Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

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Quellenkennung: 55855dd8-85c3-4fc4-b49a-8796fb17a134. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.02.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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geführt. (8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gewinnverwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem KHG gefördert wird und Kapitalausstattung und Finanzlage der Klinik die Entnahme gestatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Kassenführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Kassenführung der Klinik ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung der Klinik ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NW in Kraft. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. Wilhelm Klien Zylajew Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung der Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 20. April 1994 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Dr. Fuchs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.