Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

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Quellenkennung: 8fdb462b-c1f9-42b6-a336-75437df4870a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.06.2002 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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er Fremdsprache in der Eingangsphase oder beginnen eine weitere Fremdsprache, die bis zum Ende des Bildungsganges belegt werden muss (je 80 Std.). Die zweite Fremdsprache kann einen Grundkurs aus dem Aufgabenfeld I gemäß Nummer 2 ersetzen, 5. zwei Sportkurse (je 40 Std.), sofern nicht ein dritter Brückenkurs belegt werden muss, 6. ein zweiwöchiges Projekt, 7. bis zu drei Brückenkurse (je 40 Std.) entsprechend der Festlegung bei der Aufnahme. (4) Basis-, Grund- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase können durch entsprechende Studienfachkurse ersetzt werden. Die Zahl der gemäß Absatz 2 verpflichtend zu belegenden Wochenstunden ist hiervon unberührt. (5) Über die Pflichtbedingungen gemäß Absatz 2 und 3 hinaus können im Rahmen des Angebots des Oberstufen-Kollegs und der Höchststundenzahl weitere Kurse belegt werden. (6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase den Ersten Erweiterten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Eingangsphase die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Übergang in die Hauptphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase wird durch eine Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten Unterrichtenden am Ende der Eingangsphase festgestellt. Die Konferenz entscheidet auf der Basis der festgestellten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der im Portfolio (§ 21 Abs. 2) erkennbaren Gesamtentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten über den Übergang in die Hauptphase, Rückstufung oder Entlassung. (2) Die Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase sind erfüllt, wenn Kurse im Umfang der Wochenstundenzahlen gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 zu belegenden Lehrveranstaltungen, belegt und bestanden wurden. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn nicht mehr als zwei dieser Lehrveranstaltungen nicht bestanden wurden. (3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht mehr als drei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Absatz 3, darunter höchstens einen Brückenkurs, nicht bestanden haben, können auf Beschluss der Konferenz die nicht erbrachten Leistungen in einer der Lehrveranstaltungen durch eine Nachprüfung oder durch das Bestehen einer gleichartigen und gleichwertigen Lehrveranstaltung im dritten Semester nachträglich erbringen; eine Wiederholung der Nachprüfung kann nach der Feststellung einer positiven Prognose durch die Konferenz zugelassen werden. Die Nachprüfungen finden in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn statt. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Nachprüfung oder die wiederholte Lehrveranstaltung nicht bestehen, treten nach Entscheidung der Konferenz in das erste oder zweite Semester der Eingangsphase zurück. Dabei werden die zu wiederholenden Kurse sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen durch die Pädagogische Leiterin oder den Pädagogischen Leiter neu festgelegt. (4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Bedingungen für den Übergang in die Hauptphase nicht erfüllen, müssen das Oberstufen-Kolleg verlassen, wenn sie sechs oder mehr der im Rahmen der Mindestwochenstundenzahl gemäß § 17 Abs. 2, darunter die gemäß Absatz 3 verpflichtend zu belegenden Lehrveranstaltungen, nicht bestanden haben. Sie werden in allen übrigen Fällen zurückgestuft. Mit der Entscheidung über die Rückstufung werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen und die Studienfächer neu festgelegt. (5) In besonders begründeten Fällen kann die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden abweichend von den Regelfällen gemäß Absatz 4 über die Fortsetzung der Schullaufbahn beschließen, wenn aufgrund der Gesamtentwicklung und der Leistungsfähigkeit der Kollegiatin oder des Kollegiaten ein erfolgreiches Durchlaufen des Bildungsganges erwartet werden kann. (6) Die Eingangsphase kann nur einmal wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Hauptphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) In der Hauptphase beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt der vier Semester mindestens 34 Stunden. (2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat belegt in der Hauptphase verpflichtend: 1. je vier aufeinander folgende Kurse in seinen Studienfächern (je 120 Std.); ein Kurs sollte mit einer Universitätsveranstaltung verknüpft sein, die es ermöglicht, eine Studienleistung zu erbringen, 2. 