Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG) vom 24. April 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 14]) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25)

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t. § 15  Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt, Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, Unterbringung in einer Wohneinheit, Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen, Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere Psychotherapie, Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen, Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen, Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, Arbeit, Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, Ausführungen, Außenbeschäftigung, Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, insbesondere familiärer Beziehungen, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge, Bildung eines Eingliederungsgeldes und Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes. (2) Bei Strafgefangenen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 13 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. (3) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an den im Vollzugs- und Eingliederungsplan als erforderlich erachteten Maßnahmen teilzunehmen. § 30 Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Eingliederungsabteilung oder in einer Übergangseinrichtung, Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, Beteiligung der Bewährungshilfe und der forensischen Ambulanzen, Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe und freien Trägern der Straffälligenhilfe sowie gegebenenfalls Unterrichtung der Personensorgeberechtigten und des Jugendamtes, Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und nachgehende Betreuung durch Bedienstete. Ab diesem Zeitpunkt enthält der Vollzugs- und Eingliederungsplan zudem für diejenigen Straf- und Jugendstrafgefangenen, bei denen der Eintritt der Führungsaufsicht zu erwarten ist, eine Gefährlichkeitsprognose. Diese dient, vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts, der Bewährungshilfe als Grundlage für die weitere Arbeit mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen. § 16 Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs der jungen Untersuchungsgefangenen, Maßnahmen (1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird der Förder- und Erziehungsbedarf der jungen Untersuchungsgefangenen unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse ermittelt. (2) In einer Konferenz mit an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten werden der Förder- und Erziehungsbedarf erörtert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen festgelegt. Diese werden mit den jungen Untersuchungsgefangenen besprochen und den Personensorgeberechtigten auf Verlangen mitgeteilt. (3) Den jungen Untersuchungsgefangenen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als besondere Vertrauensperson zuzuordnen. Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung § 17  Trennungsgrundsätze (1) Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht männliche und weibliche Gefangene, Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene und junge Untersuchungsgefangene und die übrigen Untersuchungsgefangenen. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen, zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Das gilt für junge Untersuchungsgefangene nur, wenn eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 können sie auch mit den übrigen Untersuchungsgefangenen und mit Jugendstrafgefangenen untergebracht werden. (3) Über Absatz 2 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein. (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung. (5) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. § 18 Unterbringung während der Einschlusszeiten (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig: auf Antrag der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Zustimmung der nicht gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung. (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und zur Überwindung einer nicht vorhersehbaren Notlage zulässig. § 19 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist, während des Diagnoseverfahrens, aber nicht länger als sechs Wochen, bei jungen Gefangenen, wenn dies aus erzieherischen Gründen unerlässlich ist, zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder bei jungen Untersuchungsgefangenen während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme. § 20 Unterbringung in einer Wohneinheit (1) Zur Erhaltung ihrer Selbstständigkeit können Gefangene, die zu korrekter Führung unter geringerer Aufsicht fähig sind und die Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft sowie zur Mitarbeit am Vollzugsziel mitbringen, mit ihrer Zustimmung in einer Wohneinheit untergebracht werden. (2) Eine Wohneinheit wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Diese Form der Unterbringung ermöglicht es den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag selbstständig zu regeln. § 21 Unterbringung von Eltern mit Kindern (1) Ein Kind kann mit Zustimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemeinsam mit seiner Mutter oder seinem Vater in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der oder des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter oder Vater und Kind gefährdet würde. § 22 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder im offenen Vollzug untergebracht. Anstalten des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (2) Die Strafgefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Sie können mit ihrer Zustimmung im geschlossenen Vollzug untergebracht werden oder verbleiben, wenn dies der Erreichung des Vollzugsziels dient. (3) Die Jugendstrafgefangenen sind im offenen Vollzug unterzubringen, wenn sie dessen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Sie können im geschlossenen Vollzug untergebracht werden oder verbleiben, wenn dies der Erreichung des Vollzugsziels dient. (4) Genügen die Straf- und Jugendstrafgefangenen den Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. (5) Die Untersuchungsgefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 23 Wohngruppenvollzug (1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbstständig zu regeln. (2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich für bis zu 15 Personen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten verschiedener Fachrichtungen betreut. (3) Geeignete junge Gefangene