Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.02.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.02.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2022. Vom 17. Februar 1994 Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 17. Februar 1994 folgende Änderungen der Betriebssatzung der Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland vom 5. Juni 1989 (GV. NW. S. 440), zuletzt geändert am 7. Oktober 1992 (GV. NW. S. 443), beschlossen, aus der sich folgende Neufassung der Betriebssatzung der Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland ergibt: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsgrundlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Klinik wird unter dem Namen ,,Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau Bonn Düren Köln Langenfeld Mönchengladbach Viersen Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf Essen Rheinische Orthopädische Landesklinik Viersen" als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung wie ein Eigenbetrieb geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gemeinnützigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Klinik verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgabe der Klinik ist es, 1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, 2. im Rahmen der Prüfung der Aufnahmenotwendigkeit vorstationäre Diagnostik und ambulante Vor- und Nachsorge zu betreiben, soweit hierfür besondere Entgeltregelungen bestehen, 3. im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen Gutachten anzufertigen. (2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es, in Abteilungen oder Fachbereichen, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden. Sonderregelungen zu § 3 Abs. 2: - Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf (2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es, 1. in Abteilungen, Fachbereichen oder Kliniken, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden, 2. Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen Land und Landschaftsverband in der jeweils gültigen Fassung auszuüben. - Rheinische Landes- und Hochschulklinik Essen (2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es, 1. in Kliniken und einem Institut, die als Weiterbildungsstätten anerkannt sind, Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden, 2. Forschung und Lehre nach Maßgabe des Vertrages zwischen Land und Landschaftsverband in der jeweils gültigen Fassung auszuüben. - Rheinische Orthopädische Landesklinik Viersen (2) Weitere Aufgabe der Klinik ist es, als anerkannte Weiterbildungsstätte Ärzte in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gemäß der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung NW weiterzubilden. (3) Im übrigen können der Klinik zusätzliche Aufgaben auf anderen für die Versorgung wichtigen Gebieten übertragen werden, insbesondere zur Aus- und Fortbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Klinik ist in Abteilungen gegliedert. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich. Sonderregelung zu § 4: - Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau Die Klinik ist in Abteilungen gegliedert. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich. Die Abteilungen des KHG-Bereiches bilden den Fachbereich Psychiatrie 1, die Abteilungen für Rehabilitation den Fachbereich Psychiatrie 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Betriebsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Betriebsleitung gehören an - der Leitende Arzt, - die Leitende Pflegekraft, - der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes. Der Leitende Arzt ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sonderregelung zu § 5 Abs. 1: Rheinische Landes- und Hochschulklinik Düsseldorf (1) Der Betriebsleitung gehören an - der Leitende Arzt, - die Leitende Pflegekraft, - der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes. Der Leitende Arzt wird aus dem Kreis der Hochschullehrer, die zugleich Leiter einer Abteilung der ,,Klinik der Universität Düsseldorf" sind, auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung alterniert. Die übrigen Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Rheinische Landes- und Hochschulklinik Essen (1) Der Betriebsleitung gehören an - der Leitende Arzt, - die Leitende Pflegekraft, - der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes. Der Leitende Arzt wird im Wechsel auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Lehrstuhlinhaber bestellt. Die übrigen Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau (1) Der Betriebsleitung gehören an: - der Fachbereichsarzt Psychiatrie 1, - der Fachbereichsarzt Psychiatrie 2, - die Leitende Pflegekraft, - der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes. Der Fachbereichsarzt Psychiatrie 1 wird zum Leitenden Arzt bestellt. Die Fachbereichsärzte sind aus dem Kreis der Abteilungsärzte zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. (2) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für jedes Betriebsleitungsmitglied auch ein weiterer Stellvertreter bestellt werden. Die Stellvertreter sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. (3) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. (4) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Klinik gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere den Wirtschaftsplan aus. (5) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind grundsätzlich gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden. Sonderregelung zu § 5 Abs. 5: - Rheinische Landesklinik Bedburg-Hau Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit, wobei die Fachbereichsärzte gemeinsam nur eine Stimme abgeben können. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß vorgetragen werden. (6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung. (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik. (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Klinik ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ärztlicher Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der ärztliche Vorstand richtet seine Beschlüsse und Empfehlungen an die Betriebsleitung. (2) Mitglieder des ärztlichen Vorstandes sind die Leiter der Abteilungen im Sinne von § 4 sowie die zu wählenden weiteren Vertreter der Ärzte entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des ärztlichen Vorstandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über a) Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Investitionsprogramms c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband. (2) Sie berät über den Finanzplan der Klinik. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten der Klinik, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes oder der Betriebsleitung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über 1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Klinik, 2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben, 3. Zurverfügungstellung der Klinik für Zwecke der Lehre und Forschung, 4. Auflösung der Klinik oder wesentlicher Teile, 5. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel, 6. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter, 7. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und der Fachbereichsärzte, 8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und für die Abteilungsärzte, Abteilungsärztinnen, 9. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten, 10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung, 11. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen, 12. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken, 13. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören, 14. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Ausschuß berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über 1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Krankenhauseinrichtungen des Landschaftsverbandes 2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben 3. Fortentwicklung und Ziele der Versorgung psychisch Kranker im Rheinland sowie Errichtung neuer Einrichtungen des Landschaftsverbandes und Übernahme bestehender Einrichtungen anderer Träger 4. Auflösung oder Zweckänderung von Einrichtungen des Landschaftsverbandes 5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten 6. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel 7. Satzungen und Richtlinien. (2) Er entscheidet über 1. die Abteilungsgliederung der Kliniken 2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes 3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen 4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen 5. Festlegung von Behandlungsstandards 6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zuständigkeit des Krankenhausausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über alle Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über 1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms, 2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter, 3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und der Fachbereichsärzte, 4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen, 5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen, 6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten, 7. Zurverfügungstellung der Klinik für Zwecke der Lehre und Forschung, 8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und die Abteilungsärzte, Abteilungsärztinnen, 9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen, 10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken, 11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit die Klinik als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören, 12. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO. (2) Er entscheidet über 1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), 2. Festsetzung des Umfangs und der Entgelte der Wahlleistungen, 3. die Annahme der Budgetvereinbarung nach Krankenhausfinanzierungsgesetz, 4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind, 5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM, 6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3 000,00 DM, 7. Stundung von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM, 8. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß, 9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW, 10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM, 11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten, 12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Direktor des Landschaftsverbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Klinik. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, daß die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 8 Abs. 2 der GemKHBVO der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (2) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Krankenhausausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis. (3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Klinik durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Kliniken über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuß unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für 1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Klinik, 2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen und sonstigen therapeutischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen, 3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten, 4. Einweisung und Verlegung von Patienten, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind, 5. Widerspruchsbescheide nach Vorschaltverfahrensgesetz NW, 6. Förderung von Investitionen, 7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Kliniken eine einheitliche Regelung erforderlich ist, 8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung, 9. Steuerangelegenheiten, 10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung, 11. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz, 12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume - außer zu Wohnzwecken - außerhalb des Sondervermögens, 13. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund, 14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören. (5) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen. (6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß, der Gesundheitsausschuß und der Krankenhausausschuß sind unverzüglich zu unterrichten. (7) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplans über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten. (8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 50 000,00 DM, überschreiten und Eile geboten ist. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Personalangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und die Abteilungsärzte werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. (2) Angestellte als Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses eingestellt. Die übrigen Angestellten und Arbeiter werden von der Betriebsleitung eingestellt. (3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Betriebsleitung zuständig, im übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes. (4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Betriebsleitung zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Stellung des Kämmerers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen. (2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuß zu unterrichten. (3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen. (4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschußanträge gemäß KHG zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen. (2) Die Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen. (3) Das Wirtschaftsjahr der Klinik entspricht dem Haushaltshaltsjahr des Landschaftsverbandes. (4) Für die Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der GemKHBVO und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen. (5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß. (6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden. (7) Die Buchführung der Klinik wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.