Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

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Quellenkennung: 8fdb462b-c1f9-42b6-a336-75437df4870a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.06.2002 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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erreicht worden sein. In zwei der vier Leistungsnachweise der Studienfachkurse und in sieben der elf übrigen Leistungsnachweise müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein. (5) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Kurse in den Studienfächern und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel N = 5 2/3 – P/57 in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation wird das Punktesystem gemäß § 23 Abs. 6 angewendet. (2) Als Gesamtqualifikation sind maximal 900 Punkte erreichbar und zwar höchstens 600 Punkte aus benoteten Leistungsnachweisen der Hauptphase und 300 Punkte aus der Abschlussprüfung. Die in den Studienfächern erbrachten Prüfungsleistungen und die in den beiden übrigen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen gehen jeweils in fünffacher Wertung in die Note der Abschlussprüfung ein. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 22 erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Studienfächern und in den weiteren Prüfungen je vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. (3) Folgende curricular festgelegte Leistungsnachweise der Hauptphase werden benotet und gehen in die Gesamtqualifikation ein: 1. je vier Leistungsnachweise aus den beiden Studienfächern in zweifacher Wertung, 2. vier Leistungsnachweise aus dem schriftlichen Prüfungsfach des Grundkursbereichs in zweifacher Wertung, 3. 16 Leistungsnachweise aus weiteren Grundkursen und Projekten in einfacher Wertung, wobei alle drei Aufgabenbereiche sowie die Pflichtbindungen gemäß § 19 berücksichtigt sein müssen. In jedem Semesterkurs kann nur ein Leistungsnachweis eingebracht werden. Werden die Grund- oder Fremdsprachenkurse durch die Belegung in den Studienfächern abgedeckt, so treten an ihre Stelle jeweils andere Grundkurse mit entsprechenden Leistungsnachweisen. (4) Von den 28 benoteten Leistungsnachweisen müssen mindestens 22 mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sein, darunter fünf in den Studienfachkursen. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte gemäß Absatz 3 in der Hauptphase und 100 Punkte gemäß Absatz 2 Satz 2 in der Abschlussprüfung erreicht worden sein. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl in der Hauptphase erfolgt nach folgender Formel: E I= (P:S) x 40 Dabei sind: E I = (Gesamt-)Ergebnis P = Erzielte Punkte in den erbrachten Fächern in den vier Semestern S = Anzahl der Semesterergebnisse Doppelt gewichtete Fächer zählen doppelt. (5) Die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise muss in schriftlicher Form erfolgen. In den schriftlichen Abiturfächern muss die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise in Form von Klausuren erbracht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg statt. (2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rücktritt, Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten, sofern die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt nach der Zulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat einen Teil der Abschlussprüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert sie oder er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Krankheit und andere Hinderungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Fall einer Erkrankung unmittelbar vor oder während der Abschlussprüfung können Kollegiatinnen und Kollegiaten nach ihrer Genesung die gesamte Prüfung oder die noch fehlenden Teile der Abschlussprüfung nachholen, wenn sie unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Kollegiatinnen und Kollegiaten der Prüfung aus einem anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grund fernbleiben und dies unverzüglich nachweisen. (3) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Täuschung, Behinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Das Verfahren bei einem Täuschungsversuch richtet sich nach § 23 Absatz 11. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatz 3 trifft der Prüfungsrat. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5)Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so wird dieser Teil oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 23 Absatz 10). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Prüfungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Bestellung der Prüfungskommissionen (§ 32) und der Prüfungsausschüsse (§ 33) sowie der Prüferin oder des Prüfers der Grundkursklausur, 2. Benennung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und -ausschüsse, sofern nicht die jeweilige Fachdezernentin oder der jeweilige Fachdezernent den Vorsitz übernimmt, und der Schriftführerinnen und Schriftführer für die Prüfungskommissionen und -ausschüsse (§§ 32 und 33), 3. Beauftragung der zweiten Lehrkraft für die Beurteilung der Klausuren (§ 42 Abs. 2), 4. Zulassung zur Abschlussprüfung auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37), 5. Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der mündlichen Prüfungen (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3), 6. Feststellung der Ergebnisse der Prüfungsteile und des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 43), 7. Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten, 8. Entscheidung gemäß §§ 29 und 30, 9. Zulassung von Kollegiatinnen und Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§ 40 Abs. 4). (2) Dem Prüfungsrat gehören an: 1. die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall eine andere von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellte schulfachliche Dezernentin oder ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent, 2. die Kollegleiterin oder der Kollegleiter, 3. die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter, 4. die Jahrgangsberaterinnen und Jahrgangsberater am Oberstufen-Kolleg, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten mit beratender Stimme. Diese oder dieser wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit. Die Hauptkonferenz (§ 18 Grundordnung des Oberstufen-Kollegs) beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Die Vertreterin oder der Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit. (3) Den Vorsitz im Prüfungsrat führt die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder die oder der an ihrer oder seiner Stelle bestellte Vertreterin oder Vertreter. (4) Der Prüfungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (5) An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Ministeriums sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Prüfungskommissionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Durchführung des Kolloquiums gemäß § 36, 2. Festlegung der Prüfungsteile gemäß § 38. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Aufgabenfelder vertreten. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 1. je einer oder einem Lehrenden aus dem Bereich der Studienfächer der Kollegiatin oder des Kollegiaten, 2. der Prüferin oder dem Prüfer der Portfolioprüfung, 3. der Prüferin oder dem Prüfer der Grundkursklausur, 4. weiteren Lehrenden aus anderen Aufgabenfeldern, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Aufgabenfelder vertreten. Die Kollegiatin oder der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden. (3) Der Prüfungsrat bestimmt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die dasselbe Aufgabenfeld vertreten, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Prüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 geändert durch Art. 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen gemäß § 40 und der Portfolioprüfung gemäß § 41 werden für jede Kollegiatin oder jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Fachprüferin oder dem Fachprüfer und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammen. Sie müssen in der Regel im Fach oder fachlichen Schwerpunkt der Prüfung die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann die jeweils zuständige Fachdezernentin oder der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Die zu prüfende Kollegiatin oder der zu prüfende Kollegiat schlägt die Fachprüferin oder den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Die Schriftführerin oder den Schriftführer benennt der Prüfungsrat. (2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig. (3) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken. (4) Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernentinnen und Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Einschränkung der Mitwirkungund Teilnahme bei Prüfungen,Verschwiegenheitspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein. (2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 33 Abs. 4 sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsrat hält alle Maßnahmen und Beschlüsse in einer Niederschrift fest. (2) Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsgebiet/Prüfungsfach und die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung sowie die Namen des Prüflings und der Mitglieder der Prüfungskommission oder des Prüfungsausschusses ersichtlich sein. Der Prüfungsverlauf ist in seinen wesentlichen Zügen und Ergebnissen möglichst genau wiederzugeben. Die Niederschrift schließt mit der erteilten Note, einer Begründung der erteilten Note und der Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung. 2. Die Niederschrift ist so abzufassen, dass sich die Begründung der erteilten Note daraus ableiten lässt. Die Formulierung der Begründung muss erkennbar machen, wie die Lösungsschritte zu qualifizieren sind und welches Gewicht den einzelnen Prüfungsleistungen zukommt. 3. Die Niederschrift soll eindeutig und verständlich sein. Sie ist von der Prüferin oder dem Prüfer, von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Kolloquium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Am Ende des fünften Semesters findet ein Kolloquium vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. Im Kolloquium: 1. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat bis zum Ende des sechsten Semesters die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllen kann, 2. werden gegebenenfalls der Ablauf der Abschlussprüfung und die Prüfungsteile gemäß § 37 festgelegt, auf die sich die Abschlussprüfung beziehen soll. Weitergehende Absprachen über Prüfungsbereiche und -gegenstände sind nicht zulässig, 3. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat gemäß § 24 Abs. 1 zurückgestuft werden muss, wenn sie oder er ohne Rückstufung die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 nicht mehr erbringen kann, 4. wird festgestellt, ob die Kollegiatin oder der Kollegiat entlassen werden muss, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen der Höchstverweildauer nicht erwerben kann. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. (2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll angefertigt. (3) Der Prüfungsrat kann zulassen, dass das Kolloquium durch ein schriftliches Feststellungsverfahren unter seiner Verantwortung ersetzt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Zulassung zur Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen: 1. das Bestehen der gemäß § 19 Abs. 2 zu belegenden Lehrveranstaltungen, 2. die benoteten Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3 und 4, 3.das Praktikum, 4. das Portfolio (§ 21 Abs. 3 bis 5). Die Zulassung kann auch erreicht werden, wenn nicht mehr als vier dieser Kurse, darunter höchstens zwei Studienfachkurse, nicht bestanden wurden. (2) Erfüllt die Kollegiatin oder der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage der Vereinbarungen des Kolloquiums (§ 36) die Zulassung im sechsten Semester aus. (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des sechsten Semesters nicht erfüllen, treten nach Entscheidung des Prüfungsrats in das vierte Semester der Hauptphase zurück. (4) Sofern die Zulassung im Rahmen der Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 nicht mehr erworben werden kann, muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Über Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Die Abschlussprüfung umfasst: 1. eine schriftliche Prüfung in jedem Studienfach, 2. eine mündliche Prüfung in einem Studienfach, 3. eine schriftliche Prüfung bezogen auf vier Kurse einer Fremdsprache oder vier Grundkurse eines Aufgabenfeldes in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse, 4. eine mündliche Prüfung auf der Basis des Portfolios, 5. die Prüfung über die besondere Lernleistung gemäß § 22. Die Prüfungsteile müssen die drei Aufgabenfelder abdecken. Hierbei kann Katholische Theologie oder Evangelische Theologie ein Fach des Aufgabenfeldes II ersetzen. Zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache müssen unter den vier Prüfungsfächern sein. (2) Das Fach Sport kann nur als Studienfach Gegenstand der Abschlussprüfung sein. Es kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde und unter der Voraussetzung des Nachweises eines besonderen sportlichen Profils als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden. (3) Auf Wunsch der Kollegiatin oder des Kollegiaten kann sie oder er auch im zweiten Studienfach sowie in der schriftlichen Grundkursprüfung eine mündliche Prüfung ablegen. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der Klausur darstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. (1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase beziehungsweise der Hauptphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. (2) Den Kollegiatinnen und Kollegiaten werden nach Maßgabe der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die zentralen schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet. (3) Soweit das Oberstufen-Kolleg aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die zuständige Prüferin oder den zuständigen Prüfer (§ 42 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. (4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben. (5) Ausnahmen werden jährlich durch Erlass des Ministeriums geregelt. Für Fächer, in denen aufgrund des Versuchsauftrags nicht auf landeseinheitliche Prüfungsaufgaben vorbereitet wird, werden Aufgaben für die schriftliche Prüfung von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schule bestimmt. Hierzu sind Aufgabenvorschläge zur Auswahl und Genehmigung vorzulegen. Die Aufgabenstellung kann andere als schriftliche Darstellungsformen einschließen, zum Beispiel musikalische Notierungen oder künstlerische Entwürfe. Die Vorschläge müssen in ihrer Gesamtheit bei Studienfachkursen Inhalte von vier, bei Grundkursen Inhalte von vier Semestern umfassen. Jede Prüfungsaufgabe muss aus dem Unterricht der Hauptphase erwachsen sein und sich auf die Inhalte mindestens zweier Kurshalbjahre beziehen. Sie darf einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Den Aufgabenvorschlägen sind Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beizufügen, die dem Kriterienraster der zentralen Prüfungen entsprechen. Außerdem sind die konkreten unterrichtlichen Voraussetzungen darzulegen. (6) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Mündliche Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 30 Minuten, wobei der Prüfling in einem ersten Prüfungsteil versuchen soll, selbstständig die vorbereitete Aufgabe in einem zusammenhängenden Vortrag zu lösen. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 45 Minuten. Die Prüfungszeit kann um bis zu zehn Minuten überschritten werden, wenn es für die Bewertung erforderlich ist. (2) Die Aufgabenstellung kann praktische Teile enthalten (zum Beispiel: künstlerischer Vortrag, experimentelle Demonstration). (3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf Inhalte eines Semesters beschränken und darf Themen der schriftlichen Prüfung nicht wiederholen. (4) Nach Abschluss der Prüfung schlägt die Prüferin oder der Prüfer nach Beratung im Prüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden über die Note mit einfacher Mehrheit. (5) Werden in einem Studienfach oder Grundkurs eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt, bildet der Prüfungsausschuss ein Gesamtergebnis aus dem arithmetischen Mittel der schriftlichen u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.