Bremen

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296360. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.10.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 524 Gliederungsnummer:2040-k-8 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr vom 17. September 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 524), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:02.10.2013 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 524 Gliederungsnummer:2040-k-8 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr vom 17. September 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 524), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: BfwtDAPrO BR 2013 Ausfertigungsdatum: 17.09.2013 Gültig ab: 01.11.2013 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2013, 524 Gliederungs-Nr: 2040-k-8 Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr Vom 17. September 2013 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat: Inhaltsübersicht § 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel § 2 Dienstbezeichnungen § 3 Bewerbung, Eignungsfeststellung und Ausbildungsbeginn § 4 Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Ausbildungseinrichtungen § 5 Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsstellen und Ausbildungsleiter § 6 Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen § 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 8 Befähigungsberichte, Ausbildungs- und Prüfungsakte § 9 Prüfungsausschuss § 10 Aufgaben des Prüfungsausschusses § 11 Fachprüferinnen und Fachprüfer § 12 Zwischenprüfung § 13 Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter § 14 Laufbahnprüfung § 15 Schriftliche Prüfung § 16 Praktische Prüfung § 17 Mündliche Prüfung § 18 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis § 19 Niederschrift § 20 Wiederholung der Prüfung § 21 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis § 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten § 23 Ausführungsbestimmungen, Vordrucke § 24 Übergangsbestimmung § 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel Diese Verordnung regelt 1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr einschließlich der Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, 2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr einschließlich der Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, 3. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, 4. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und 5. die Ausbildung und Prüfung für den sonstigen Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr. § 2 Dienstbezeichnungen Die Beamtinnen und Beamten führen 1. im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“, 2. im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Oberbrandinspektoranwärterin“ oder „Oberbrandinspektoranwärter“ und 3. im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“. § 3 Bewerbung, Eignungsfeststellung und Ausbildungsbeginn (1) Die Bewerbung um Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst ist schriftlich an die Feuerwehr Bremen oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven (Einstellungsbehörden) zu richten. (2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird durch Eignungsfeststellungsverfahren ermittelt. (3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr kann jeweils zum 1. eines Quartals in einem Kalenderjahr beginnen. § 4 Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Ausbildungseinrichtungen (1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsabläufe richten sich nach den durch die beiden Feuerwehren jeweils zu erstellenden und vom Senator für Inneres und Sport genehmigten Ausbildungsrahmenplänen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die darin angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten. (2) Soweit Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte zur Ausbildung an außerbremische Einrichtungen entsandt werden, gelten für sie die dortigen Ausbildungspläne, Lehrpläne und Prüfungsordnungen. § 5 Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsstellen und Ausbildungsleiter (1) Ausbildungsdienststellen sind die Feuerwehren der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Ausbildung findet im Zuständigkeitsbereich der bei den Ausbildungsstellen eingerichteten und vom Senator für Inneres und Sport staatlich anerkannten Feuerwehrschulen statt. (2) Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehren, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsdienststelle weist die auszubildenden Personen den Ausbildungsstellen zu. Die auszubildenden Personen unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten. Die Ausbildungsdienststelle erstellt für jede auszubildende Person einen Ausbildungsplan. (3) Die jeweilige Ausbildungsdienststelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese Funktion muss von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr wahrgenommen werden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter organisiert und überwacht die Durchführung der Ausbildung. § 6 Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen in der Ausbildung für den Vorbereitungsdienst sowie die Prüfungsleistungen sind mit Noten und Punkten wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = 15 und 14 Punkte Entspricht einer den Anforderungen in besonderem Maß entsprechenden Leistung. gut (2) = 13 bis 11 Punkte Entspricht einer den Anforderungen voll entsprechenden Leistung. befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte Entspricht einer den Anforderungen im Allgemeinen entsprechenden Leistung. ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte Entspricht einer Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte Entspricht einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. ungenügend (6) = 1 und 0 Punkte Entspricht einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1), 13,99 bis 11,00 Punkte gut (2), 10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3), 7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4), 4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5), 1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6). § 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert 18 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in: 1. Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung Qualifikation: Truppfrau oder Truppmann (B1) = 22 Wochen, 2. Standortspezifisches Zusatzmodul = 10 Wochen, 3. Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil 1 = 20 Wochen, 4. Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter = 14 Wochen a) Theoretischer RettSan-Lehrgang (240 Stunden), b) Klinikpraktikum (80 Stunden), c) Praktikum an einer Rettungswache (160 Stunden), d) Prüfungslehrgang mit RettSan-Prüfung (80 Stunden), 5. Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil 2 = 8 Wochen und 6. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich der Laufbahnprüfung Qualifikation Truppführerin oder Truppführer (B2) = 4 Wochen. Die Ausbildungsabschnitte in Satz 2 Nummer 2 bis 5 müssen nicht in geschlossenen Blöcken erfolgen. Sie sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes des Satzes 2 Nummer 6 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klasse C erfolgt nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber sind ebenfalls Bestandteile des Vorbereitungsdienstes. (2) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert 24 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in: 1. Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer (B2) = 26 Wochen, 2. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer (B3) = 14 Wochen, 3. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II = 25 Wochen, 4. Erster auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen, 5. Zweiter auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 6 Wochen und 6. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer (B4) sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer (B5) = 19 Wochen. Die Erlangung der Qualifikation der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber sind ebenfalls Bestandteile des Vorbereitungsdienstes. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 auf 18 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in: 1. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I (einschließlich der B3-Prüfung, sofern noch nicht vorhanden) = 14 Wochen, 2. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II = 27 Wochen, 3. Erster auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen, 4. Zweiter auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 6 Wochen und 5. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer (B4) sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer (B5) = 19 Wochen. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. (4) Der Aufstiegslehrgang für den gestuften Laufbahnaufstieg gemäß § 10 der Feuerwehrlaufbahnverordnung dauert 24 Monate und gliedert sich in: 1. für die Verwendung in einer entsprechenden Funktion im operativen Einsatzdienst oder Tagesdienst a) Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang = 5 Wochen, b) Fachpraktische standortspezifische Ausbildung = 3 Wochen, c) Gruppenführer oder Gruppenführerin Aufbaulehrgang = 6 Wochen, d) Auswärtiger Abschnitt = 12 Wochen, 2. für die Verwendung als Ausbilderin oder Ausbilder an der Feuerwehrschule Bremen, der Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst sowie dem Fortbildungsinstitut für den stadtbremischen Rettungsdienst a) Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang = 5 Wochen, b) Fachpraktische standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr = 3 Wochen, c) Gruppenführerin oder Gruppenführer Aufbaulehrgang = 6 Wochen, d) Pädagogikmodul = mindestens 400 Unterrichtseinheiten, 3. für die Verwendung in einer präklinischen rettungsdienstspezifischen Funktion a) Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang = 5 Wochen, b) Fachpraktische standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr = 3 Wochen, c) Gruppenführerin oder Gruppenführer Aufbaulehrgang = 6 Wochen, d) Rettungsdienstspezifische Weiterqualifizierungen = mindestens 400 Unterrichtseinheiten. Nach dieser fachspezifischen Qualifizierung schließt sich für 18 Monate die Übernahme von Aufgaben aus der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt an. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildungsteile nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 Buchstabe d anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits einen Gruppenführerlehrgang (B3) erfolgreich absolviert hat, ist die Gruppenführerin oder der Gruppenführer Basislehrgang und Aufbaulehrgang nicht mehr zu absolvieren. Es besteht die Möglichkeit sich im Anschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Regelaufstieg nach Absatz 3 zu bewerben. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich in diesem Fall auf 12 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in: 1. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr = 21 Wochen, 2. Auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen, 3. Erweiternde und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich der Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer = 19 Wochen. (5) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 729) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. (6) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Land durchgeführt werden, bemessen sich die Dauer und die Inhalte dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. § 8 Befähigungsberichte, Ausbildungs- und Prüfungsakte (1) Zum Ende eines Ausbildungsabschnitts ist die Leistung jeder auszubildenden Person von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in einem Befähigungsbericht mit Angaben über Art, Umfang und Erfolg der Ausbildung nach § 6 zu bewerten. Der Befähigungsbericht wird zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Die auszubildende Person erhält eine Durchschrift des Befähigungsberichts. (2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt nicht mit mindestens 5,00 Punkten ab oder besteht die Beamtin oder der Beamte die Rettungssanitäterprüfung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d nicht, so ist der Ausbildungsabschnitt insgesamt nicht bestanden und zu wiederholen. Die Leitung der Ausbildungsdienststelle entscheidet darüber, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Abschnitt zu wiederholen ist. