Nordrhein-Westfalen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2003 Fassung Gültig ab 01.03.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2003 Fassung Gültig ab 01.03.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 2251. Inhaltsübersicht und § 32 zuletzt geändert durch 10. SatzÄnd. vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2020. Vom 24. März 2003 Der Rundfunkrat hat am 19. März 2003 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), die Änderung und Neubekanntmachung der Satzung beschlossen. Die Satzung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht. Köln, den 24. März 2003 Fritz P l e i t g e n Intendant Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 Inhaltsübersicht     A. Struktur und Aufgaben § 1 Bezeichnung § 2 Studios § 3 Programm und Werbung § 3a Beteiligungen     B. Organe I. Rundfunkrat § 4 Entsendung, Mitgliedschaft § 4a Pflicht zur Auskunftserteilung § 5 Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter(s/in) § 5a Präsidium § 6 Vorsitz § 7 Sitzungen § 8 Einladung und Tagesordnung § 9 Verfahren § 10 Verfahren bei Programmangelegenheiten § 11 Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans § 12 Bildung von Ausschüssen der Sachkommissionen § 13 Verfahren der Ausschüsse § 14 Geschäftsordnung § 15 Aufwandsentschädigung, Reisekosten § 15a Unabhängigkeit der Entscheidungen     II. Verwaltungsrat § 16 Mitgliedschaft § 16a Pflicht zur Auskunftserteilung § 17 Vorsitz § 18 Sitzungen, Verfahren § 19 Geschäftsordnung § 20 Aufwandsentschädigung, Reisekosten § 20a Unabhängigkeit der Entscheidungen § 20b Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz     III. Intendant/in § 21 Dienstvertrag, Vertretung § 22 Aufgaben     IV. Schulrundfunkausschuss §§ 23-29 (gestrichen)     C. Organisation § 30 Gliederung der Anstalt     D. Personal § 31 Beschäftigung von Mitarbeiter(n/innen) § 32 Vollmachten     E. Eingaben und Beschwerden § 33 Programmbeschwerden, Eingaben und Anregungen § 34 Eingaben zum Datenschutz     F. WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte/r I. Stellung und Aufgaben des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 35 Stellung des/der WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 36 Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten     II. Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 37 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung     III. Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten § 38 Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person § 39 Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung § 40 Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung § 41 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung § 42 Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit anderer Rundfunkanstalt § 43 Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen     G. Schlussbestimmung § 44 Inkrafttreten       Aufgrund des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" -WDR-Gesetz- vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 84), hat der Rundfunkrat am 19. März 2003 folgende Neubekanntmachung der Satzung beschlossen: A. Struktur und Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das durch das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 25. Mai 1954 (GV. NRW. S. 151) errichtete und aufgrund des WDR-Gesetzes vom 19. März 1985 fortgeführte Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts", nachfolgend WDR genannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Studios Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der/die Intendant(in) kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Studios im Sendegebiet und, soweit es für die Programmgestaltung zweckmäßig ist, außerhalb des Sendegebietes errichten oder auflösen. Darüber hinaus kann der/die Intendant (in) weitere Außenstellen (Büros) errichten oder auflösen. Hierüber unterrichtet er/sie die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats. (2) Studios und Büros bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Programm und Werbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3 und 3a zuletzt geändert und § 9 geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. (1) Das Werbeprogramm hat den Anforderungen nach §§ 6a und 6b WDR-Gesetz zu entsprechen. (2) Der WDR kann die Gestaltung von Werbesendungen mit Zustimmung des Rundfunkrats einer besonderen Gesellschaft widerruflich unter folgenden Voraussetzungen übertragen: a) Die Geschäftsanteile der Gesellschaft befinden sich in der Hand des Westdeutschen Rundfunks; b) Der/die Intendant(in) bleibt für den Inhalt des die Werbeeinschaltungen umgebenden Programms verantwortlich und kann Werbeeinschaltungen wegen ihres Inhalts oder ihrer Aufmachung zurückweisen; c) für die Einräumung des Rechts, Werbesendungen im Rahmen dieser Bestimmungen zu gestalten, kann der WDR von der Gesellschaft eine Abgabe erheben, die mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgesetzt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Beteiligungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3 