Brandenburg

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 40])

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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 40]) Hinweis: Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 7) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz: § 1 Gebührentarif Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben. § 2 Mehrfache Amtshandlungen Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden. § 3  Gebührenbemessung (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen: 1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 89,00 EUR 2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 75,00 EUR 3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 60,00 EUR. Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen. (2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. § 4 Gebührenfreiheit Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient. § 5  Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen sowie für Amtshandlungen der Tarifstellen 5.1.35 und 5.4 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet. § 5a Gebühren im Bereich Verbraucherschutz (1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II 54) geändert worden ist, anzuwenden. (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 22. November 2011 Die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Anita Tack Anlage  Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 bis 3 (Überschriften in Kurzform): Anlage 1 Allgemeine Gebühren 1 Allgemeine Gebühren 1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse 1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet 1.3 Vervielfältigung von Karten 1.4 Nutzung von Diensträumen 1.5 Sonstiges Anlage 2 Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz 1 Nicht besetzt     2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche 2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG 2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG 2.4 Landesimmissionsschutzgesetz 2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft 2.6 Nicht besetzt 2.7 Nicht besetzt 2.8 Nicht besetzt 2.9 Nicht besetzt 2.10 EMAS-Privilegierungs-Verordnung 2.11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm     3 Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz 3.2 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung 3.3 Ausnahmegenehmigungen nach der Altölverordnung 3.4 Verpackungsgesetz (VerpackG) 3.5 Nachweisverordnung (NachwV) 3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) 3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe 3.8 Nicht besetzt 3.9 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung 3.10 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG) 3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz 3.12 Altfahrzeugverordnung 3.13 Nicht besetzt 3.14 Bioabfallverordnung 3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz 3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 3.18 Gewinnungsabfallverordnung 3.19 Abfallverzeichnis-Verordnung 3.20 Altholzverordnung 3.21 Deponieverordnung 3.22 Gewerbeabfallverordnung 3.23 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 3.24 Persistente organische Schadstoffe 3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz 3.26 Ersatzbaustoffverordnung 3.27 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 3.28 Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Marktüberwachungsgesetz (MüG)     4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten 4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft 4.2 Eingriff 4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen 4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen  4.5 Besonderer Artenschutz 4.6 Eingeschlossene oder ersetzte naturschutzrechtliche Entscheidungen     5 Wasserrechtliche Angelegenheiten 5.1 Amtshandlungen auf Grund des WHG und des BbgWG 5.2 Amtshandlungen nach der Indirekteinleiterverordnung 5.3 Bescheinigung nach § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung 5.4 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)     6 Teilnahme an Ringversuchen 6.1 Grundgebühr 6.2 Probengebühr 6.3 Parametergruppengebühr     7 bis 7.13 außer Kraft getreten     8 Nicht besetzt     9 Nicht besetzt     10 Sachverständigenwesen 10.1 Antragsgebühr 10.2 Bestellungsgebühr 10.3 Wiederbestellung früherer Sachverständiger 10.4 Sachkundenachweise 10.5 Bestellung als Probenehmer 10.6 Verlängerung der Bestellung als Probenehmer     11 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz 11.1 Berufsabschlussprüfungen 11.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung 11.3 Fortbildungsprüfungen 11.4 Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen 11.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen     12 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz 12.2 Auslagen     13 Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes     14 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften Anlage 3 Gebühren im Bereich Verbraucherschutz 1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen 1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG) 1.2 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren und pressbaren radioaktiven Abfällen 1.3 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Feststoffen 1.4 Annahme und Verwahrung von nicht brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten 1.5 Annahme und Verwahrung von brennbaren radioaktiven Flüssigkeiten 1.6 Annahme und Verwahrung von faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen (maximal 200 Liter pro Gebinde) 1.7 Annahme und Verwahrung umschlossener radioaktiver Strahlenquellen/Feststoffe gemäß § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) 1.8 Annahme sonstiger radioaktiver Abfälle, die nicht unter 1.1 bis 1.7 fallen (Gebindegröße maximal 200 Liter)“. Anlage 1 Allgemeine Gebühren Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 1 Allgemeine Gebühren   1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse   1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 bis 25 1.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 1 bis 2,50 1.1.3 Sonstige Bescheinigungen, Urkunden 1 bis 51 1.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 1 bis 25 1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet   1.2.1 für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite 0,50 1.2.2 jede weitere Seite 0,15 1.2.3 für Seiten im Format DIN-A3, je Seite 1 1.2.4 Farbkopien, je Seite 1 bis 5 1.2.5 Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappen  nach Aufwand, mindestens aber 10 1.2.6 Überlassung von elektronischen Daten je Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41 1.3 Vervielfältigung von Karten   1.3.1 als Schwarz-Weiß-Kopie DIN-A4 DIN-A3 DIN-A2 DIN-A1 DIN-A0   0,5 1 2 4 8 1.3.2 als Farbkopie oder Computerausdruck bis DIN-A3 größer DIN-A3   5 8 1.3.3 Überlassung als elektronische Datei je Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41 1.4 Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde 15,5   Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.   