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend. Die Grundausbildung, die Praktika, die Rettungssanitäterprüfung und die Führerscheinprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Entscheidung der Ausbildungsdienststelle ist zu dokumentieren und mit zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Für den dann zu erstellenden Befähigungsbericht gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsdienststelle die Ausbildungsnote aus den Bewertungen nach Absatz 1. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen und ordnet diese einer Note nach § 6 zu (Ausbildungsnote). Die Ausbildungsnote ist der auszubildenden Person mitzuteilen. (4) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Ausbildung durch die Ausbildungsdienststelle aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten. Die auszubildende Person kann nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung die eigene Ausbildungs- und Prüfungsakte einsehen. § 9 Prüfungsausschuss (1) Die beiden Ausbildungsdienststellen richten für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung jeweils einen ständigen Prüfungsausschuss ein. (2) Die beiden Prüfungsausschüsse bestehen aus 1. der jeweiligen Leitung der Ausbildungsdienststelle der Feuerwehr, die auch den Vorsitz innehat, 2. einer fachlich geeigneten Vertretung des Senators für Inneres und Sport oder einer vom Senator für Inneres und Sport mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Beisitzerin oder Beisitzer, 3. einer Vertretung der jeweiligen Laufbahngruppe und des entsprechenden Einstiegsamtes der jeweiligen Feuerwehr als Beisitzerin oder Beisitzer. Der Prüfungsausschuss für die Abnahme der Laufbahnprüfung besteht zusätzlich aus einer Vertretung der jeweils anderen Feuerwehr im Lande Bremen als Beisitzerin oder Beisitzer. (3) Die jeweilige Vertretung nach Absatz 2 Satz 2 muss von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr wahrgenommen werden. (4) Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung. Die oder der jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann durch ihren oder seinen jeweiligen Vertreter im Amt oder die für die Ausbildung zuständige leitende Beamtin oder den zuständigen leitenden Beamten, oder deren oder dessen Vertretung vertreten werden. (5) Die Bestellung der oder des unter Absatz 2 Nummer 3 genannten Beisitzerin oder Beisitzers und deren oder dessen Stellvertretung erfolgt auf Vorschlag des örtlichen Personalrates der Ausbildungsdienststellen widerruflich jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren durch den Senator für Inneres und Sport. Die Wiederbestellung ist zulässig. (6) Die Mitgliedschaft in dem Prüfungsausschuss endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines auf Zeit bestellten Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. (7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an der Abstimmung teilnehmen. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. An den Tagen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung besteht für den Prüfungsausschuss Anwesenheitspflicht. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können über ein geeignetes System der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) erfolgen. § 10 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die nicht dem Prüfungsausschuss angehörenden Fachprüferinnen und Fachprüfer auf Vorschlag der oder des Ausschussvorsitzenden zu bestellen, 2. Feststellungen und Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren, 3. die Prüfungsaufgaben auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen, 4. die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen abzunehmen und zu bewerten und 5. über das Gesamtergebnis der Prüfung zu beraten und zu beschließen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere den Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die praktischen und mündlichen Prüfungen zu leiten und die Aufsichtführenden bei den schriftlichen Arbeiten zu bestimmen. (3) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Der Prüfungsausschuss hat hierüber spätestens in seiner nächsten Sitzung zu beschließen. Der Prüfungsausschuss kann die getroffene Entscheidung aufheben oder abändern. § 11 Fachprüferinnen und Fachprüfer (1) Fachprüferinnen und Fachprüfer sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die vom Prüfungsausschuss bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer. Diese werden jeweils für die abzunehmenden Prüfungen bestellt. (2) Die von dem Prüfungsausschuss bestellten Fachprüferinnen und Fachprüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten als Erstzensoren. Die Zweitbewertung einer Arbeit erfolgt durch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nicht als Zweitbewerterin oder Zweitbewerter eingesetzt werden. § 12 Zwischenprüfung (1) Mit der Zwischenprüfung hat die auszubildende Person nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Verlauf der Ausbildung erworben hat, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen wird. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Bei der praktischen Prüfung ist die Handhabung von feuerwehrtechnischen Geräten im Einsatz zu bewerten. Die mündliche Prüfung dient der Prüfung des Fachwissens. Diese Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. (3) Die Bewertung der Zwischenprüfung gilt als Befähigungsbericht des Ausbildungsabschnitts I nach § 8 Absatz 1. Das Ergebnis der Zwischenprüfung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der 1. Vornote über den jeweiligen Abschnitt I nach § 7 Absatz 1 und 2, 2. Note in der praktischen Prüfung und 3. Note in der mündlichen Prüfung. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Prüfungsteile nach den Nummern 2 und 3 und das Gesamtergebnis mindestens eine Bewertung mit ,ausreichend‘ (5 Punkte) zulassen. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann. § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend. (4) Die Zwischenprüfung kann einmal wiederholt werden. § 13 Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter (1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst entsprechend der am 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.