Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG)

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG) vom 24. April 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 14]) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25)

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz - BbgJVollzG) vom 24. April 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 14]) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1       Anwendungsbereich, Allgemeine Begriffsbestimmungen § 2       Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe § 3       Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft, Zusammenarbeit § 4       Stellung der Gefangenen § 5       Besondere Stellung der Untersuchungsgefangenen § 6       Mitwirkung im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe § 7       Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 8       Grundsätze der Gestaltung des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe § 9       Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe § 10     Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen § 11     Soziale Hilfe Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 12     Aufnahmeverfahren § 13     Diagnoseverfahren § 14     Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 15     Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans § 16     Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs der jungen Untersuchungsgefangenen, Maßnahmen Abschnitt 3 Unterbringung und Verlegung § 17     Trennungsgrundsätze § 18     Unterbringung während der Einschlusszeiten § 19     Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten § 20     Unterbringung in einer Wohneinheit § 21     Unterbringung von Eltern mit Kindern § 22     Geschlossener und offener Vollzug § 23     Wohngruppenvollzug § 24     Verlegung und Überstellung Abschnitt 4 Sozial- und Psychotherapie § 25     Sozialtherapie § 26     Psychotherapie Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 27     Arbeitstherapeutische Maßnahmen § 28     Arbeitstraining § 29     Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen § 30     Arbeit § 31     Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 32     Freistellung von der Arbeit Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 33     Grundsatz § 34     Besuch § 35     Untersagung der Besuche § 36     Durchführung der Besuche § 37     Überwachung der Gespräche § 38     Telefongespräche § 39     Schriftwechsel § 40     Untersagung des Schriftwechsels § 41     Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 42     Überwachung des Schriftwechsels § 43     Anhalten von Schreiben § 44     Andere Formen der Telekommunikation § 45     Pakete Abschnitt 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 46     Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels § 47     Lockerungen aus sonstigen Gründen § 48     Weisungen für Lockerungen, Zustimmung der Aufsichtsbehörde § 49     Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 50     Vorbereitung der Eingliederung § 51     Entlassung der Straf- und Jugendstrafgefangenen § 52     Nachgehende Betreuung § 53     Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 54     Entlassung der Untersuchungsgefangenen Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 55     Einbringen von Gegenständen § 56     Gewahrsam an Gegenständen § 57     Ausstattung des Haftraums § 58     Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen § 59     Religiöse Schriften und Gegenstände § 60     Zeitungen und Zeitschriften § 61     Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik § 62     Kleidung § 63     Verpflegung und Einkauf § 64     Annehmlichkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft § 65     Freizeit Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten § 66     Vergütung § 67     Eigengeld § 68     Taschengeld § 69     Konten, Bargeld § 70     Hausgeld § 71     Zweckgebundene Einzahlungen § 72     Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung § 73     Eingliederungsgeld Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 74     Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung § 75     Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang § 76     Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 77     Gesundheitsschutz und Hygiene § 78     Krankenbehandlung während Lockerungen § 79     Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 80     Benachrichtigungspflicht Abschnitt 12 Religionsausübung § 81     Seelsorge § 82     Religiöse Veranstaltungen § 83     Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 84     Grundsatz § 85     Allgemeine Verhaltenspflichten § 86     Absuchung, Durchsuchung § 87     Sichere Unterbringung § 88     Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch § 89     Festnahmerecht § 90     Besondere Sicherungsmaßnahmen § 91     Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren § 92     Ärztliche Überwachung Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 93     Begriffsbestimmungen § 94     Allgemeine Voraussetzungen § 95     Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 96     Androhung § 97     Schusswaffengebrauch Abschnitt 15 Erzieherische Maßnahmen, Einvernehmliche Streitbeilegung, Disziplinarmaßnahmen § 98     Erzieherische Maßnahmen § 99     Einvernehmliche Streitbeilegung § 100   Disziplinarmaßnahmen § 101   Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 102   Disziplinarbefugnis § 103   Verfahren Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 104   