Nordrhein-Westfalen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 3a464183-d803-4fc8-850b-1572e1969209. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2003 Fassung Gültig ab 01.03.2024

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t getreten zum 1. März 2024. (1) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Niederschriften der Sitzungen der Ausschüsse sind ebenfalls vertraulich. Die Sitzungen finden auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats oder des Ausschusses statt. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand enthalten. (2) An den Ausschusssitzungen sollen auch der/die Vorsitzende des Rundfunkrats, der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die Intendant(in), dessen/deren Stellvertreter(in) sowie das in § 17 Absatz 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats teilnehmen. Außerdem können an den Sitzungen die Direktor(en/innen) beratend teilnehmen. Weitere Mitarbeiter(innen) können von dem/der Intendant(en/in) hinzugezogen werden. Auf Antrag können die Ausschüsse beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne Vertreter(innen) des WDR zu tagen. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Rundfunkrats nimmt dessen Stellvertreter(in) teil. Die übrigen Mitglieder des Rundfunkrats können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung teilnehmen. Satz 5 gilt entsprechend für das in § 17 Absatz 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats. (3) Für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen § 18 Absatz 4 bis 6 WDR-Gesetz und des § 8 der Satzung mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Rundfunkrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Darin hat er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften zu regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist. (2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Verwaltungsrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufwandsentschädigung, Reisekosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 7, 13, 15 und 21 zuletzt geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. §§ 5a, 15a und 20a neu eingefügt durch 5. SatzÄnd v. 14.7.2011 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; §§ 5a und 20a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 15a zuletzt geändert 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Rundfunkrats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten für jegliche Art von Arbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats vierteljährlich mit. (2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Absatz 16 WDR-Gesetz wird monatlich im Voraus gezahlt. Sie wird anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. (3) Die Sitzungsgelder gemäß § 15 Absatz 16 WDR-Gesetz werden nach Ablauf eines Kalendermonats ausgezahlt. Die Sitzungsgelder beziehen sich auf die Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse gemäß § 12 Absatz 1 der Satzung sowie auf Sitzungen des ARD-Programmbeirats gemäß § 15 Absatz 16 Satz 8 WDR-Gesetz. (4) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Rundfunkrats nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes werden durch eine Reisekostenordnung (Satzung) gemäß § 15 Absatz 16 WDR-Gesetz geregelt. § 15a Unabhängigkeit der Entscheidungen (1) Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. (2) Das fachliche Weisungsrecht des/der Vorsitzenden des Rundfunkrats gegenüber den in der Geschäftsstelle (Gremienbüro) tätigen Personen (§ 15 Absatz 19 WDR-Gesetz) ist der Dienstaufsicht des/der Intendant(en/in) vorgelagert. (3) Über die Beauftragung von externen Sachverständigen entscheidet der Rundfunkrat auf schriftlichen Vorschlag. (4) Der Rundfunkrat bietet zu Beginn jeder Amtsperiode für alle Mitglieder eine Grundinformation über die Aufgabengebiete des Rundfunkrats und der jeweiligen Ausschüsse an. Während der laufenden Amtsperiode stellt der Rundfunkrat die Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch geeignete Maßnahmen zu den im WDR-Gesetz genannten Aufgaben des Gremiums sicher. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere auch Vorträge von Experten(innen) in Rundfunkrat oder Ausschüssen sowie das Angebot zur Teilnahme an medienpolitischen Fachtagungen und sonstige medienbezogene Fachveranstaltungen. II. Verwaltungsrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats unterrichtet zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den/die Vorsitzende(n) des Rundfunkrats, damit diese/r das Verfahren gemäß § 20 Absatz 3 WDR-Gesetz in Gang setzen kann und eine rechtzeitige Neubildung des Verwaltungsrats gewährleistet ist. (2) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats lädt die Mitglieder des neuen Verwaltungsrats zu einer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats. (3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Jede Bewerberin und jeder Bewerber für die vom Rundfunkrat zu wählenden sieben sachverständigen Mitglieder muss solche Tatsachen mit ihrer/seiner Bewerbung mitteilen. § 4 Absatz 11 der Satzung gilt entsprechend. (4) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 WDR-Gesetz, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, zu entsenden. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person im Personalrat vor dem Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Verwaltungsrats ein anderes Mitglied des Personalrats. (5) Scheidet ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied im Laufe einer Amtsperiode vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, informiert der/die Vorsitzende den/die Rundfunkratsvorsitzende(n) unverzüglich, um das Verfahren gemäß § 20 Absatz 7 WDR-Gesetz einzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16a Pflicht zur Auskunftserteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a und § 16a neu eingefügt durch 7. SatzÄnd. vom 21. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; § 16a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 4a zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. Für Mitglieder des Verwaltungsrats gilt die Regelung des§ 4a der Satzung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vorsitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a und § 16a neu eingefügt durch 7. SatzÄnd. vom 21. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; § 16a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 4a zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrats. § 5 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend. (2) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrats und leitet die Sitzungen. § 6 Absatz 2 und 3 der Satzung gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sitzungen, Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Neben den ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 WDR-Gesetz werden außerordentliche Sitzungen einberufen: a) wenn der/die Vorsitzende es für erforderlich hält, b) wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen, c) auf Antrag des/der Intendant(en/in). Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben. (2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können außer den in § 23 Absatz 2 und 3 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden von dem/der Intendant(en/in) zur Beratung hinzugezogene Mitarbeiter(innen) teilnehmen. § 7 Absatz 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung. Die Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsrats sind ebenfalls vertraulich. (4) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche ein und übersendet die Tagesordnung. Die Frist kann aus wichtigem Grund auf einen Tag abgekürzt werden. § 8 Absatz 4 Satz 1 der Satzung gilt entsprechend. (5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt. Jedes Mitglied sowie der/die Intendant(in) können die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich verlangen. (6) Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Satzung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann er insbesondere Einzelheiten der Beschlussfassung und der Wahlen sowie der Niederschriften regeln, soweit dies nicht durch Gesetz oder Satzung geschehen ist. (2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Rundfunkrat und dem/der Intendant(en/in) mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Aufwandsentschädigung, Reisekosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. §§ 5a, 15a und 20a neu eingefügt durch 5. SatzÄnd v. 14.7.2011 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; §§ 5a und 20a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 15a zuletzt geändert 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Nichthonorierte Mitarbeit teilen sie dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats vierteljährlich mit. § 15 Absatz 2 der Satzung gilt entsprechend. (3) Der Ersatz von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes werden durch eine Reisekostenordnung (Satzung) gemäß § 20 Absatz 11 WDR-Gesetz geregelt. § 20a Unabhängigkeit der Entscheidungen (1) Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. (2) § 15a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20b Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20b eingefügt durch 10. SatzÄnd. vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020: geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. Zum 1. März 2024 werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 9 WDR-Gesetz auf 250 000 Euro festgesetzt. Zum selben Stichtag werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 WDR-Gesetz auf 330 000 Euro und auf 810 000 Euro festgesetzt. III. Intendant Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Dienstvertrag, Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 7, 13, 15 und 21 zuletzt geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) Mit dem/der Intendant(en/in) ist ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen. (2) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren gemäß § 24 Absatz 4 WDR-Gesetz. Im Falle einer geteilten Führung wird die Vertretung von dem/der jeweils diensthabenden Direktor/Direktorin allein ausgeübt. (3) Wenn nach Ablauf der Amtszeit des/der Intendant(en/in) die Wahrnehmung der Geschäfte durch den/die Intendant(en/in) gemäß § 24 Absatz 1 WDR-Gesetz nicht möglich ist, nimmt der/die nach Absatz 2 benannte Vertreter(in) des/der Intendant(en/in) die Befugnisse des/der Intendant(en/in) bis zum Amtsantritt des/der Nachfolger(s/in) wahr. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Abberufung oder Amtsniederlegung des/der Intendant(en/in). (4) Die Wahlzeit der Direktor(en/innen) kann bei Zustimmung des Rundfunkrats über der Altersgrenze von 65 Jahren liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der/die Intendant(in) leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er/sie ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefassten Beschlüsse gebunden. (2) Der/die Intendant(in) hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlussvorlagen vorzubereiten. IV. Schulrundfunkausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §§ 23 - 29 (gestrichen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 23-29 gestrichen durch 2. SatzÄnd. v. 12.5.2005 (GV. NRW. S.564), in Kraft getreten am 28. Mai 2005. C. Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Gliederung der Anstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der/die Intendant(in) erlässt eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt und weitere Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. (2) In der Geschäftsordnung ist die Gliederung der Anstalt zu regeln. Diese Gliederung ist für den gesonderten Organisationsplan maßgebend, in dem die einzelnen Organisationseinheiten ausgewiesen werden. D. Personal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Beschäftigung von Mitarbeiter(n/innen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 geändert durch 3. SatzÄnd. v. 21.5.2007 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 16. August 2007. (1) Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiter(n/innen) sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung im Rahmen der gesetzlichen und gegebenenfalls der tarifvertraglichen Regelungen schriftlich abzuschließen. Ohne schriftlichen Vertrag darf beim WDR niemand, auch keine unbezahlte Kraft, beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon dürfen nur in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen gemacht werden. (2) Außertarifliche Arbeitsverträge können mit Mitarbeiter(n/innen) geschlossen werden, die hervorgehobene Leitungsaufgaben oder herausragende künstlerische, journalistische oder sonstige Aufgaben wahrnehmen. Solche Verträge