1.5 Sonstiges   1.5.1 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte Gebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie 1.5.2 Nicht besetzt   1.5.3 Rechtsbehelfe    1.5.3.1 bei Drittwidersprüchen 26 bis 1 023 1.5.3.2 bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg 1.5.3.3 bei Widerspruch durch den Adressaten der Sachentscheidung Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg  1.5.4 Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden 26 bis 2 556 1.5.5 Sonstige Amtshandlungen   1.5.5.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet) 256 bis 2 556   – soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht 51 bis 256  1.5.5.2 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen 0 bis 10 000 Anlage 2 Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 1 aufgehoben   2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten   2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche   2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die     Genehmigung nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder Genehmigung einer Änderung nach §§ 16, 16a und 16b BImSchG einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E)     Entscheidung über die Genehmigung bis zu 250 000 EUR 0,8 Prozent von E, mindestens 750 mehr als 250 000 EUR bis zu 500 000 EUR 2 000 + 0,65 Prozent von (E − 250 000) mehr als 500 000 EUR bis zu 5 000 000 EUR 3 625 + 0,5 Prozent von (E − 500 000) mehr als 5 000 000 EUR bis zu 50 000 000 EUR 26 125 + 0,4 Prozent von (E − 5 000 000) mehr als 50 000 000 EUR bis zu 150 000 000 EUR 206 125 + 0,3 Prozent von (E − 50 000 000) mehr als 150 000 000 EUR 506 125 + 0,25 Prozent von (E − 150 000 000) wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt reduziert sich die Gebühr nach Buch- stabe a um 3 Prozent wird über ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Abfalllager (Nummer 8.12 und 8.14 Anhang 1 der 4. BImSchV) entschieden, auch als Nebenanlage beträgt die Mindestgebühr 0,75 Euro − je Tonne Abfälle (zusätzlich) beantragter Lagerkapazität   soweit Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens aa. ausschließlich die Regelung des Betriebes oder bei einer bereits genehmigten Windenergieanlage die Erhöhung der Leistung, des Ertrags (§ 16b Absatz 8 BImSchG) oder der Anlagenkonfiguration (§ 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG) ist bb. bei einer genehmigten Windenergieanlage die Änderung oder der Wechsel des Anlagentyps (§ 16b Absatz 7 Satz 1 BImSchG) – mit Ausnahme der in § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG genannten Fälle 400 bis 20 000 50 bis 80 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a   wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um 170 je Stunde, höchstens jedoch 1 200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent   wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen   10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 100, höchstens 27 000 kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist reduziert sich die Gebühr nach Buch- stabe d um 30 bis 50 Prozent erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV) reduziert sich die Gebühr nach Buch- stabe d um 30 bis 50 Prozent   wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 400, höchstens 9 000   wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 9 000   wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen 5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buch- staben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15 000   wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BImSchV erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um 3 000 bis 30 000   wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der 9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft 230 bis 4 500   wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V) 160 bis 620      k. Entscheidung auf Antrag über die nachträgliche Änderung einer Nebenbestimmung          (§ 12 Absatz 4 BImSchG) 1 600 bis 2 500   Ergänzend gilt:     Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.     Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.     Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.     Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.     Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.     Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.     Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.     Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.   2.1.2 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung 2.1.3 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) 20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 2.1.4 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 100 2.1.5 Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 180   Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:     Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1, L 303 vom 17.9.2020, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1199 vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1) geändert worden ist, sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über eine Anlage nach Nr. 1.6 Anhang 1 der 4. BImSchV. In diesen Fällen soll die unverminderte Gebühr erhoben werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.   2.1.6 Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG) 330 bis 8 000 2.1.7 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Aktualisierungen der ursprünglich genehmigten Anlage, mindestens 200 2.1.8 Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG 430 bis 3 000 2.1.9 Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG) 850 bis 12 000 2.1.10 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) 240 bis 620 2.1.11 Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG) 1 600 bis 6 500 2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG   2.2.1 Anordnung (§ 24 BImSchG) 160 bis 2 200 2.2.2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG) 400 bis 2 800 2.2.3 Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG) 400 bis 4 000 2.2.4 Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26, 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV) 600 bis 6 700 2.2.5 Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG) 160 bis 700 2.2.6 Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG)     bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 330 bis 1 800   bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 330 bis 1 700 2.2.7 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG) 480 bis 4 500 2.2.8 Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) 330 bis 1 400 2.2.9 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG) 330 bis 1 900 2.2.10 Ausnahme vom Verbot oder der B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.