Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG) vom 24. April 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 14]) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25)

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en Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (6) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. § 37 Überwachung der Gespräche (1) Gespräche dürfen überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit, bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung erforderlich ist. (2) Gespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern oder mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht. § 38 Telefongespräche (1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 39 Schriftwechsel (1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 40 Untersagung des Schriftwechsels Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, bei Personen, die nicht Angehörige der Strafgefangenen und jungen Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Strafgefangenen oder jungen Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern würde, oder bei Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hätte, die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind. § 41 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben (1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Gefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. § 42 Überwachung des Schriftwechsels (1) Der Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit, bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder bei jungen Gefangenen aus Gründen der Erziehung erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern oder Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Straf- oder Jugendstrafgefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 46 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. (3) Nicht überwacht werden Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Aufsichtsbehörde sowie den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 43 Anhalten von Schreiben (1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten, sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind, bei Straf- oder Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde, es die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft erfordert oder sie die Eingliederung anderer Straf- und Jugendstrafgefangener gefährden können. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen. (3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Hiervon kann im Vollzug der Untersuchungshaft abgesehen werden, wenn und solange es dessen Aufgabe erfordert. Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. § 44 Andere Formen der Telekommunikation Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde (§ 115 Absatz 1) kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend. § 45 Pakete (1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendungen und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 55 Satz 2 entsprechend. Die Anstalt kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. (2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden. (3) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 58 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. (5) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüft werden. (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 46  Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Straf- und Jugendstrafgefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, namentlich das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang), das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang), die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang) und im Vollzug der Jugendstrafe die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen. Vor Gewährung von Lockerungen nach Satz 1 Nummer 5 wird die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter gehört. (2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Jugendstrafgefangenen können sie versagt werden, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. (3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe nicht unterbrochen. § 47  Lockerungen aus sonstigen Gründen (1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Straf- und Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. (2) Erkranken Straf- oder Jugendstrafgefangene so schwer, dass aufgrund ihrer Erkrankung in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, so können sie bis zu einer Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über einen Strafausstand nach § 455 Absatz 4 der Strafprozessordnung Langzeitausgang erhalten. (3) § 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 48  Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde (1) Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer Rechnung zu tragen. (2) Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen dürfen Lockerungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gewährt werden. § 49  Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung (1) Den Gefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden. Hiervon ist bei Straf- und Jugendstrafgefangenen abzusehen, soweit dies die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, behindert. (2) Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen angeordnet ist. (3) Vor der Gewährung einer Ausführung Untersuchungsgefangener ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Straf- und Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 46 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. Über Untersuchungsgefangene betreffende Vorführungsersuchen in anderen als dem der Inhaftierung zugrunde liegenden Verfahren sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. (6) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Absatz 3 gilt entsprechend. Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 50  Vorbereitung der Eingliederung (1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst auch die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit den Kommunen, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den forensischen Ambulanzen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und weiteren Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere um zu erreichen, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstellen beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. § 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen die Straf- und Jugendstrafgefangenen in eine Eingliederungsabteilung verlegt werden. (4) Den Straf- und Jugendstrafgefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter ist zu hören. Haben sich die Straf- und Jugendstrafgefangenen mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, kann ihnen auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten, zur Unterbringung in einer Einrichtung freier Träger auch darüber hinaus, gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 46 Absatz 2 und 3 sowie § 48 gelten entsprechend. (5) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Straf- und Jugendstrafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheits- oder Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. (6) Die Beratung der Straf- und Jugendstrafgefangenen, die voraussichtlich nicht unter Bewährung oder Führungsaufsicht gestellt werden und bei denen nach ihrer Entlassung ein Hilfebedarf besteht, soll die Vermittlung des Kontaktes zu Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen am Wohnort begleiten und fördern können. Insbesondere sind die regionalen freien Träger frühzeitig in die Vorbereitung der Eingliederung einzubinden, um die Straf- und Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung an ihrem Wohnort unverzüglich unterstützen zu können. § 51 Entlassung der Straf- und Jugendstrafgefangenen (1) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Straf- und Jugendstrafgefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies gemessen an der Dauer der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. (4) Bedürftigen Straf- und Jugendstrafgefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. § 52 Nachgehende Betreuung Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung entlassener Straf- und Jugendstrafgefangener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung begrenzt. § 53 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Straf- und Jugendstrafgefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. (2) Die Jugendstrafgefangenen können ausnahmsweise nach ihrer Entlassung im Vollzug begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahmen fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden können. Hierzu können sie vorübergehend in der Anstalt untergebracht werden. (3) Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (4) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahme jederzeit beendet werden. § 54 Entlassung der Untersuchungsgefangenen (1) Auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft entlässt die Anstalt die Untersuchungsgefangenen unverzüglich aus der Haft, es sei denn, es ist in anderer Sache eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung zu vollziehen. (2) Aus fürsorgerischen Gründen kann den Untersuchungsgefangenen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktages gestattet werden. Der freiwillige Verbleib setzt das schriftliche Einverständnis der Untersuchungsgefangenen voraus, dass die bisher bestehenden Beschränkungen aufrechterhalten bleiben. (3) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 55  Einbringen von Gegenständen Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. § 56 Gewahrsam an Gegenständen (1) Die Gefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben. (2) Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen; die Abgabe und Annahme auch dieser Gegenstände und der Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden. § 57 Ausstattung des Haftraums Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden aus dem Haftraum entfernt, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraums, zu gefährden oder bei den Straf- und Jugendstrafgefangenen die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. § 58 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen (1) Gegenstände, die die Gefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 45 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 27 des Brandenburgischen Polizeigesetzes entsprechend. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. § 59 Religiöse Schriften und Gegenstände Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. § 60  Zeitungen und Zeitschriften (1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. (2) Den Straf- und Jugendstrafgefangenen können einzelne Ausgaben vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. (3) Den Untersuchungsgefangenen können Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten werden, wenn dies zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung erforderlich ist. Für einzelne Ausgaben gilt dies auch dann, wenn deren Inhalte die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden. § 61  Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik (1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 57 Satz 2 oder bei jungen Gefangenen erzieherische Gründe entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. § 44 bleibt unberührt. (3) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, bei einzelnen Untersuchungsgefangenen auch zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung unerlässlich ist. § 62 Kleidung (1) Im geschlossenen Vollzug tragen die Straf- und Jugendstrafgefangenen Anstaltskleidung. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen. (2) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. (3) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen dürfen. § 63 Verpflegung und Einkauf (1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.