und 3a zuletzt geändert und § 9 geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. Der WDR kann sich nach Maßgabe des § 45 WDR-Gesetz an Unternehmen beteiligen. Das Beteiligungsmanagement hat sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen sich im Rahmen der für den WDR geltenden gesetzlichen Vorgaben bewegen. Der/die Intendant(in) legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vor. B. Organe I. Rundfunkrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Entsendung, Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 7, 13, 15 und 21 zuletzt geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den/die Präsident(en/in) des Landtags und die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Absatz 3 WDR-Gesetz, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder des künftigen Rundfunkrats gewählten oder entsandten Personen zu benennen und das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, aufgrund derer sie bestimmt worden sind. Der/Die Vorsitzende hat dabei auf die Berücksichtigung der Geschlechterparität bei der Wahl oder Entsendung gemäß § 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz hinzuweisen. (2) Der/Die amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats prüft die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz zur Geschlechterparität. (3) Die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristenvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, sind die insoweit notwendigen Beschlussfassungen darzustellen und zu bestätigen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung einer Unvereinbarkeit gemäß § 13 Absatz 4 WDR-Gesetz erforderlich sind. (4) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der gemäß § 15 Absatz 3 bis 4 WDR‑Gesetz benannten Personen sowie der Entsendung der gemäß § 15 Absatz 2 WDR‑Gesetz vom Landtag Nordrhein-Westfalen entsandten Personen lädt der/die amtierende Vorsitzende die Mitglieder des neuen Rundfunkrats zu der konstituierenden Sitzung ein. Er/Sie gibt die Feststellungen ordnungsgemäßer Entsendung dem Rundfunkrat bekannt. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz zur Geschlechterparität. Der/Die amtierende Vorsitzende leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. (5) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats; im Falle der Entsendung eine(s/r) Nachfolger(s/in) gemäß § 15 Absatz 10 WDR-Gesetz beginnt die Mitgliedschaft mit Feststellung ordnungsgemäßer Entsendung durch den/die Vorsitzende(n). Die Mitgliedschaft endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats. (6) Jede in den Rundfunkrat entsandte oder gewählte Person und jedes Mitglied des Rundfunkrats hat dem/der Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat gemäß § 13 Absatz 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 13 Absatz 5 WDR-Gesetz angezeigt oder festgestellt, legt der/die Vorsitzende die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung des Rundfunkrats zur Beschlussfassung vor. Entsprechendes gilt für die Anzeige oder Feststellung des Vorliegens einer nicht dauerhaften Interessenkollision gemäß § 13 Absatz 5a WDR-Gesetz. (7) Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats fordert zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrats den Personalrat auf, zwei seiner Mitglieder gemäß § 15 Absatz 13 WDR-Gesetz als Teilnehmer(innen) mit beratender Stimme an den Sitzungen und zwei weitere Mitglieder als deren Stellvertreter(innen) zu benennen. Endet die Mitgliedschaft einer vom Personalrat entsandten Person vor dem Ende der Amtsperiode des Rundfunkrats, so entsendet der Personalrat für den Rest der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats ein anderes Mitglied des Personalrats. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4a Pflicht zur Auskunftserteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a und § 16a neu eingefügt durch 7. SatzÄnd. vom 21. Februar 2014 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten am 15. März 2014; § 16a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 4a zuletzt geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Jedes Mitglied des Rundfunkrats und jedes stellvertretende Mitglied gibt gemäß 55b WDR-Gesetz in Verbindung mit § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, die geforderten Auskünfte dem/der Vorsitzenden des Rundfunkrats. Die/ Der Vorsitzende des Rundfunkrats erteilt die geforderten Auskünfte der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. (2) Die Auskünfte erfolgen im Laufe einer Amtsperiode einmal im Jahr; Stichtag ist jeweils der 1. Januar eines Jahres. (3) Die Auskünfte betreffende relevante Änderungen sind jeweils umgehend mitzuteilen. (4) Die Auskünfte werden im Internet im Online-Auftritt des Rundfunkrats veröffentlicht. (5) Bei Neuentsendung bzw. Wahl in den Rundfunkrat und bei Neukonstituierung des Gremiums sind die entsprechenden Auskünfte so rechtzeitig abzugeben, dass sie unmittelbar mit Beginn der