sind in Wohngruppen unterzubringen. Nicht geeignet sind in der Regel junge Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind. (4) Geeignete Strafgefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden. § 24 Verlegung und Überstellung (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. (2) Darüber hinaus können die Straf- und Jugendstrafgefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird. (3) Die Untersuchungsgefangenen können zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung verlegt oder überstellt werden. (4) Vor einer Verlegung oder Überstellung von Untersuchungsgefangenen ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 12 Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Bei jungen Gefangenen werden die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, bei Jugendstrafgefangenen auch die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter von der Verlegung unverzüglich unterrichtet. Abschnitt 4 Sozial- und Psychotherapie § 25  Sozialtherapie (1) Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Straf- und Jugendstrafgefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. (2) Straf- und Jugendstrafgefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. (3) Im Übrigen können Straf- und Jugendstrafgefangene in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist. (4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. Hierzu arbeitet die sozialtherapeutische Abteilung eng mit forensischen Ambulanzen oder anderen ambulanten Nachsorgeeinrichtungen zusammen. Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzugs der Freiheits- oder Jugendstrafe erwarten lässt. (5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Straf- oder Jugendstrafgefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. § 26 Psychotherapie Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie wird durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 27 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen. § 28 Arbeitstraining Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die in der Anstalt dafür vorzuhaltenden Maßnahmen müssen den Anforderungen des Arbeitsmarktes Rechnung tragen. § 29 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) im Vollzug haben das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung werden in der Regel als Vollzeitmaßnahmen durchgeführt. (2) Schulpflichtige junge Gefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen teil. (3) Die Jugendstrafgefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Berufsvorbereitungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Die minderjährigen Untersuchungsgefangenen können hierzu verpflichtet werden. (4) Geeigneten Straf- und Jugendstrafgefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (5) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse, auch zum Erwerb eines anerkannten Abschlusses, gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (6) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln. (7) Bei der Vollzugsplanung ist darauf zu achten, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder sie nach der Inhaftierung fortsetzen können. Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann. (8) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten. § 30 Arbeit (1) Den Gefangenen soll Arbeit angeboten und ihnen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden, soweit dadurch nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vor­rangige Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (2) Nehmen die Gefangenen eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 31 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) Straf- und Jugendstrafgefangenen, die zum Freigang (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit oder einer schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahme auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 48 gilt entsprechend. (2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu überweisen. § 32 Freistellung von der Arbeit (1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden bis zu 15 Arbeitstagen auf das Halbjahr angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 47 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen. Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 33 Grundsatz Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit der Außenwelt, insbesondere die Erhaltung der Kontakte zu Bezugspersonen und die Schaffung eines sozialen Empfangsraums, ist zu fördern. § 34 Besuch (1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Untersuchungshaft mindestens vier, im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen mindestens sechs Stunden im Monat. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten der Gefangenen dienen, die von diesen nicht schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können, die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen fördern oder die Erziehung der jungen Gefangenen fördern. (4) Mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) sind zuzulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Straf- und Jugendstrafgefangenen geboten erscheint und die Straf- und Jugendstrafgefangenen hierfür geeignet sind. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. (5) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dies gilt auch für Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes. § 35 Untersagung der Besuche Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, bei Personen, die nicht Angehörige der Strafgefangenen und jungen Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Strafgefangenen oder jungen Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, bei Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat, die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind. § 36 Durchführung der Besuche (1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen oder mit technischen Hilfsmitteln absuchen lassen. § 86 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen und Verteidigern oder von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Die Beaufsichtigung kann mittels optisch-elektronischer Einrichtungen durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht beaufsichtigt. (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen oder von den Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf junge Gefangene ausgeht. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen eine Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerinnen und Verteidiger oder der Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.