Bremen

Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)

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Quellenkennung: 332117. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.11.2002 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 545 Gliederungsnummer:2041-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 545), zuletzt §§ 27 und 29 geändert, § 84 aufgehoben durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 58 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden. (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 62 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 67 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 68 Form, Frist und Zulassung der Revision Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden. Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung. § 69 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung. Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens § 70 Wiederaufnahmegründe (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist, 2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, 3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht, 4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, 5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, 6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, 7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder 8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre. (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann. § 71 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft 1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder 2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte. (2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind. § 72 Frist, Verfahren (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 73 Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. (2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 74 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden. § 75 Rechtswirkungen, Entschädigung (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. (2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen. Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 76 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden. (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 61 hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden. (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. § 77 Gerichtskosten In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung § 78 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts (1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben. (3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird. § 79 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten (1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen. (2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen: 1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen; 2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Absatz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente. (3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser die Altersgrenze nach Maßgabe des Bremischen Beamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. (4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 71 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte. § 80 Begnadigung (1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Teil 6 Besondere Bestimmungen für Ruhestandsbeamte § 81 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt der Senator für Finanzen, welche Behörde zuständig ist. Ein bereits vor Eintritt in den Ruhestand gegen einen Beamten eingeleitetes Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten fortgeführt werden. Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 82 Übergangsbestimmungen (1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. (2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich: 1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge und 2. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht. (4) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts. (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann von § 39 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 der Bremischen Disziplinarordnung abgewichen werden. (6) Die Disziplinarkammer und der Disziplinarhof werden mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht über; die zu diesem Zeitpunkt beim Disziplinarhof anhängigen Verfahren gehen auf das Oberverwaltungsgericht über. Die Vorschriften der Bremischen Disziplinarordnung über das Verfahren vor der Disziplinarkammer und dem Disziplinarhof gelten sinngemäß. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2004 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden. (7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 Abschnitt IV der Bremischen Disziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. (8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind. (9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist. (10) Die erste Amtszeit der nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 3 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung auf fünf Jahre zu wählenden Beamtenbeisitzern beträgt abweichend hiervon sechs Jahre. § 83 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Senat. § 84 Evaluation Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswirkungen des § 27 Absatz 1 sowie des § 29 Absatz 3. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen. Anlage (zu § 77 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Besondere Verfahren Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 Beschwerde   Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17 Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz   Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf   10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360 EUR 11 - Aberkennung des Ruhegehalts 360 EUR 12 - Zurückstufung 240 EUR   Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist   13 - Kürzung der Dienstbezüge 180 EUR 14 - Kürzung des Ruhegehalts 180 EUR 15 - Geldbuße 120 EUR 16 - Verweis 60 EUR 17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BremDG) 60 EUR 18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch     1. Zurücknahme der Klage       a) vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung oder       b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder     2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:     Die Gebühren nach den Nummern 10 bis 17 ermäßigen sich auf 0,5   Die Gebühren ermäßigen sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.   Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:     Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0 21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:     Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.   22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5 23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:     Die Gebühr nach Nummer 22 ermäßigt sich auf 0,5   Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.   24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch     1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage       a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder       b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder     2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:     Die Gebühr nach Nummer 22 ermäßigt sich auf 1,0   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.   Abschnitt 3 Revision 30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0 31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:     Die Gebühr nach Nummer 30 ermäßigt sich auf 1,0   Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.   32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch     1. Zurücknahme der Revision oder der Klage       a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder       b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder     2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:     Die Gebühr nach Nummer 30 ermäßigt sich auf 1,5   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.     Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr Nummer 40 und 41 Abschnitt 4 Besondere Verfahren 40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 180 EUR 41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60 EUR 42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch     1. Zurücknahme des Antrags       a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder       b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder     2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:     Die Gebühren nach den Nummern 40 und 41 ermäßigen sich auf 0,5   Die Gebühren ermäßigen sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.   Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:     Die Rüge wird in vollem Umfang verworfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.