Mitgliedschaft veröffentlicht werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Wahl des/der Vorsitzenden unddes/der stellvertretenden Vorsitzenden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. §§ 5a, 15a und 20a neu eingefügt durch 5. SatzÄnd v. 14.7.2011 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; §§ 5a und 20a geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; § 15a zuletzt geändert 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) Der Rundfunkrat wählt eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats. Dabei sind die Bestimmungen in § 17 Absatz 4 WDR-Gesetz zu beachten. (2) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) können mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. (3) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolger(s/in) des/der Vorsitzenden führen der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) die Geschäfte des/der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Rundfunkrats diese Funktionen wahr. § 5a Präsidium (1) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bilden das Präsidium. (2) Das Präsidium wird beratend unterstützt durch die Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Sie bilden das erweiterte Präsidium. (3) Aufgabe des erweiterten Präsidiums ist der Informationsaustausch zwischen den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrats und der Ausschüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Vorsitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Rundfunkrats und leitet die Sitzungen. Unbeschadet der Regelung in § 25 WDR-Gesetz vertritt der/die Vorsitzende den Rundfunkrat in der Öffentlichkeit. (2) Sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) verhindert, so gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 der Satzung entsprechend. (3) Nach Ablauf seiner/ihrer Amtszeit führt der/die Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer neuen Vorsitzenden weiter. (4) Der/Die Vorsitzende stellt einem gemäß § 14 Absatz 4 WDR-Gesetz abberufenen Mitglied des Verwaltungsrats den Beschluss über die Abberufung durch Postzustellungsurkunde zu. Der Bescheid muss die Begründung für die Abberufung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der auf § 14 Absatz 4 Satz 6 WDR-Gesetz hingewiesen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 7, 13, 15 und 21 zuletzt geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) An den Sitzungen des Rundfunkrats nehmen außer den in § 15 Absatz 13 und § 19 Absatz 1 und 2 WDR-Gesetz genannten Personen die Direktor(en/innen) sowie je ein(e) Mitarbeiter(in) der Intendanz und der Pressestelle teil. Daneben sind auch die Mitarbeiter(innen) der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Rundfunkrats sowie der Geschäftsstelle (Gremienbüro) des Verwaltungsrats zur Teilnahme berechtigt. Auf Antrag kann der Rundfunkrat beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ohne diejenigen Personen zu tagen, die kein gesetzlich geregeltes Teilnahmerecht haben. Andere Personen können von Fall zu Fall durch Beschluss des Rundfunkrats zur Sitzung zugelassen werden. (2) Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist, werden in nicht-öffentlicher Sitzung beraten. (3) Enthalten Sitzungen des Rundfunkrats einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil, soll die Sitzung mit dem öffentlichen Teil beginnen. (4) Mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats kann im begründeten Einzelfall entschieden werden, dass Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung behandelt werden. Die Niederschriften der vertraulichen Tagungsordnungspunkte der Sitzungen des Rundfunkrats sind ebenfalls vertraulich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Einladung und Tagesordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein; dieser Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Auf die Sitzungen wird im Internetauftritt des Rundfunkrats zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort und Zeit hingewiesen. Die dort zu beratenden Tagesordnungspunkte sind anzuzeigen. Tagesordnungspunkte, bei denen die Erörterung von Betriebs– und Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist und solche, deren konkrete Nennung schon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren würde, können generell umschrieben werden. (2) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung oder an einem Teil der Sitzung verhindert, so obliegt es ihm, seine(n) Stellvertreter(in) davon zu unterrichten. Die Beschlussfähigkeit des Rundfunkrats kann nicht mit der Begründung angezweifelt werden, das stellvertretende Mitglied sei nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet worden. (3) Die zur Behandlung der Tagesordnung vorgesehenen Unterlagen sollen allen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern sowie den übrigen Sitzungsteilnehmer(n/innen) spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugesandt werden. In dringenden und begründeten Fällen können solche Unterlagen bis zum Beginn der