppt werden kann. (5) Fahrzeuge, die ihren Propeller während der Liegezeit aufgrund ihrer Antriebsart drehen müssen, sind am Heck durch dicht über den Wasserspiegel herabgelassene farbig gekennzeichnete Balken oder ähnliche Vorkehrungen deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Nacht oder verminderter Sicht sind diese ausreichend zu beleuchten. (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.