Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.06.2002 Fassung Gültig ab 01.08.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.06.2002 Fassung Gültig ab 01.08.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Art. 4 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 5 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Vom 20. Juni 2002 Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Auftrag § 2 Dauer des Bildungsgangs § 3 Verkürzung der Ausbildung § 4 Auslandsaufenthalte § 5 Aufnahmevoraussetzungen § 6 Information und Beratung § 7 Struktur der Ausbildung § 8 Fächer und Aufgabenfelder § 9 Studienfächer § 10 Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse § 11 Projekte § 12 Basis- und Fremdsprachenkurse § 13 Praktika § 14 Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen § 15 Brückenkurse § 16 Gliederung der Ausbildung § 17 Eingangsphase § 18 Übergang in die Hauptphase § 19 Hauptphase § 20 Leistungsnachweise § 21 Portfolio § 22 Besondere Lernleistung § 23 Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich § 24 Rückstufung und Rücktritt in der Hauptphase § 25 Abschluss-, Abgangszeugnis, Fachhochschulreife (schulischer Teil) § 26 Gesamtqualifikation § 27 Abschlussprüfung § 28 Rücktritt, Versäumnis § 29 Krankheit und andere Hinderungsgründe § 30 Täuschung, Behinderung § 31 Prüfungsrat § 32 Prüfungskommissionen § 33 Prüfungsausschüsse § 34 Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht § 35 Niederschrift über die Durchführung der Abschlussprüfung § 36 Kolloquium § 37 Zulassung zur Abschlussprüfung § 38 Abschlussprüfung § 39 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung § 40 Mündliche Prüfungen § 41 Portfolioprüfung § 42 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen § 43 Feststellung des Prüfungsergebnisses und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife § 44 Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen § 45 Prüfungsbericht § 46 Widerspruch und Akteneinsicht § 47 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Auftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld hat den Auftrag, Kollegiatinnen und Kollegiaten unterschiedlicher Vorbildung zur allgemeinen Hochschulreife zu führen. Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Im Rahmen des Bildungsganges kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 (§ 25 Abs. 2 bis 5) erworben werden. (2) Das Oberstufen-Kolleg entwickelt und erprobt im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere neue Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Evaluation von Unterricht, Verfahren der Lernstandserhebung und Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation. In Kooperation mit der Universität Bielefeld untersucht es Fragen des Übergangs zwischen Schule und Hochschule. (3) Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zwischen Fakultäten der Hochschulen und dem Oberstufen-Kolleg können Lehrveranstaltungen für entsprechend geeignete Lernende wechselseitig geöffnet und im Oberstufen-Kolleg oder in universitären Lehrveranstaltungen erbrachte Leistungen von den Fakultäten als Studienleistungen anerkannt werden. (4) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, in der die Befähigung zum Studium an einer Hochschule (allgemeine Hochschulreife) nachgewiesen wird. (5) Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben kann das Ministerium zeitlich befristete Abweichungen von in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltenen Regelungen gestatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Dauer des Bildungsgangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert in der Regel drei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abschlussprüfung erlangen kann, muss das Kolleg verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Kollegiatin oder dem Kollegiaten zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs des Oberstufen-Kollegs durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden. (2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verkürzung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Auf Antrag kann die Ausbildung auf zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den Kursen der Eingangsphase entsprechen, vorliegen oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. (2) Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet die Kollegleitung im Zusammenhang mit der Aufnahme. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Auslandsaufenthalte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Während der ersten beiden Ausbildungsjahre kann das Oberstufen-Kolleg Kollegiatinnen und Kollegiaten für bis zu zwei Semester zu einem Auslandsaufenthalt beurlauben. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Bildungseinrichtung ist der Nachweis zu erbringen. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn im ersten oder dritten Semester fortgesetzt. (2) Kollegiatinnen und Kollegiaten mit überdurchschnittlichen Leistungen in der Eingangsphase können auf Antrag nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt in das vierte Semester eintreten, sofern an einer ausländischen Schule entsprechende Belegverpflichtungen (§ 19 Abs. 2 bis 6) erfüllt und entsprechende Leistungen erbracht wurden. Vor Antritt des Auslandsaufenthalts befindet die Konferenz der die Kollegiatin oder den Kollegiaten unterrichtenden Lehrenden über den Leistungsstand. Nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt entscheidet der Prüfungsrat mit Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über die Eingliederung und die Anrechnung im Ausland belegter Lehrveranstaltungen auf die Unterrichtsverpflichtungen gemäß § 19 Abs. 2 bis 6. Im Ausland erbrachte Leistungen können in der Regel nicht als benotete Leistungen in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufnahmevoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) In das Oberstufen-Kolleg kann aufgenommen werden, wer die Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe erworben hat. (2) Zur Erfüllung des Versuchsauftrags können darüber