sollen befristet abgeschlossen werden. Die Befristung soll fünf Jahre nicht überschreiten. Der wiederholte Abschluss oder die Verlängerung solcher Verträge ist zulässig. (3) Zur Erfüllung des Programmauftrags werden im Interesse der gebotenen Programmvielfalt, -kontinuität und Abwechslung sowohl befristet oder unbefristet festangestellte Mitarbeiter(innen) als auch nur für einzelne Programmvorhaben einmalig oder wiederholt Beschäftigte (sog. freie Mitarbeiter(innen)) tätig. Dies gilt sowohl für die Gestaltung als auch für die technische Realisierung des Programms sowie für unmittelbar programmbegleitende Maßnahmen. Beschäftigungsbedingungen und tarifvertragliche Regelungen sollen den jeweils unterschiedlichen Einsatzformen und Programmanforderungen in geeigneter Weise Rechnung tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Vollmachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht und § 32 zuletzt geändert durch 10. SatzÄnd. vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020. (1) Die Intendantin oder der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten. Dies umfasst auch Vollmachten zur Erteilung von Untervollmachten gemäß Absatz 3. Für Bevollmächtigungen, die zu Rechtsgeschäften berechtigen, deren Wert den jeweils geltenden Betrag gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 WDR-Gesetz überschreitet, bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrats. (2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Sind an einem Ort außerhalb des Sitzes des WDR zwei Bevollmächtigte nicht regelmäßig gleichzeitig anwesend, so ist für einen festgelegten Bereich die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Einzelvollmachten sind außerdem für die Erteilung von Untervollmachten zulässig. Bei Formularverträgen zu Honoraren und Lizenzen, bei geringwertigen Aufträgen und bei Einzelabrufen aus Rahmenverträgen über Lieferungen und Leistungen kann eine bevollmächtigte Person bis zur Höhe eines von der Intendantin oder dem Intendanten festzulegenden Höchstbetrages die Anstalt allein vertreten. Für die Vertretung des WDR in Organen eines Beteiligungsunternehmens ist die Erteilung einer Einzelvollmacht für die Dauer der Amtswahrnehmung zulässig. (3) Die Intendantin oder der Intendant darf Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten des WDR bevollmächtigen, Untervollmachten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Organisationseinheit zu erteilen. Die Intendantin oder der Intendant regelt die Sachverhalte samt Wertgrenzen, für die Untervollmachten erteilt werden dürfen. (4) Die Justiziarin oder der Justiziar des WDR ist verpflichtet, die Liste der durch die Intendantin oder den Intendanten Bevollmächtigten jedem mitzuteilen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Auskunft über Untervollmachten nach Absatz 3 erteilen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten. E. Eingaben und Beschwerden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Programmbeschwerden, Eingaben und Anregungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 neu gefasst durch 2. SatzÄnd. v. 12.5.2005 (GV. NRW. S.564), in Kraft getreten am 28. Mai 2005; zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6 WDR-Gesetz) oder der Werbevorschriften (§ 6 a WDR-Gesetz) behauptet wird, entscheidet der/die Intendant(in) innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WDR-Gesetz). Er/Sie berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. (2) Der/Die Intendant(in) richtet eine Publikumsstelle gemäß § 10 Absatz 3 WDR-Gesetz ein. Der Publikumsstelle obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegen zu nehmen und für die Entscheidung des/der Intendant(en/in) nach § 10 Absatz 3 WDR-Gesetz vorzubereiten. (3) Wenn der/die Beschwerdeführer(in) gem. § 10 Absatz 2 Satz 3 WDR-Gesetz den Rundfunkrat anruft, wird die Programmbeschwerde im Programmausschuss des Rundfunkrats beraten. Der Programmausschuss erhält die der Beschwerde zugrunde liegenden Unterlagen, die den Sachverhalt umfassend darstellen, und eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in), die seinen/ihren Bescheid erläutert. Der beanstandete Programmbeitrag steht den Mitgliedern zur Verfügung. Auf Antrag von fünf Mitgliedern muss er vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit. (4) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauffolgenden Sitzung, ob die Programmbeschwerde begründet ist und die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz, die Jugendschutzbestimmungen (§ 6 WDR-Gesetz) oder die Werbevorschriften (§ 6 a WDR-Gesetz) verstoßen hat. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats teilt den Beschluss mit schriftlicher Begründung dem/der Beschwerdeführer(in) und dem/der Intendant(en/in) mit. Wird einer Programmbeschwerde durch den Rundfunkrat stattgegeben, kann dieser von dem/der Intendant(en/in) die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Wird einer Programmbeschwerde durch den/die Intendant(en/in) stattgegeben, kann der/die Intendant(in) wegen der Schwere eines Verstoßes oder öffentlichen Bedeutung der Sache bestimmen, dass hierüber im Programm informiert wird. Dabei sind die berechtigten Interessen des/der Beschwerdeführer(s/in) oder sonstiger durch die Sendung betroffener Personen zu berücksichtigen. (5) Für das Verfahren bei Programmbeschwerden, die mit einer Eingabe nach § 11 WDR-Gesetz verbunden sind, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der/die Vorsitzende des Rundfunkrats die Beschwerde zum Datenschutz an den/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte(n) weiterleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Eingaben zum Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Eingaben zum Datenschutz gemäß § 11 Absatz 1 WDR-Gesetz bescheidet der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte. (2) Holt der/die Intendant(in) gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 WDR-Gesetz eine Entscheidung des Rundfunkrats ein, so legt er/sie diesem die Eingabe, seinen/ihren Entscheidungsvorschlag und die Stellungnahme des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten vor. Über die Entscheidung des Rundfunkrats unterrichtet der/die Intendant(in) den/die Beschwerdeführer(in). F. WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r I. Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.