Aufhebung von Maßnahmen § 105   Beschwerderecht Abschnitt 17 Kriminologische Forschung § 106   Evaluation, kriminologische Forschung, Berichtspflicht Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Anstalten § 107   Anstalten § 108   Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung § 109   Anstaltsleitung § 110   Bedienstete § 111   Anstaltsseelsorgerinnen, Anstaltsseelsorger § 112   Medizinische Versorgung § 113   Interessenvertretung der Gefangenen § 114   Hausordnung Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat § 115   Aufsichtsbehörde § 116   Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 117   Beirat Abschnitt 20 Verhinderung von Mobilfunkverkehr § 118   Verbot und Störung des Mobilfunkverkehrs Abschnitt 21 Vollzug des Strafarrests § 119   Grundsatz § 120   Besondere Bestimmungen Abschnitt 22 Datenschutz § 121   Anwendung des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes § 122   Grundsatz, Begriffsbestimmungen § 123   Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten § 124   Erhebung von Daten über andere Personen § 125   Unterrichtungspflichten § 126   Besondere Formen der Datenerhebung § 127   Übermittlung und Nutzung für weitere Zwecke § 128   Datenübermittlung an öffentliche Stellen § 129   Verarbeitung besonders erhobener Daten § 130   Mitteilung über Haftverhältnisse § 131   Überlassung von Akten § 132   Kenntlichmachung in der Anstalt, Lichtbildausweise § 133   Offenbarungspflichten und -befugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger § 134   (weggefallen) § 135   Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht § 136   Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe § 137   Löschung § 138   Löschung besonders erhobener Daten § 139   Sperrung und Verwendungsbeschränkungen § 140   Aufbewahrungsfristen, Fristberechnung Abschnitt 23 Schlussbestimmungen § 141   Einschränkung von Grundrechten § 142   Übergangsregelung § 143   Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten). (2) Für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung gelten die Bestimmungen für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. (3) Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene. (4) Junge Untersuchungsgefangene im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (5) Junge Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendstrafgefangene und junge Untersuchungsgefangene. § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Straf- und Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. § 3 Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft, Zusammenarbeit (1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat die Aufgabe, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. (2) Die Anstalt arbeitet eng mit Gericht und Staatsanwaltschaft zusammen, um die Aufgabe des Vollzugs der Untersuchungshaft zu erfüllen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gewährleisten. (3) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung zu beachten und umzusetzen. § 4 Stellung der Gefangenen (1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (2) Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sind ihnen regelmäßig zu erläutern. (3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt oder im Vollzug der Untersuchungshaft zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. § 5 Besondere Stellung der Untersuchungsgefangenen Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. § 6  Mitwirkung im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe (1) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Straf- und Jugendstrafgefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (2) Die Jugendstrafgefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. § 7 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (3) Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen und den Schutz der Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener zu richten. (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität werden bei der Vollzugsgestaltung berücksichtigt. § 8 Grundsätze der Gestaltung des Vollzugs der Freiheits- und Jugendstrafe (1) Der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe ist auf die Auseinandersetzung der Straf- und Jugendstrafgefangenen mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen auszurichten. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden. (2) Der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe wird von Beginn an auf die Eingliederung der Straf- und Jugendstrafgefangenen in das Leben in Freiheit ausgerichtet. (3) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sind zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu befähigen. (4) Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (5) Der Bezug der Straf- und Jugendstrafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Straf- und Jugendstrafgefangenen ist so bald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. § 9 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe (1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch zu gestalten und auf die Förderung der Jugendstrafgefangenen auszurichten. (2) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. (3) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen eingegangen werden. Die besonderen Lebenslagen und Bedürfnisse von minderjährigen Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen. (4) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische und berufliche Qualifizierung, die soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte. (5) Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen Jugendstrafgefangenen mit deren Einverständnis sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen. § 10 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen (1) Für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen gilt § 9 Absatz 1 und 3 entsprechend. (2) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen, ebenso die Eltern volljähriger junger Untersuchungsgefangener auf deren Antrag. (3) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über junge Untersuchungsgefangene kann abgesehen werden, wenn diese volljährig sind und die erzieherische Ausgestaltung des Vollzugs für sie nicht oder nicht mehr angezeigt ist. Diese Bestimmungen können ausnahmsweise auch über die Vollendung des 24. Lebensjahres hinaus angewendet werden, wenn dies im Hinblick auf die voraussichtlich nur noch geringe Dauer der Untersuchungshaft zweckmäßig erscheint. (4) Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, um sie vor einer Gefährdung ihrer Entwicklung zu bewahren. § 11 Soziale Hilfe (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei Freiheits- und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren hält die bislang zuständige Bewährungshelferin oder der bislang zuständige Bewährungshelfer auch während des Vollzugs Kontakt zu ihren oder seinen Probanden und beteiligt sich an der Gewährung der Hilfen. (2) Die Straf- und Jugendstrafgefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Sie erhalten Hilfe insbesondere bei der Feststellung und Regelung von Unterhaltsverpflichtungen und Schadensersatzforderungen sowie Beratung in sozialen und finanziellen Angelegenheiten. (3) Die Beratung der Untersuchungsgefangenen soll die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt umfassen, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen. Auf Wunsch sind den Untersuchungsgefangenen Stellen und Einrichtungen zu benennen, die sie in ihrem Bestreben unterstützen können, einen Ausgleich mit dem Tatopfer zu erreichen oder auf andere Weise zur Wiedergutmachung beizutragen. Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 12  Aufnahmeverfahren (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form informiert werden. Soweit erforderlich, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler oder eine Gebärdendolmetscherin oder ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. Den Gefangenen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Form zur Verfügung gestellt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (3) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. (4) Die Gefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. (5) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen. (6) Die Personensorgeberechtigen, die zuständige Vollstreckungsleiterin oder der zuständige Vollstreckungsleiter und das Jugendamt werden von der Aufnahme der jungen Gefangenen unverzüglich unterrichtet. (7) Bei Strafgefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken. § 13 Diagnoseverfahren (1) Im Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe schließt sich an das Aufnahmeverfahren das Diagnoseverfahren zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Insbesondere bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen. (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichermaßen werden die Fähigkeiten der Straf- und Jugendstrafgefangenen ermittelt, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. (5) Im Vollzug der Freiheitsstrafe kann bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. (6) Im Vollzug der Jugendstrafe ist das Diagnoseverfahren maßgeblich auf die Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs auszurichten. (7) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen erörtert. § 14  Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Straf- und Jugendstrafgefangenen bereits zu Beginn der Haftzeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Straf- und Jugendstrafgefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Stehen zur Erreichung des Vollzugsziels mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung, so haben die Straf- und Jugendstrafgefangenen ein Wahlrecht. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen. (3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden für Straf- und Jugendstrafgefangene regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von weniger als drei Jahren erfolgt die Überprüfung regelmäßig alle vier Monate. Die Entwicklung der Straf- und Jugendstrafgefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Straf- und Jugendstrafgefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Straf- und Jugendstrafgefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, ist auch die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der ersten Konferenz zu beteiligen. Bei Freiheits- und Jugendstrafen bis zu zwei Jahren ist ihre oder seine regelmäßige Teilnahme auch an den weiteren Konferenzen vorzusehen. Den Straf- und Jugendstrafgefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. (6) Personen außerhalb des Vollzugs, die an der Eingliederung mitwirken, sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Straf- und Jugendstrafgefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden. (7) Werden die Straf- und Jugendstrafgefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Straf- und Jugendstrafgefangenen ausgehändigt. Im Vollzug der Jugendstrafe werden sie der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten übersand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.