14 Grundkurse/Hauptphase (je 80 Std.). Zu diesen Grundkursen gehören: a) mindestens je zwei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Literatur, politischer Bildung, künstlerischer-ästhetischer Bildung und Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Philosophie, b) mindestens zwei aufeinanderfolgende Kurse aus dem naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld mit einem fachlichen Schwerpunkt in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geologie oder Informatik, c) drei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Mathematik, 3. durchgehend Kurse in der fortgeführten Fremdsprache (je 80 Std.), von denen einer ein in der Fremdsprache unterrichteter Grundkurs sein soll, oder vier Kurse in einer in der Eingangsphase neu begonnenen Fremdsprache (je 80 Std.); sofern eine zweite Fremdsprache belegt wird, reduziert sich die Zahl der zu belegenden Grundkurse auf dreizehn, 4. vier Sportkurse (je 40 Std.), 5. darüber hinaus zwei jeweils zweiwöchige Projekte, 6. ein Praktikum, von dem bis zu zwei Wochen in der Unterrichtszeit durchgeführt werden können. (3) Kurse gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 5 können durch die Belegung entsprechender Studienfächer ersetzt werden. Zur Erfüllung der Mindestbelegpflicht gemäß Absatz 1 sind dann gegebenenfalls andere Grundkurse zu belegen. (4) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten belegen in jedem Aufgabenfeld insgesamt mindestens vier Kurse. (5) Die Kursbeschreibungen für die Grundkurse weisen aus, welche Fachgebiete im Unterricht einbezogen werden. In den Kursbescheinigungen wird dokumentiert, welche fachbezogenen Themen bearbeitet wurden. (6) Themengleiche Kurse dürfen nicht belegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Leistungsnachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Zur Beurteilung der Leistungen von Kollegiatinnen und Kollegiaten setzt das Oberstufen-Kolleg herkömmliche und neu zu erprobende Leistungsnachweise ein. Mögliche Formen von Leistungsnachweisen am Oberstufen-Kolleg sind: 1. schriftliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Klausuren, Facharbeit, Gruppenarbeit, Berichte, Protokolle, Lerntagebücher, Darstellung und Untersuchung von Experimenten), 2. mündliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Referate, Diskussionsleitung, mündliche Prüfungen), 3. Leistungsnachweise bei der Planung, Durchführung und Herstellung von Produkten. (2) Leistungsnachweise können von Einzelpersonen oder in Gruppen erbracht werden. Im letzteren Falle muss die Einzelleistung erkennbar und bewertbar sein. (3) Leistungsnachweise werden in der Regel im Unterricht erbracht und wirken auf den Kursverlauf ein. Sie können sich auch auf eine außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbstständige Leistung stützen, die die Kursinhalte vertieft (zum Beispiel: Hausarbeit, Praktikumsbericht). (4) In den verschiedenen Unterrichtsarten sind je Semesterkurs mindestens folgende Leistungsnachweise zu erbringen: 1. in den Kursen der Studienfächer je vier Leistungsnachweise, davon zwei schriftlich und zwei mündlich. Einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise muss eine Klausur sein, 2. in den Grund-, Basis- und Fremdsprachenkursen je drei Leistungsnachweise, davon eine Klausur und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis, 3. in den Brückenkursen je zwei Leistungsnachweise, 4. in den Projekten je zwei Leistungsnachweise, 5. in den Sportkursen je ein Leistungsnachweis. (5) An die Stelle eines schriftlichen Leistungsnachweises mit Ausnahme der Klausur oder eines mündlichen Leistungsnachweises können nach Anforderungen einzelner Curricula besondere Leistungsnachweise (zum Beispiel: künstlerische Darbietungen, Aufbau, Durchführung und Dokumentation eines Experiments) treten. (6) Das Anforderungsniveau der Leistungsnachweise für die unter Absatz 4 genannten Unterrichtsarten ist durch die für das Oberstufen-Kolleg genehmigten Studienfach-Curricula oder die für die übrigen Kurse und Kurssequenzen definierten Lernziele bestimmt und erfüllt die in den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Standards. (7) Ein Kurs ist bestanden, wenn die Leistungen der im Kurs gemäß Absatz 4 anzufertigenden Leistungsnachweise und der regelmäßigen sonstigen Mitarbeit in diesem Kurs durchschnittlich mindestens ausreichend sind und so das Erreichen der Kursziele nachgewiesen wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Portfolio Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Zur Dokumentation und zur Förderung der Kommunikation über erbrachte Leistungen führt die Kollegiatin oder der Kollegiat ein Portfolio. Das Portfolio ist eine der Voraussetzungen für den Übergang in die Hauptphase (§ 18) und für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 37). (2) Das Portfolio für den Übergang in die Hauptphase enthält die Kursbescheinigungen aller in der Eingangsphase besuchten Kurse sowie die in diesen Kursen erbrachten Leistungsnachweise. (3) Das im Kolloquium (§ 36) vorzulegende Portfolio enthält mindestens folgende Bestandteile: 1. eine