Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr

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Quellenkennung: 296360. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.10.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 524 Gliederungsnummer:2040-k-8 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr vom 17. September 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 524), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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und 12. Februar 2019 vom Ausschuss Rettungswesen beschlossenen Empfehlung mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes, 2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden, 3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden und 4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden. (2) Die staatlich anerkannte Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst richtet für die Abnahme der Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus: 1. einer durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz benannten Person, die den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehat, 2. einer Person, die über eine der in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder § 31 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung genannten Qualifikationen verfügt und 3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch die durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung tätig ist. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen. (3) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. (4) Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte. (5) In Abstimmung mit der Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst kann im Einzelfall die Qualifizierung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter andernorts erworben werden. Der entsprechende Nachweis über den Erwerb der Qualifikation ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. § 14 Laufbahnprüfung (1) Als Abschlussprüfung für den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ist die Laufbahnprüfung I, für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr ist die Laufbahnprüfung II abzulegen. Als Abschlussprüfung für den gestuften Laufbahnaufstieg ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die auszubildende Person für die jeweilige Laufbahn befähigt ist. Mit der erfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung wird nachgewiesen, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde, indem die erforderlichen Fachkenntnisse erworben wurden und die auszubildende Person diese in den Aufgaben ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden versteht. (2) Die Ausbildungsdienststelle meldet die auszubildende Person zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beifügung der Ausbildungs- und Prüfungsakte an. (3) Die auszubildende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn der Vorbereitungsdienst bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung ordnungsgemäß durchlaufen wurde und die Leistungen sowie die vorgeschriebenen Zwischen- und Fachprüfungen in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten mindestens mit jeweils „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden. (4) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat. (5) Die Feststellungen zu den Absätzen 3 und 4 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. (6) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder zu einzelnen ihrer Teile gilt § 20 Absatz 1 entsprechend. (7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Beauftragte der Aufsichtsbehörde, der Ausbildungsdienststelle und ausnahmsweise auch andere Personen als Zuhörer während der praktischen und mündlichen Prüfung anwesend sind. (8) Soweit die Laufbahnprüfung an Ausbildungseinrichtungen anderer Länder stattfindet, gelten für diese Laufbahnprüfung die Vorgaben der jeweils in diesem Bundesland geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung. § 15 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftlichen Laufbahnprüfungen I und II und die Aufstiegsprüfung bestehen in der Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten. Diese beziehen sich für die Laufbahnprüfung I auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 1 Satz 2, für die Laufbahnprüfung II auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und für die Aufstiegsprüfung auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 4 Satz 1. (2) Für die Bearbeitung jeder Arbeit ist eine bestimmte Zeit, die bei den Laufbahnprüfungen I und der Aufstiegsprüfung drei Stunden und bei den Laufbahnprüfungen II fünf Stunden nicht überschreiten soll, durch den Prüfungsausschuss festzulegen und auf den Prüfungsarbeiten zu vermerken. Zugelassene Hilfsmittel sind dabei ebenfalls anzugeben. (3) Weichen die Einzelbewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers und der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Der Prüfungsausschuss errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). Die auszubildende Person erhält eine Mitteilung über die Bewertungen. (5) Sind die Aufsichtsarbeiten im Mittelwert nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) oder ist eine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (unter 2 Punkte) bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt. § 16 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung für die Laufbahnprüfung I liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel einer Löschstaffel, im Zuge einer Einsatzübung. Die praktische Prüfung für die Aufstiegsprüfung bei dem gestuften Laufbahnaufstieg liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel eine Löschgruppe, im Zuge einer Einsatzübung. Die praktische Prüfung für die Laufbahnprüfung II liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel eines Löschzugs, im Zuge einer Einsatzübung. (2) Die praktische Prüfung sollte inklusive Vorbereitung mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern. (3) Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfungsleistung als Punktzahl der Note für die praktische Prüfung. Die auszubildende Person erhält eine Mitteilung über die Bewertung. (4) Ist die praktische Prüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt. § 17 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung. (3) Ist die Prüfungsleistung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt. § 18 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis (1) Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und mündliche Prüfung jeweils mit 30 Prozent berücksichtigt werden. Dieser Mittelwert wird einer Note zugeordnet (Prüfungsnote). (2) Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote nach § 8 Absatz 3 und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 20 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 80 Prozent berücksichtigt werden. Dieser Mittelwert wird einer Note zugeordnet (Gesamtnote). (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lauten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung der auszubildenden Person die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Prüfungsnote und der Gesamtnote bekannt. (5) Über die bestandene Prüfung erhält die auszubildende Person ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. (6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung einschließlich der einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen. § 19 Niederschrift (1) Für jede zu prüfende Person fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sowie über die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen und über die Gesamtnote. (2) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann und welcher Ausbildungsabschnitt wiederholt werden soll. (3) Die Niederschriften über die Prüfungen und die Prüfungsarbeiten sind zu den Ausbildung- und Prüfungsakten zu nehmen. § 20 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Die Ausbildungsdienststelle entscheidet unter Berücksichtigung von § 19 Absatz 2 über Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. (3) Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, werden auf Antrag der auszubildenden Person durch den Prüfungsausschuss auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 21 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis (1) Ist die auszubildende Person aus wichtigem Grund, wie durch Krankheit oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Umständen, an der Ablegung einer Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie dies in geeigneter Form nachzuweisen. (2) In besonderen Fällen kann die auszubildende Person zur Vermeidung von persönlichen Härten mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. (3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgelieferte Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzuerkennen sind. (4) Erscheint die auszubildende Person ohne ausreichende Entschuldigung an einem der Prüfungstage nicht oder tritt sie ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten (1) Eine auszubildende Person, die bei Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung versucht, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die auszubildende Person bei Anfertigung der schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt und das störende Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berichten. (2) Als Folge eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Prüfungsausschuss nach Anhörung der auszubildenden Person die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird ein Sachverhalt nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ oder der Punktzahl 0 zu bewerten und das Gesamtergebnis der Prüfung entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. § 23 Ausführungsbestimmungen, Vordrucke (1) Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung kann der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven erlassen. (2) Der Senator für Inneres und Sport erstellt einen einheitlichen Vordruck für das Prüfungszeugnis. § 24 Übergangsbestimmung (1) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr bereits vor dem 23. August 2024 begonnen haben, finden die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Soweit die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes bereits mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter begonnen haben, findet auch die Vorschrift des § 13 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr Bremen, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt am 1. April 2023 begonnen haben. (2) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Regelaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 3 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. (3) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Praxisaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 4 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. (4) Im Übrigen sind auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 23. August 2024 anzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.