Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.08.2009 Fassung Gültig ab 18.12.2009

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.08.2009 Fassung Gültig ab 18.12.2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 28. August 2009 Aufgrund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. August 2009 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die LVR-Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen: Präambel Der Landschaftsverband Rheinland als Träger der LVR-Kliniken bekennt sich zu seiner Verantwortung, eine qualitativ hochwertige, gemeindenahe und differenzierte psychiatrische Versorgung für die Menschen im Rheinland zu gewährleisten, die sich an einem von Würde und Achtung geprägten Menschenbild orientiert. Ziel aller Anstrengungen ist es, die Lebensqualität der ihm anvertrauten Menschen fortlaufend zu verbessern und ihre bestmögliche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erreichen. Zur Erreichung dieses Zieles beteiligen sich die Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland als regionale Dienstleistungs- und Kompetenzzentren für seelische Gesundheit an der Weiterentwicklung der psychiatrischen sowie psychosozialen Versorgungsstrukturen in ihren Regionen. Sie agieren dabei in enger und partnerschaftlicher Vernetzung mit den Anbietern der gemeindepsychiatrischen Verbünde. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsnatur und Name Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Rheinland werden wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Landschaftsverband Rheinland betreibt seine Krankenhäuser unter den Namen - LVR-Klinik Bedburg-Hau - LVR-Klinik Bonn - LVR-Klinik Düren - LVR-Klinikum Düsseldorf - Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf - LVR-Klinikum Essen - Kliniken und Institut der Universität Duisburg-Essen - LVR-Klinik Köln - LVR-Klinik Langenfeld - LVR-Klinik Mönchengladbach - LVR-Klinik Viersen - LVR-Klinik für Orthopädie Viersen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Fachkrankenhäuser sind die LVR-Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen. Darüber hinaus beteiligen sie sich am Auf- und Ausbau integrierter gemeindepsychiatrischer Verbünde. (2) Die LVR-Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe 1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, die von ärztlichem, pflege-, funktions- und medizinisch-technischem Personal erbracht werden, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden, 2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben, 3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen, 4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW zu vollziehen. (3) Das LVR-Klinikum Essen und das LVR-Klinikum Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Universitätsverträge in der jeweils gültigen Fassung wahr. (4) Die LVR-Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen 1. Aufgaben der medizinischen Rehabilitation sowie der Eingliederungshilfe nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften, 2. Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – wahrnehmen. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat die LVR-Klinik für Orthopädie Viersen als Fachkrankenhaus die Aufgabe 1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, die von ärztlichem, pflegerischem, funktions- und medizinisch-technischem Personal erbracht werden, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden, 2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben, 3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen. (6) Den LVR-Kliniken können weitere Aufgaben auf anderen für die Krankenversorgung, Behinderten- und Altenhilfe wichtigen Gebieten übertragen werden. (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LVR-Kliniken Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Maßregelvollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – die Direktorin / der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. (2) Die Vorgaben dieser Satzung gelten für die Bereiche des Maßregelvollzugs mit der Maßgabe, dass sich aus dem Maßregelvollzugsgesetz keine Abweichungen ergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 LVR-Klinikverbund Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die LVR-Kliniken und die Dienstleistungsbetriebe (der LVR-Servicebetrieb und die LVR-Krankenhauszentralwäschereien) bilden den LVR-Klinikverbund im Sinne eines Unternehmensverbundes innerhalb des Landschaftsverbandes Rheinland. Dessen strategische Steuerung obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Betriebe des LVR-Klinikverbundes arbeiten bei einrichtungsübergreifenden Aufgaben gleichberechtigt zusammen mit dem Ziel, sämtliche fachlichen und ökonomischen Synergiepotentiale optimal zu nutzen und ein für das Rheinland gleichmäßig qualitativ hochwertiges Leistungsangebot einschließlich der dazu notwendigen Differenzierung und Spezialisierung zu entwickeln. Ihnen obliegt insofern die betriebliche unternehmerische Verantwortung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Gemeinnützigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LVR-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LVR-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben. (2) Die LVR-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der LVR-Kliniken dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LVR-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LVR-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übrigen Vermögen) der LVR-Kliniken an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes zu verwenden hat. Abschnitt 2 Struktur und Zuständigkeiten der LVR-Kliniken Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Klinikvorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jedes Krankenhaus wird ein Klinikvorstand bestellt. Der Klinikvorstand ist die Betriebsleitung im Sinne der §§ 31 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW, 3 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dem Klinikvorstand gehören jeweils an: - die Ärztliche Direktorin / der Ärztliche Direktor1 - die Pflegedirektorin / der Pflegedirektor2 - die Kaufmännische Direktorin / der Kaufmännische Direktor3 Die Mitglieder des Klinikvorstandes werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitssausschusses auf die Dauer von vier Jahren bestellt. (2) Die Ärztliche Direktion ist aus dem Kreis der Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzte zu berufen. In dem LVR-Klinikum Düsseldorf und dem LVR-Klinikum Essen muss sie/er zusätzlich der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. (3) Eine Erweiterung des Klinikvorstandes ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung einschließlich der Regelung über das Stimmrecht ist dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland vorbehalten. § 31 Absatz 1 Satz 4 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW ist einzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben des Klinikvorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Klinikvorstand leitet die Klinik nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit selbständig. Er ist in seiner Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet der Vorstand entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes NRW in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW. (2) Auf der Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt der Vorstand die jährlichen Betriebsziele fest. Er entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie in allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; er führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt er Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Klinik und ihrer Abteilungen einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur der Klinik unter Beachtung der Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und -finanzierung, die Planung und Umsetzung der baulichen Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung der Behandlungsprozesse, das Qualitäts- sowie das strategische Personalmanagement. (3) Jedes Mitglied handelt in seinem Geschäftsbereich alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam als Kollegialorgan zu treffen. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die für die gesamtunternehmerische Entwicklung der Klinik von grundlegender Bedeutung sind. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung gemäß § 13 dieser Satzung geregelt. (4) Der Klinikvorstand ist Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vorsitzende / Vorsitzender des Klinikvorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aus dem Kreis der Mitglieder der Klinikvorstände wird auf Grund des Beschlusses des Gesundheitsausschusses durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ein Mitglied zur/zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. (2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende ist die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes und repräsentiert die Klinik als Ganzes nach außen. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland eine davon abweichende Regelung treffen. (3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbands Rheinland und den Krankenhausausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten umfassend zu unterrichten. Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland zu finanzieren wäre, muss sie/er die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und den Krankenhausausschuss unverzüglich unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 19 Absatz 3 dieser Satzung; bis zu dessen Abschluss darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. (4) Der/dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination aller Verantwortungsbereiche (Geschäftsbereiche) und die Geschäftsführung des Vorstands. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen des Vorstands ein und leitet diese. Sie/er kann von den übrigen Mitgliedern des Vorstands jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten ihres Ressorts verlangen und bestimmen, dass sie/er über bestimmte Arten von Geschäften vorab unterrichtet wird. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Abwesenheitsvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Mitglieder des Klinikvorstandes ist je ein Vertreter/eine Vertreterin aus dem Kreis der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen des jeweiligen speziellen Verantwortungsbereichs zu bestellen. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsmitgliedes nimmt die Vertreterin/der Vertreter seine Aufgaben wahr und nimmt an der Vorstandssitzung teil. Die Abwesenheitsvertreter werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. (2) Die Mitglieder des Klinikvorstandes regeln, wer von ihnen im Falle der Verhinderung der/des Vorstandsvorsitzenden ihre/seine Aufgaben wahrnimmt. Diese Aufgaben können nicht von den Abwesenheitsvertretern / Abwesenheitsvertreterinnen übernommen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 13 dieser Satzung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Personalangelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder des Klinikvorstandes sowie deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 9 dieser Satzung) werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig. (2) Für die Einstellung, Bestellung und Entlassung sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzten, Abteilungsverantwortlichen, Leiterinnen und Leitern der Betriebsbereiche sowie besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher nach dem TVöD) ist der Klinikvorstand zuständig. (3) Für die Einstellung, Kündigung und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Beschäftigten in den Kliniken mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ist das jeweilige Vorstandmitglied für seinen Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich) zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder haben hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. (4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung NRW in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. (5) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Kliniken die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist der Klinikvorstand vorher anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Angelegenheiten, die der Entscheidung des Klinikvorstandes unterliegen, wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Klinikvorstandes und durch die Kaufmännische Direktion gemeinschaftlich vertreten (§ 4 Absatz 1 Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung). Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Klinikvorstandes zugleich die Kaufmännische Direktion, so wird die Klinik durch sie und ein weiteres Mitglied des Klinikvorstandes gemeinschaftlich vertreten. (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik. (3) Bei verpflichtenden Erklärungen ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung NRW zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung NRW keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Gliederung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LVR-Klinik bildet einen Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich geleitete Abteilungen gegliedert ist. (2) Für jede Abteilung ist mindestens eine Abteilungsärztin oder ein Abteilungsarzt im Sinne des § 31 Absatz 2 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW zu bestellen. (3) Abteilungen gleicher Fachrichtungen oder Schwerpunkte können mit Zustimmung der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland übergreifend koordiniert werden. (4) Darüber hinaus können wirtschaftlich und fachlich eigenständige Betriebsbereiche für medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe und Pflege gebildet werden. (5) Der Vorstand vereinbart mit den ärztlichen Abteilungsleitungen unter verbindlicher Beteiligung der pflegerischen Abteilungsleitungen regelmäßig (jährlich) Abteilungsziele einschließlich der Abteilungsbudgets und prüft die Ergebnisse im Rahmen seines Controllings. Die Weisungsunabhängigkeit der Abteilungsärzte in medizinischen Fragen bleibt hiervon unberührt und ist zu beachten. Die ärztlichen Abteilungsleitungen sind dem Klinikvorstand für die Erreichung der Abteilungsziele und für die Einhaltung der Budgetvorgaben verantwortlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Geschäftsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsverteilung innerhalb des Klinikvorstandes sowie die nähere Ausgestaltung der Funktion des Klinikvorstandsvorsitzenden regelt eine Mustergeschäftsordnung entsprechend § 3 Absatz 3 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung. Die Mustergeschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsausschusses. (2) Jeder Klinikvorstand gibt sich auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung (§ 13 Absatz 1 dieser Satzung) der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung werden die Verfahrensregeln sowie die Leitungsstrukturen einschließlich der Einzelzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt. (3) Die Geschäftsordnung des Klinikvorstandes bedarf der Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland und der Zustimmung des Krankenhausausschusses. Abschnitt 3 Zuständigkeiten des Krankenhausträgers Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landschaftsversammlung beschließt über 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung, 2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms, 3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung der Krankenhausausschüsse, 4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband. (2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Krankenhausangelegenheiten, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und dem Klinikvorstand vorbehalten oder dem Gesundheits-, den Krankenhausausschüssen bzw. anderen politischen Fachausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. (2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatung in den Krankenhausausschüssen und dem Finanzausschuss. (3) Er entscheidet über: 1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen, 2. die Auflösung der LVR-Kliniken oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Fachausschusses, 3. An- und Verkauf von Gründstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken, 4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gesundheitsausschuss oder dem Krankenhausausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Gesundheitsausschuss oder dem Krankenhausausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer, 5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. oder einer höheren Besoldung, 6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht die Krankenhausausschüsse zuständig sind oder eine andere Zuständigkeit nach dem Maßregelvollzugsgesetz NRW besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zuständigkeit des Gesundheitsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gesundheitsausschuss ist zuständig für alle gesundheitspolitischen Grundsatzangelegenheiten und Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland. Er beschließt über die Gestaltung und Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgungsstrukturen im Rheinland durch Rahmenkonzepte, Anreiz- und Förderprogramme sowie über die Initiierung von Modellprojekten zur Verbesserung der Versorgungs- und Behandlungsqualität, Gender-Mainstreaming und Kultursensibilität. (2) Der Gesundheitsausschuss ist zuständig für die gesundheitspolitischen Zielsetzungen der LVR-Kliniken bzw. des LVR-Klinikverbundes, sofern einrichtungsübergreifender Regelungsbedarf besteht. Dies umfasst auch Maßnahmen auf Klinikebene, soweit davon Interessen des LVR-Klinikverbundes, harmonisierungsbedürftige Fragestellungen zwischen Einrichtungen des LVR-Klinikverbundes oder Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden. Er beschließt über: Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Kliniken/des LVR-Klinikverbundes 1. Festlegung der strategischen Positionierung für die psychiatrie-politischen Grundsatz- und Entwicklungsziele des LVR-Klinikverbundes, die für die Entwicklung der LVR-Kliniken verbindlich sind, 2. Aufgabenstellung der LVR-Kliniken einschließlich der Gründung oder Zweckänderung von Einrichtungen der LVR-Kliniken, 3. Ziel- und Liegenschaftsplanung der jeweiligen LVR-Klinik nach Empfehlung des zuständigen Krankenhausausschusses, 4. Grundsätze für die organisatorische Gliederung der LVR-Kliniken, 5. wesentliche organisatorische Änderungen außerhalb bestehender Zielplanungen, 6. übergreifende Vorgaben für das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.