Übersicht über die in der Hauptphase bestandenen Lehrveranstaltungen, 2. aus den Studienfachkursen der Hauptphase vier Leistungsnachweise, 3. aus den Grundkursen der Hauptphase drei Leistungsnachweise, und zwar aus je zwei aufeinanderfolgenden Kursen pro Aufgabenfeld, 4. ein Produkt aus einem Projekt oder eine entsprechende Dokumentation, 5. den Praktikumsbericht, 6. die benoteten Leistungsnachweise (§ 26 Abs. 3). (4) Darüber hinaus können nach Entscheidung der Kollegiatin oder des Kollegiaten weitere Leistungsnachweise dokumentiert werden. Die ausgewählten Leistungsnachweise müssen bestanden sein. (5) Zu den Leistungsnachweisen gemäß Absatz 3 und 4 werden im Portfolio die jeweilige Kursbeschreibung, eine schriftliche Begutachtung des Leistungsnachweises durch die Lehrende oder den Lehrenden und die Kollegiatin oder den Kollegiaten und gegebenenfalls die Bewertung dokumentiert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Besondere Lernleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Im Rahmen der für die Abschlussprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 26) kann Kollegiatinnen und Kollegiaten eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinanderfolgenden Kursen erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten. (2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase bei der Schule angezeigt werden. Der Prüfungsrat entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektorin oder Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abschlussprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abschlussprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung nach Festlegung durch die Kollegleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 33) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt. (3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Kollegiatinnen und Kollegiaten beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein. (4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die in die Abschlussprüfungsleistung mit vierfacher Gewichtung eingehen (§ 26). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Durch die Leistungsbewertung auf der Grundlage der Leistungsnachweise wird festgestellt, ob die Kollegiatinnen und Kollegiaten die Leistungsanforderungen eines Kurses erfüllt haben. (2) Grundsätzlich werden Leistungsnachweise und Kursergebnisse als ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" bewertet; Leistungsnachweise gemäß § 26 Abs. 3, die in die Gesamtqualifikation eingehen oder gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife herangezogen werden, werden in einem Punktsystem gemäß Absatz 6 benotet. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten legen zu Beginn eines jeden Semesters fest, welche der insgesamt zu erbringenden Leistungsnachweise eines Kurses als benotete Leistungsnachweise in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. (3) Die Anforderungen an die Leistungsnachweise sind durch die Ziele des Kurses oder Projektes inhaltlich begründet und bestimmt. Die Ziele werden in der Planungsphase jeder Veranstaltung unter Beachtung der curricularen Vorgaben verbindlich festgelegt. Die abschließende Entscheidung trifft diejenige Person, die die Veranstaltung verantwortlich leitet. (4) Leistungsnachweise entsprechen den Anforderungen, wenn sie die curricular für die jeweilige Veranstaltung festgelegten oder bei nicht vorhandenen curricularen Festlegungen die in der Planungsphase vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Lernenden haben Anspruch auf eine an den Anforderungen orientierte differenzierte, bei schriftlichen Leistungen auch schriftliche Rückmeldung zu den erbrachten Leistungen. (5) Abgesehen von Klausuren können schriftliche Leistungsnachweise, die den Leistungsanforderungen nicht oder nur mit Einschränkungen (schwach ausreichend gemäß Absatz 6) entsprechen, den Kollegiatinnen und Kollegiaten unter Hinweis auf die Mängel zur einmaligen Überarbeitung innerhalb des Semesters zurückgegeben werden. (6) Die in benoteten Leistungsnachweisen und die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen der Kollegiatinnen und Kollegiaten werden in Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG gegebenenfalls mit Tendenz bewertet und in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel: (Reihenfolge der Darstellung: Note/Punkte nach Notentendenz/Notendefinition) sehr gut (15 - 13 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. Gut (1 - 10 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. Befriedigend (9 - 7 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. Ausreichend (6 - 5 Punkte) Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. schwach ausreichend (4 Punkte) Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) mangelhaft (3 Punkte - 1 Punkt) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Ungenügend (0 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. *) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 26, 43 nicht erreicht werden. (7) Die benoteten Leistungsnachweise werden jeweils bis zum Ende der vierten Kurswoche verbindlich von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten festgelegt. Sie müssen spätestens drei Wochen vor Kursende vorliegen und bis Ende des Kurshalbjahres korrigiert sein. (8) Mit null Punkten beurteilte Leistungen gelten als nicht erbracht. (9) Die Lehrenden sind verpflichtet, die Kollegiatinnen und Kollegiaten zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise zu informieren. