Bremen

Bremische Hafenordnung

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:23.05.2001 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 91, 237 Gliederungsnummer:9511-a-3 Zitiervorschlag: "Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 91, 237), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: HfBetrO BR Ausfertigungsdatum: 24.04.2001 Gültig ab: 23.05.2001 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2001, 91, 237 Gliederungs-Nr: 9511-a-3 Bremische Hafenordnung Vom 24. April 2001 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Aufgrund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488) wird verordnet: Inhaltsübersicht: Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Anwendung anderer Rechtsvorschriften § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Allgemeines Verhalten in den Häfen § 5 Verantwortlichkeiten Abschnitt 2 Verkehrsvorschriften Unterabschnitt 1 Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen § 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen § 7 Liegeplätze § 8 Verholen im Hafengebiet § 9 Verkehrserlaubnis § 10 Hafenverkehrsmeldung, Schifffahrtsinformation § 11 Hafenlotsen § 12 Befähigungsnachweise Unterabschnitt 2 Fahrregeln § 13 Allgemeine Fahrregeln § 14 Benutzung und Durchfahren von Schleusen, Brücken und Sperrwerken § 15 Befahren der Geeste § 16 Befahren des Industriehafens § 17 Schub- und Schleppverbände § 18 Schallsignale § 19 Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe Unterabschnitt 3 Ruhender Verkehr § 21 Benutzung von schwimmenden Anlagen und Hafentreppen § 22 Vertäuen § 23 Ankern § 24 Zugang zu den Fahrzeugen, Landverbindungen § 25 Besetzung, Bewachung, Beaufsichtigung § 26 Sichtzeichen festgemachter Fahrzeuge § 27 Herausragende Gegenstände § 28 Benutzung von Schiffsantrieben § 28a Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen § 28b Einleiten von Ballastwasser und Sedimenten § 29 Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten § 30 Verhalten bei Eisbildung Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften § 31 Allgemeine Anzeigepflichten, Beseitigung von Hindernissen § 32 Sondernutzung von Wasserflächen § 33 Hafenfahrzeuge § 34 Ausübung der Fischerei § 35 Verbote Abschnitt 4 Sicherheit Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 36 Betreten und Befahren von Gleisanlagen, Abstellen von Straßenfahrzeugen § 37 Rauchen und Umgang mit Feuer und offenem Licht § 38 Feuerarbeiten § 39 Begasungen von Fahrzeugen und Beförderungseinheiten, begaste Ladungen § 40 Unverpackte Güter in loser Schüttung (Bulkladung) Unterabschnitt 2 Gefährliche Güter § 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern § 42 Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellung gefährlicher Güter in verpackter Form § 43 Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht, Verhalten bei Unfällen mit gefährlichen Gütern § 44 Verantwortlichkeiten bei Einbringen, Durchfuhr, Umschlag und Bereitstellen von gefährlichen Gütern Unterabschnitt 3 Tankschiffe § 45 Anmeldung von Tankschiffsladung § 46 Tankschiffsliegeplätze § 47 Zutritt zu Tankschiffen § 48 Sicherheitsbestimmungen für Tankschiffe § 49 Zusätzliche Ladung auf Tankschiffen § 50 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen § 51 Inertisieren von Tankschiffen § 52 Reparaturarbeiten auf Tankschiffen § 53 Bunkern von Treib- und Schmierstoffen Abschnitt 5 Entsorgung § 54 Entsorgung von Abfällen § 55 Entsorgung von Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien Abschnitt 6 Geschäftsstatistik, Datenverarbeitung/Datenschutz Unterabschnitt 1 Geschäftsstatistik § 55a Geschäftsstatistik Unterabschnitt 2 Datenverarbeitung/Datenschutz § 56 Verarbeitung personenbezogener Daten § 57 Verwendungszweck § 58 Datenübermittlung Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Schluss- und Übergangsvorschriften § 59 Ausnahmen und Nebenbestimmungen § 60 Ordnungswidrigkeiten § 61 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Verkehrsvorschriften Anlage 2 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht Anlage 3 Schleusen- und Brückensignale Anlage 4 Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für gefährliche Güter Anlage 5 Besondere Sicherheitsanforderungen für den Umschlag unverpackter gefährlicher Güter Anlage 6 Tankschiffsliegeplätze Anlage 7 Erlaubnisschein Anlage 8 Formblatt Pre-Transfer Checklist Anlage 9 weggefallen Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Ship/Shore Safety Checklist For Loading or Unloading Dry Bulk Carriers Gemeinsame Sicherheitsprüfliste für Schiff und Umschlagsanlage für das Beladen oder Entladen von Schiffen, die festes Massengut befördern Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Die wasser- und landseitigen Abgrenzungen des Hafengebietes sind der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen zu entnehmen. (2) Die Befugnisse der Hafenbehörde nach § 6 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes beschränken sich auf Fahrzeuge auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf die in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen. § 2 Anwendung anderer Rechtsvorschriften Im Hafengebiet gelten neben dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz insbesondere folgende Rechtsvorschriften: 1. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung; 2. Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen; 3. Schiffssicherheitsgesetz; 4. Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe; 5. Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt; 6. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung; 7. Schiffsbesetzungsverordnung; 8. Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes; 9. Binnenschiffspersonalverordnung; 10. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und die in § 3 Nummer 25 dieser Verordnung genannten Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben für Binnenschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung unberührt und gelten für Seeschiffe mit gefährlichen Gütern die Vorschriften der Gefahrgutverordnung See; 11. Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken; 12. Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen. § 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung sind: 1. Häfen Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern. 2. Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes. 3. Fahrwasser Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße. 4. Anlagen Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste. 5. Fahrzeuge See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge. 6. Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind. 7. Seeschiffe Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind. 8. Binnenschiffe Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind. 9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind. 10. Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen. 11. Sportfahrzeuge Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden. 12. Traditionsschiffe Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind. 13. Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen. 14. Tankschiffe See- und Binnenschiffe sowie Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind. 15. Gasfreie Tankschiffe Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten. 16. Inertisierte Tankschiffe Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht. 17. Werft- und Reparaturschiffe Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen. 18. Landfahrzeuge Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Hafengüterfahrzeuge , zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler. 19. Fahrzeugführer Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche. 20. Reeder Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. 21. Zeit-Charterer Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt. 22. Beauftragter Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden. 23. Umschlag Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen. 24. Durchfuhr Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen. 25. Bereitstellen Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung. 26. Gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände im Sinne des § 4 Nummer 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften bestimmt werden: a) Gefahrgutverordnung See; b) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. 27. Verpackte gefährliche Güter Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln und Ladungseinheiten. 28. BLU-Code Die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen. 29. Trockenmassengüter Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind. 30. Entzündbare Flüssigkeiten Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100° C, die bei 35° C weder fest noch pastös sind und bei 50° C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben. 31. Verflüssigte Gase Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20° C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden. 32. Flüssige Chemikalien Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden. 33. Flüssige, wasser- und sonstige umweltgefährdende Stoffe Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen. 34. Feuerarbeiten Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten. 35. Meldung in elektronischer Form Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt. 36. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht. 37. Anlaufreferenznummer Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden. 38. Hafeninformationssystem Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht. § 4 Allgemeines Verhalten in den Häfen (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (2) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Hafenbehörde, die Polizei Bremen und die Feuerwehr befreit, soweit dies zur Gefahrenabwehr geboten ist. § 5 Verantwortlichkeiten (1) Der Fahrzeugführer ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr verantwortlich. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt. (2) Verantwortlich ist auch der Hafenlotse; er hat den Fahrzeugführer so zu beraten, dass er die Vorschriften dieser Verordnung befolgen kann. (3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen. (4) Sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeuges berechtigt, müssen sie vor Antritt der Fahrt bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. (5) Die an Umschlagsarbeiten beteiligten Personen haben der Hafenbehörde Auskunft zu erteilen über Arbeitsunfälle, die sich bei Umschlagsarbeiten auf Fahrzeugen auf den Wasserflächen des Hafengebietes und auf den in der Bremischen Hafengebietsverordnung und den anliegenden Hafengebietsplänen in roter Farbe dargestellten Landflächen ereignet haben. (6) Andere Verantwortlichkeiten, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Abschnitt 2 Verkehrsvorschriften Unterabschnitt 1 Ein- und Auslaufbestimmungen, Verholen § 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen (1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich: 1. Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder Bremen); 2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenznummer; 3. IMO Nummer des Schiffes; 4. Voraussichtliches Ankunftsdatum. Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt. (2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen. (3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden. (4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. (5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden. (6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen. (7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzulegen. (8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5 oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 zu melden. § 7 Liegeplätze (1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Genehmigung oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten. (2) Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und für Traditionsschiffe eine Liegegenehmigung erteilt werden. Wird diese Liegegenehmigung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ohne Unterbrechung beantragt, so hat der Antragsteller auf Anforderung der Hafenbehörde unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe dem nach Hafengebührenordnung zu zahlenden Liegegeld für 90 Tage entspricht. Bei der Antragstellung ist ein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug oder ein Auszug aus dem Schiffsregister vorzulegen. Sämtliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich der Hafenbehörde zu melden. (3) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug die Vorlage einer gültigen technischen Zulassung zum Verkehr verlangen. Kann diese Zulassung nicht vorgelegt werden, so ist auf Anforderung der Hafenbehörde die Sicherheit des Fahrzeugs unverzüglich durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Für schwimmende Anlagen ist auf Anforderung der Hafenbehörde ein Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen. Die Hafenbehörde kann für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Vorlage eines Stabilitätsnachweises verlangen. Die Bescheinigungen und Nachweise sind auf Verlangen der Hafenbehörde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erstellen. (4) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug den Nachweis einer Versicherung verlangen, durch die alle Kosten einer Bergung und Wrackbeseitigung, auch wenn sie den Schiffswert übersteigen, versichert sind. (5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeugs den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen. (6) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe und schwimmende Geräte bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen. (7) Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfähigen Zustand sind, haben auf Anordnung der Hafenbehörde, für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die umschlagsbereit sind, den Liegeplatz frei zu machen. (8) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen. § 8 Verholen im Hafengebiet (1) Das Verholen innerhalb des Hafengebietes, auch das Verholen unter Zuhilfenahme der eigenen Leinen, gilt als Einnahme eines neuen Liegeplatzes. (2) Die Vorschriften über die An- und Abmeldung von Fahrzeugen nach § 6 sowie über die Einnahme von Liegeplätzen nach § 7 gelten ebenfalls. § 9 Verkehrserlaubnis (1) Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Hafengebietes eine Erlaubnis der Hafenbehörde, wenn sie 1. zu sinken drohen; 2. brennen oder ihre Ladung brennt, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist; 3. wegen ihres Zustandes oder des Zustandes ihrer Ladung, Ausrüstung oder Besatzung, schwerwiegende Mängel aufweisen oder eine Gefahr für die ö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.