Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

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Quellenkennung: 610041e0-3c85-4d62-9048-d4b51075793f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.08.2009 Fassung Gültig ab 18.12.2009

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Energiemanagement, 7. übergreifende umweltrelevante Maßnahmen zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse der LVR-Klinik-Liegenschaften sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit, Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums / Qualitätsmanagement 8. Konzepte und Rahmenvorgaben für Planungen für mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungskosten, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 1 000 000 € überschreiten, 9. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards, 10. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben, 11. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, 12. Grundsätze klinikverbundbezogener Qualitätsberichte, 13. Grundsätze des Beschwerdemanagements im LVR-Klinikverbund unter Berücksichtigung der dazu erlassenen landschaftsverbandsweiten Regelungen, Aufgabenkreis Personalmanagement 14. klinikverbundweite Grundsatzangelegenheiten des Personalwesens unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR, 15. allgemeinen Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder des Klinikvorstandes und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter, 16. Vorgaben und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Führungskräfte der LVR-Kliniken, 17. klinikübergreifende Personalentwicklungsprogramme, 18. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Klinikvorstandes, deren Vertreter und Vertreterinnen und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden auf der Grundlage der Vorauswahl und unter Berücksichtigung des Votums des Krankenhausausschusses (§ 17 Absatz 4 dieser Satzung), Aufgabenkreis Organisation 19. Grundsätze zum Umgang mit Wahlleistungen und Verteilung der Nebeneinkünfte, 20. Grundsätze des Sponsorings durch die Industrie und Verbände unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben für den LVR, 21. die Mustergeschäftsordnung für die Klinikvorstände nach § 13 Absatz 1 dieser Satzung. (3) Soweit Maßnahmen auf Grund einer Entscheidung der Direktorin bzw. des Direktors einrichtungsübergreifend bzw. verbundbezogen wahrzunehmen sind, entscheidet der Gesundheitsausschuss über: 1. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/Instandhaltungen von mehr als 1 000 000 €, 2. klinikverbundbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 25 000 €, 3. Vergabe von Aufträgen nach VOL mit einem Vergabewert von mehr als 300 000 €. (4) Er berät insbesondere über: 1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen, 2. Auflösung der LVR-Kliniken oder wesentlicher Teile, 3. Qualitätsbericht für den LVR-Klinikverbund. 4. Jahresabschlussbericht des LVR-Klinikverbundes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zuständigkeit des Krankenhausausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Krankenhausausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung NRW. Seine Rechte und Pflichten regelt zudem die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Insofern nimmt er gleichzeitig die Aufgaben des Betriebsausschusses für die Betriebe des Klinikverbundes wahr. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Die Mitglieder haften entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Krankenhausausschuss fördert die Zusammenarbeit der LVR-Klinik mit den Anbietern vor Ort, um die regionale gemeindepsychiatrische Vernetzung und Weiterentwicklung der Versorgung zu verbessern. Für die Entwicklung der LVR-Klinik bedeutende Maßnahmen und Regelungen, die über den Rahmen der laufenden Betriebsführung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausauschusses, wenn sie die LVR-Klinik unmittelbar betreffen und nicht einrichtungsübergreifend geregelt werden. Dabei ist der Krankenhausausschuss an die vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Rahmenvorgaben und grundsätzlichen Entwicklungsziele für die LVR-Kliniken gebunden. Der Krankenhausausschuss berät und überwacht den Klinikvorstand. (3) Dem Krankenhausausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen: Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Kliniken/des LVR-Klinikverbundes 1. krankenhausspezifische Maßnahmen zur Gestaltung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen in der Region der LVR-Klinik im Rahmen der strategischen Positionierung des LVR-Klinikverbundes, Aufgabenkreis Weiterentwicklung des Leistungs- und Angebotsspektrums/ Qualitätsmanagement 2. Abnahme der klinikspezifischen Qualitätsberichte, 3. Bestellung und Abberufung von Ombudspersonen, 4. Behandlung von klinikbezogenen Petitionen, Anregungen und Beschwerden sowie die diesbezüglichen Zweijahresberichte, 5. Bereitstellung der LVR-Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung, Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen 6. Geschäftsordnung des Klinikvorstandes nach § 13 Absatz 3 dieser Satzung, 7. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Beiräte nach § 4 Maßregelvollzugsgesetz NRW, 8. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben, 9. Planungsvorgaben zum klinikspezifischen Energiemanagement, 10. Vorgaben zur Reduzierung der umweltbezogenen Einflüsse sowie die Festlegung von Anforderungen an das Umweltmanagement und das Öko-Audit bei klinikbezogenen Projekten und Maßnahmen, Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling 11. Planung, Durchführung und Vergabe von klinikbezogenen Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1 000 000 €, 12. klinikbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 25 000 €, 13. die Vergabe von klinikbezogenen Aufträgen nach VOL mit einem Vergabewert von mehr als 300 000 €, 14. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind, 15. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50 000 € oder 30 Prozent des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben, 16. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15 000 €, 17. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss, 18. die Entlastung des Klinikvorstandes, 19. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10 000 €. (4) Der Krankenhausausschuss führt die Vorauswahl im Zusammenhang mit der Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Klinikvorstandes, deren Vertreterinnen und -vertreter im Sinne des § 9 dieser Satzung und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden durch und unterbreitet dem Gesundheitsausschuss einen Personalvorschlag. (5) Der Krankenhausausschuss berät alle Angelegenheiten der LVR-Kliniken vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind. Vor deren Entscheidung gibt er eine Empfehlung insbesondere zu folgenden Angelegenheiten: 1. Ziel- und Liegenschaftsplanung, 2. wesentliche organisatorische Änderungen außerhalb bestehender Zielplanungen 3. klinikspezifische Maßnahmen des Umweltschutzes mit grundsätzlicher Bedeutung, 4. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms, 5. Feststellung des Jahresabschlusses, 6. Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes, 7. Rückzahlung von Eigenkapital, 8. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h. D. oder einer höheren Besoldung (§ 15 Absatz 3 Nummer 5 dieser Satzung). (6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und der Klinikvorstand unterrichten den Krankenhausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere 1. die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen, Betriebsbereichen und ambulanten Diensten im Rahmen der Zielplanung, 2. die Organisationsstruktur der LVR-Klinik 3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen im Rahmen der Zielplanung, 4. die Annahme der Budgetvereinbarungen, 5. Vorlage der nach § 18 Absatz 3 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans zum Ende des Folgemonats, 6. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10 000 €. 