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichtet die Lehrkraft die Kollegiatinnen und Kollegiaten über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Ergebnisse der benoteten Leistungsnachweise im letzten Semester werden vor der Zulassung zur Abiturprüfung bekannt gegeben. (10) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Kollegiatin oder eine Kollegiat einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Kurs aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu beurteilen, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Absatz 5 SchulG). (11) Bei einem Täuschungsversuch 1. kann der Kollegiatin oder dem Kollegiaten aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, 2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, oder 3. kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren. (12) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Kollegiatin oder eines Kollegiaten erfordert, kann die Leiterin oder der Leiter des Oberstufen-Kollegs Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Leiterin oder des Leiters des Oberstufen-Kollegs die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die am Ende des fünften Semesters nicht wenigstens fünf Studienkurse bestanden haben oder die Belegverpflichtungen und Leistungsnachweise gemäß § 19 und § 26 Abs. 3 in den übrigen Lehrveranstaltungen bis zum Ende des sechsten Semesters nicht mehr erbringen können, sowie Kollegiatinnen und Kollegiaten, die gemäß § 37 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden, werden zurückgestuft. (2) Wenn am Ende des vierten oder fünften Semesters erhebliche Rückstände erkennbar sind, können Kollegiatinnen und Kollegiaten auf eigenen Antrag zurückgestuft werden. Über die Rückstufungsanträge entscheidet die Pädagogische Leiterin oder der Pädagogische Leiter. Mit der Rückstufung legt sie oder er die zu wiederholenden sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen neu fest. (3) Eine Rückstufung ist nicht möglich, wenn die Semester bereits wiederholt worden sind oder wenn durch die Rückstufung die Verweildauer gemäß § 2 Abs. 1 überschritten wird. In diesen Fällen muss die Kollegiatin oder der Kollegiat das Oberstufen-Kolleg verlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife(schulischer Teil) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg bestanden haben, erhalten gemäß § 43 Abs. 5 ein Abschlusszeugnis. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Oberstufen-Kolleg vor erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, in dem die erfolgreich bestandenen Teile der Ausbildung und der erreichte Schulabschluss bescheinigt werden; dabei enthalten Abgangszeugnisse aus der Eingangsphase Noten gemäß § 48 Absatz 3 SchulG und Abgangszeugnisse aus der Hauptphase Noten und Punkte gemäß § 23 Absatz 6. (2) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. (3) Frühestens am Ende des zweiten Semesters der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife Kollegiatinnen und Kollegiaten zuerkannt werden, die: 1. in zwei aufeinander folgenden Semestern die obligatorischen Lehrveranstaltungen (§ 19) belegt haben, 2. die Studienfachkurse in diesen Semestern bestanden haben, 3. neun Grund- oder Fremdsprachenkurse (je 80 Std.) sowie ein Projekt in diesen Semestern bestanden haben, darunter zwei Kurse in einer Fremdsprache, je zwei Grundkurse mit einem fachlichen Schwerpunkt in Deutsch und Mathematik sowie in einem der Fächer Biologie, Chemie, Geologie, Physik oder Informatik und einen Kurs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, sofern diese Fächer nicht als Studienfachkurse eingebracht werden, 4. 15 benotete Leistungsnachweise, darunter je zwei in den Studienfachkursen, den Fremdsprachenkursen, den Grundkursen mit fachlichem Schwerpunkt in Deutsch, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie einen Leistungsnachweis aus einem Projekt erbracht haben. Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann auch zuerkannt werden, wenn nicht mehr als zwei dieser Kurse, darunter höchstens ein Studienfachkurs, nicht bestanden wurden. (4) In den vier benoteten Leistungsnachweisen der Studienfachkurse müssen 40 Punkte der zweifachen Wertung und in den elf benoteten Leistungsnachweisen der Fremdsprachenkurse und der Grundkurse mindestens 55 Punkte einfacher Wertung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.