Bremen

Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 332117. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.11.2002 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 545 Gliederungsnummer:2041-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 545), zuletzt §§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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n oder zurückgewiesen 50 EUR   Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17 und 40 Abschnitt 6 Beschwerde 60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 1,5 61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 58 BremDG   62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,5 63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch     1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags       a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder       b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder     2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:     Die Gebühren nach den Nummern 60 bis 62 ermäßigen sich auf 0,75   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.   64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:     Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50 EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.