Nordrhein-Westfalen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 3a464183-d803-4fc8-850b-1572e1969209. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2003 Fassung Gültig ab 01.03.2024

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am 18. Mai 2019. Der/die WDR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte (der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte) ist eine vom Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Organen unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2019, S. 2) und in Ausübung seines/ihres Amtes nur dem Gesetz unterworfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Aufgaben und Befugnisse des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht im Westdeutschen Rundfunk Köln und seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3 WDR‑Gesetz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, des Rundfunkstaatsvertrags, des WDR-Gesetzes sowie der geltenden landesrechtlichen Datenschutzregelungen. Der/Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nimmt die ihm/ihr nach § 51 WDR-Gesetz in Verbindung mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegenden Aufgaben wahr. (2) Zur Durchführung der Aufgaben verfügt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte über die in § 51 WDR-Gesetz und Artikel 58 Absätze 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Befugnisse. (3) Gebühren nach Artikel 57 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung bemessen sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in seiner jeweils geltenden Fassung. (4) Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung über einen Zeitraum von länger als zwei Monaten bestimmt der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine(n) Vertreter(in). (5) Die Dienststelle als Behördensitz des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten lautet: Westdeutscher Rundfunk Köln, Geschäftsstelle des Verwaltungsrats Appellhofplatz 1 50667 Köln II. Vergütung und Ausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch den Verwaltungsrat für die Dauer der Amtszeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten. (2) Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere die berufliche Erfahrung, fachliche Qualifikation und persönliche Eignung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten sowie Aufgabenstellung und Umfang von Zuständigkeit und Verantwortung zu berücksichtigen. In der Regel entspricht die Vergütung zumindest derjenigen eines/einer Volljurist(en/in) bei dem/der Justiziar(in) des Westdeutschen Rundfunks Köln. (3) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss stets sichergestellt werden, dass die Personal , Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung entspricht. III. Kooperation bei der Datenschutzaufsicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Möglichkeit der mehrfachen, koordinierten Ernennung derselben Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. Der Rundfunkrat kann eine Person zum/zur Rundfunkdatenschutzbeauftragten ernennen, die gleichzeitig das Amt nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für eine oder mehrere weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) ausübt. Eine derartige Tätigkeit ist mit dem Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten vereinbar im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 6 WDR‑Gesetz. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Verfahren zur Koordinierung mehrfacher Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Beabsichtigt der Rundfunkrat eine gleichzeitige Ernennung nach § 38, so kann er die Auswahl der zu ernennenden Person gemeinsam mit der beziehungsweise den weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) koordinieren. Dazu stimmt er sich mit den zuständigen Gremien der anderen am Verfahren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab. (2) Der Rundfunkrat kann dazu mit dem beziehungsweise den zuständigen Gremium/-en der weiteren beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt/-en eine gemeinsame Auswahlkommission bilden. (3) Die Eröffnung des Verfahrens zur Koordinierung mehrfacher Ernennung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrats. (4) Die gesetzlichen Rechte des Rundfunkrats zur Ernennung, erneuten Ernennung und Amtsenthebung nach § 49 Absatz 2 WDR‑Gesetz bleiben von der Koordinierung nach dieser Vorschrift unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Ausübung des Amts bei mehrfacher Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Sofern und solange der/die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 38 zum Mitglied der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung für mindestens eine weitere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ernannt ist oder wird, gelten Absatz 2 sowie die §§ 41 und 42. (2) Stellung, Aufgaben und Befugnisse gemäß der §§ 50 und 51 WDR-Gesetz sowie der §§ 35 und 36 bleiben von der gleichzeitigen Ernennung durch eine andere Rundfunkanstalt im Grundsatz unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Grundsätze der Vergütung und Ausstattung bei mehrfacher Ernennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Bei der Festlegung der Vergütung im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ist ergänzend zu § 37 zudem das Maß an Verantwortung zu berücksichtigen, das insbesondere in der Anzahl der beteiligten Anstalten zum Ausdruck kommt. (2) Der Verwaltungsrat genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Rahmen einer gleichzeitigen Ernennung nach diesem Abschnitt ergänzend zu § 37 unter Berücksichtigung von Beiträgen der anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) zur Ausstattung. (3) Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Anteile am Finanzierungsaufwand sowie die für die Sicherstellung der Finanzkontrolle notwendigen und dementsprechend einzuräumenden Informationsrechte und -pflichten zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Die Anforderungen des § 37 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Dienstaufsicht bei mehrfacher Ernennung oder Dienstverhältnis mit andererRundfunkanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. (1) Sofern ein Dienstverhältnis zwischen der das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübenden Person und dem WDR besteht, übt der Verwaltungsrat eine eingeschränkte Dienstaufsicht insoweit aus, als die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. Über geplante und ausgeführte Dienstaufsichtsmaßnahmen, die eine/mehrere andere nach diesem Abschnitt beteiligte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) betreffen, mit der/denen kein Dienstverhältnis besteht, informiert der Verwaltungsrat die nach den jeweiligen satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen für die Dienstaufsicht zuständigen Gremien der entsprechenden Anstalt(en). (2) Soweit die das Amt des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten ausübende Person in einem Dienstverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht, ist sicherzustellen, dass im Rahmen dieses Dienstverhältnisses die Unabhängigkeit des/der Rundfunkdatenschutzbeauftragten und die Kompetenzen des Verwaltungsrates des WDR gewahrt bleiben. Vorzusehen sind dabei insbesondere Verpflichtungen der die Dienstaufsicht führenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entsprechend Absatz 1. Das Nähere kann der WDR mit der/den beteiligten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt(en) durch Verwaltungsvereinbarung regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Kapitel F mit §§ 35 bis 43 eingefügt und Kapitel F (alt) wird Kapitel G durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen nach § 41 Absatz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3 erfolgt mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Der/die Intendant(in) informiert den Rundfunkrat über den Inhalt von Abschlüssen nach Satz 1. G. Schlussbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Inkrafttreten (Fn 3) (Fn 4) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung vom 26. November 1985 (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1985 [GV. NRW. S. 769]). Sie wird abgelöst durch die Neufassung der Satzung vom 19. März 2003 (Bekanntmachung vom 24. März 2003). § 35 wird § 44 und geändert durch 9. SatzÄnd. vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 18. Mai 2019: § 44 geändert durch 11. SatzÄnd. vom 11. März 2024 (GV. NRW. S. 179), in Kraft getreten zum 1. März 2024. (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln“ vom 6. März 1956 (GV. NRW. S. 107), zuletzt geändert durch Beschluss des Rundfunkrats vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 78) außer Kraft. (3) § 20b verliert seine Gültigkeit, wenn die in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 9 sowie Absatz 4 des WDR-Gesetzes genannten Beträge nach dem 1. März 2024 durch den Gesetzgeber neu festgelegt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.