Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

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Quellenkennung: 8fdb462b-c1f9-42b6-a336-75437df4870a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.06.2002 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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nd der mündlichen Leistung. (6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Kollegiatinnen und Kollegiaten kann der Prüfungsrat Kollegiatinnen oder Kollegiaten des zweiten Kollegjahres nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Portfolioprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Die Portfolioprüfung knüpft als mündliche Prüfung an die im Portfolio repräsentierten Grundkurse eines Aufgabenfeldes an, muss sich aber auf die Inhalte von Kursen beziehen, die nicht Gegenstand der Prüfungen gemäß §§ 39 und 40 waren. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaften, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Themen der Portfolioprüfung sind so festzulegen, dass die Studienfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die Inhalte von vier Grundkursen eines Aufgabenfeldes oder von vier Fremdsprachenkursen in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse. (3) Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 40 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Prüferin oder der zuständige Prüfer korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab. (2) Jede Arbeit wird von einer oder einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräfte einer anderen Schule mit der Zweitkorrektur beauftragen. (3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsrats oder die obere Schulaufsichtsbehörde eine weitere Lehrende oder einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Feststellung des Prüfungsergebnisses undZuerkennung der allgemeinen Hochschulreife Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Nach Beendigung des Prüfungsverfahrens stellt der Prüfungsrat die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Prüfungsbereich, die Gesamtqualifikation gemäß § 26 und die Durchschnittsnote. (2) Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten folgende Bedingungen: 1. Keiner der Prüfungsteile darf mit einem Gesamtergebnis von null Punkten abgeschlossen werden. 2. In mindestens zwei der vier Teile der Abschlussprüfung, darunter in einem Studienfach, müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein. 3. Insgesamt müssen gemäß § 26 Abs. 2 mindestens 200 Punkte in der Hauptphase und mindestens 100 Punkte in der Abschlussprüfung erreicht worden sein. (3) Hat die Kollegiatin oder der Kollegiat die Bedingungen gemäß Absatz 2 und § 26 erfüllt, erklärt der Prüfungsrat die Abschlussprüfung für bestanden und erkennt der Kollegiatin oder dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu. (4) Die Beschlüsse des Prüfungsrates werden der Kollegiatin oder dem Kollegiaten bekannt gegeben. (5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität wird unter ,,Bemerkungen" in das Zeugnis aufgenommen. Aus der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen gegebenenfalls resultierende, von einzelnen Fakultäten zugesprochene Berechtigungen werden gesondert bescheinigt. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Kollegiatin oder der Kollegiat nicht zu vertreten hat. (2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die Abschlussprüfung wiederholen, werden zurückgestuft. Über die Zulassung wird neu entschieden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Prüfungsbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nach Abschluss der Prüfungen legt das Oberstufen-Kolleg der oberen Schulaufsichtsbehörde einen Bericht über das Gesamtergebnis der Prüfungen vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Widerspruch und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gegen Entscheidungen des Oberstufen-Kollegs, die Verwaltungsakte sind, kann beim Oberstufen-Kolleg Widerspruch eingelegt werden. Hierüber sind die Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 46a bis 46f eingefügt durch Artikel der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV.NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; §§ 46a bis 46c, 46e unf 46f geändert sowie § 46d neu gefasst durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; §§ 46a bis 46f aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Die Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS) vom 23. November 1982 (GV. NRW. S. 787) unbeschadet der Übergangsregelung des Absatzes 2 außer Kraft. (2) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Ausbildungsgang am Oberstufen-Kolleg befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen. (3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Zusatz: (Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222)) Überprüfungsklausel   Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung. Zusatz: (Artikel 12 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288)) In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung 1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2. Abweichend von Nummer 1 tritt 2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6, 2.2 Artikel 1 Nr. 5, 2.3 Artikel 1 Nr. 9, 2.4 Artikel 1 Nr. 11, 2.5 Artikel 2 Nr. 7, 2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6, 2.7 Artikel 6 Nr. 5, 2.8 Artikel 6 Nr. 6, 2.9 Artikel 6 Nr. 9, am Tag nach Verkündung dieser Verordnung und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft. 3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.