Sitzung als Tischvorlage eingebracht werden. (4) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag nach der Absendung. Sie kann aus wichtigem Grund bis auf drei Kalendertage verkürzt werden. (5) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden festgelegt. (6) Jedes Mitglied kann - spätestens sieben Tage vor der Sitzung, in dringenden Fällen zu Beginn der Sitzung - die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ihn mindestens fünf Mitglieder unterstützen. (7) Schriftlich begründeten Anträgen des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in) auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3 und 3a zuletzt geändert und § 9 geändert durch 8. SatzÄnd. vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. (1) Beschlüsse dürfen nur in solchen Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. Entschließungen des Rundfunkrats als Willensäußerungen insbesondere zu aktuellen rundfunkpolitischen Fragen sind davon nicht berührt, wenn sich deren Dringlichkeit aus dem Verlauf der Beratung ergibt. (2) Für Wahlen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sofern dies im WDR-Gesetz nicht ohnehin vorgesehen ist, erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes Wahlen in geheimer Abstimmung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Verfahren bei Programmangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Mitglied kann unter Angabe von Gründen schriftlich oder in einer Sitzung des Rundfunkrats die Beratung darüber beantragen, ob eine vom WDR ausgestrahlte Sendung gegen die Programmgrundsätze des WDR-Gesetzes verstoßen hat. (2) Der Programmausschuss berät über den Antrag, nachdem er eine Stellungnahme des/der Intendant(en/in) eingeholt hat. Der beanstandete Programmbeitrag muss auf Antrag von fünf Mitgliedern vorgeführt werden. Der Programmausschuss teilt sein Beratungsergebnis dem Rundfunkrat baldmöglich mit. (3) Der Rundfunkrat entscheidet in der Regel in der darauf folgenden Sitzung, ob die Sendung gegen einen im WDR-Gesetz normierten Programmgrundsatz verstoßen hat. Die Feststellung eines Verstoßes ist schriftlich zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verfahren bei Aufstellung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Entwurf des Haushaltsplans, der Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung und der Entwurf einer Aufgabenplanung (§ 35 WDR-Gesetz) werden im Rundfunkrat durch den/ die Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats eingebracht. Hieran schließt sich ein mündlicher Bericht des/der Intendant(en/in) an. (2) Der Rundfunkrat erörtert in einer ersten Lesung die Berichte des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des/der Intendant(en/in). Diese erste Lesung soll insbesondere den Grundsatzfragen gewidmet sein. Sie schließt mit der Überweisung der Entwürfe an den Haushalts- und Finanzausschuss. (3) In einer zweiten Lesung berät der Rundfunkrat aufgrund des Berichts des Haushalts- und Finanzausschusses den Entwurf des Haushaltsplans. Die zweite Lesung endet mit dem Beschluss über die endgültige Feststellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Finanzplanung und der Aufgabenplanung, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrats eine dritte Lesung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bildung von Ausschüssen und Sachkommissionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 6, 8, 12, 16, 17, 18 und 20 zuletzt geändert und § 34 geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Der Rundfunkrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder folgende Ausschüsse: 1. einen Programmausschuss; 2. einen Haushalts- und Finanzausschuss; 3. einen Ausschuss für Rundfunkentwicklung und Digitalisierung. Dabei sind die Bestimmungen von § 17 Absatz 2 und 4 WDR-Gesetz zu beachten. Die Größe eines Ausschusses darf 40 Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Rundfunkrats nicht überschreiten. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 WDR-Gesetz für die Dauer der Amtsperiode des Rundfunkrats zu wählen. Scheidet ein Ausschussmitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Ausschuss aus, so ist für ihn ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der Amtsperiode zu bestellen. (3) Der Rundfunkrat wählt für jeden Ausschuss eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).. (4) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats. (5) Der Rundfunkrat kann im Einzelfall für ein ausschussübergreifendes Thema eine zeitlich befristete Sachkommission bilden, deren Beratungsergebnis über den federführend zuständigen Fachausschuss in den Rundfunkrat eingebracht wird. (6) Für Unterausschüsse und zeitlich befristete Sachkommissionen finden die Regelungen des WDR-Gesetzes in § 17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie in Absatz 4 entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verfahren der Ausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4, 7, 13, 15 und 21 zuletzt geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.