7. Mehrauszahlungen bei Baumaßnahmen bis zu 1 000 000 € (Geschäft der laufenden Betriebsführung), wenn die Mehrauszahlungen mindestens 100 000 € übersteigen. 8. Persönliche Vorstellung der nach § 10 Absatz 2 dieser Satzung eingestellten oder bestellten Personen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Direktorin / Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der LVR-Kliniken. Sie/er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Sie/er achtet darauf, dass die Tätigkeit des Klinikvorstandes mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann sie/er dem Klinikvorstand Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich dem Klinikvorstand unterliegen (vgl. § 7 Absatz 2 und 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung). (2) Kann der Klinikvorstand nach sorgfältiger Abwägung die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nicht übernehmen, so muss er sich an den Krankenhausausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuss und der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen. (3) Der Klinikvorstand hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren und ihr/ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Er hat sie/ihn – ebenso wie den Krankenhausausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis. (4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben durch den Klinikvorstand nicht sichergestellt oder einigen sich die Klinikvorstände mehrerer LVR-Kliniken über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. (5) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Krankenhausausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten. (6) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses und des Krankenhausschusses als Fachausschuss vor. Sie/er ist, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, insbesondere zuständig für: 1. Rahmenvorgaben für die Organisation der LVR-Kliniken, 2. Grundsätze für die Organisation des „Zentralen Einkaufs“, 3. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen Dienst und sonstige therapeutische Dienste, Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen, 4. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen, 5. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde), 6. Grundsatzentscheidungen des finanzwirtschaftlichen Investitionsmanagement, 7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle LVR-Kliniken eine einheitliche Regelung erforderlich ist, 8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung des Klinikvorstandes, 9. Steuerangelegenheiten, 10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung, 11. Gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren, 12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume – außer zu Wohnzwecken – außerhalb des Sondervermögens, 13. Festlegung der IT-Strategie für den Klinikverbund im Rahmen der IT-Strategie des Landschaftsverbandes Rheinland einschließlich der klinikübergreifenden Systemstandards und die Auswahl grundlegender EDV-Verfahren, 14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Der Klinikvorstand ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören, 15. im Rahmen des Kontraktmanagement für die von den LVR-Kliniken beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1 000 000 €. (7) Der Direktorin/dem Direktor obliegt entsprechend der Vorgaben des § 4 dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des Klinikverbundes einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Managementfunktionen. (8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss sowie der betroffene Fachausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben. (9) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten. (10) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50 000 € oder 30 Prozent des Ansatzes, mindestens jedoch 25 000 €, überschreiten und Eile geboten ist. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Klinikvorstand hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Stellenübersicht und Vermögensplan), die mittelfristige Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) sowie den Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Er hat der Kämmerin/dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat er darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen. (2) Tritt die Kämmerin/der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuss zu unterrichten. (3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist die Kämmerin oder der Kämmerer im Krankenhausausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. (4) Der Klinikvorstand hat über das zuständige Fachdezernat der Kämmerin/dem Kämmerer Zuschussanträge zur Investitionsfinanzierung zuzuleiten. Tritt die Kämmerin/der Kämmerer nicht bei, entscheidet die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Wirtschaftsführung und Sondervermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LVR-Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen. (2) Die LVR-Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die LVR-Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen. (2) Das Wirtschaftsjahr der LVR-Klinik entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes. (3) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss. (4) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Finanzplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist der Landschaftsversammlung ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Buchführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die LVR-Kliniken führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Besondere Vorschriften des Bundes und des Landes sind zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Jahresabschluss und Lagebericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Klinikvorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 19 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW) spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres auszustellen, zu unterschreiben und über die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dem Krankenhausausschuss vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Rechnungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. (2) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Zahlungsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland. Abschnitt 5 Ombudspersonen; Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Ombudspersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede der LVR-Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Für die LVR-Klinik für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in der LVR-Klinik Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch die Krankenhausausschüsse. Diese nehmen Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psychosozialen Bereich entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich. (2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber dem Klinikvorstand tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge. (3) Die Klinikvorstände der LVR-Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Mitglieder der Klinikvorstände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten. (4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudspersonen erhalten über die LVR-Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt grundsätzlich zwei Sitzungsgelder. (5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitgestellt. (6) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 7. September 2005 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 798) aufgehoben.   Köln, den 28. August 2009 Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung D r.  W i l h e l m Der Schriftführer der Landschaftsversammlung V o i g t s b e r g e r Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 28. August 2009 ___________ 1im Folgenden als Ärztliche Direktion bezeichnet 2 im Folgenden als Pflegedirektion bezeichnet 3 im Folgenden als Kaufmännische Direktion bezeichnet Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland V o i g t s b e r g e r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.