hinaus entsprechend geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die a) den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben, b) an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, c) die Externenprüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) bestanden haben oder d) den Ersten Schulabschluss erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. (3) Über die Aufnahme entscheidet die Kollegleitung. (4) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen gymnasialen Bildungsgang mit der Fachhochschulreife oder dem schulischen Teil der Fachhochschulreife abgeschlossen oder zu Beginn der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das 25. Lebensjahr vollendet haben, können nicht aufgenommen werden. (5) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 2 oder Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1, die ihre Schullaufbahn länger als ein Jahr unterbrochen haben, müssen durch eine Feststellungsprüfung in den Bereichen Deutsch, Mathematik, Fremdsprache nachweisen, dass sie über hinreichende Basiskompetenzen für eine erfolgreiche Mitarbeit im Oberstufen-Kolleg verfügen. (6) Nach Maßgabe ihres Kenntnisstandes und ihrer Leistungsfähigkeit können Bewerberinnen oder Bewerber in die zweite Hälfte der Eingangsphase oder unmittelbar in die Hauptphase aufgenommen werden. Entsprechende Voraussetzungen sind durch Feststellungsprüfungen auf der Anforderungsebene der Basis- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase vor der Entscheidung über die Eingliederung nachzuweisen. Über nachzuholende Lerninhalte werden die Bewerberinnen oder Bewerber in einem Kolloquium beraten. (7) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in das Oberstufen-Kolleg wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Semester, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Semester in das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Kollegleitung für die Kollegiatin oder den Kollegiaten eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze gemäß Absatz 4 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Absatz 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Oberstufen-Kolleg informiert und berät Bewerberinnen und Bewerber sowie Erziehungsberechtigte über die Aufnahmevoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren und das Ausbildungsziel des Oberstufen-Kollegs sowie über den Bildungsgang. Es berät Kollegiatinnen und Kollegiaten bei der Wahl ihrer individuellen Schullaufbahn und überprüft diese regelmäßig. Beratung und Überprüfung sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Struktur der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfasst zwei Studienfächer (§ 9), fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse (§ 10), problem- und praxisorientierte Projekte (§ 11), Basiskurse (in den Bereichen deutsche und englische Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy) und weitere Fremdsprachenkurse (§ 12), Praktika (§ 13), Sportkurse, zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 14) und Brückenkurse (§ 15). (2) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachbezogenen und fächerübergreifenden Kurse, Kurssequenzen und Projekte orientiert sich am Anforderungsniveau der Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen und an den Belegvorschriften für die gymnasiale Oberstufe im Sinne einer gleichwertigen, nicht aber gleichartigen Ausbildung. Hierzu legt das Oberstufen-Kolleg Belegverpflichtungen gemäß § 17 und § 19 fest und dokumentiert die Themen, Fachbezüge und Niveaus der verschiedenen Kurse. (3) Die Ausbildung führt systematisch auf das Bildungsziel der allgemeinen Studierfähigkeit hin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Fächer und Aufgabenfelder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Unterricht am Oberstufen-Kolleg erfolgt in fachgebundenen Kursen oder in fächerverbindenden Kursen mit einem fachlichen Schwerpunkt. (2) Dem fachlichen Schwerpunkt entsprechend werden sie wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet: 1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch, Türkisch, Künste, Musik, 2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften, 3. dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Biologie, Chemie, Geologie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik, Umweltwissenschaften. Katholische Theologie, Evangelische Theologie und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet. (3) Das Ministerium kann weitere Fächer zur Erprobung zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Studienfächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat wählt zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung, die spätestens ab dem zweiten Semester durchgehend zu besuchen sind; eines dieser Fächer ist entweder Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht Studienfach sein. (2) Bis zum Ende des ersten Semesters bestätigt oder revidiert die Kollegiatin oder der Kollegiat die Wahl seiner Studienfächer. Sie oder er kann diese Entscheidung in begründeten Fällen noch einmal am Ende des zweiten Semesters mit Genehmigung durch die pädagogische Leiterin oder den pädagogischen Leiter korrigieren. (3) Als Studienfächer können angeboten werden: 1. Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Künste, Musik, 2. Aufgabenfeld II: Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften/Wirtschaft, 3. Aufgabenfeld III Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik, 4. Außerhalb der Aufgabenfelder: Katholische Theologie und Evangelische Theologie, Sport. (4) Das Ministerium kann weitere Studienfächer zur Erprobung zulassen. (5) In den Studienfächern nimmt das Oberstufen-Kolleg an den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen teil; in begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden, wenn ein entsprechender Versuchs- und Entwicklungsauftrag vorliegt und unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen vom Ministerium genehmigt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Rahmen des Versuchsauftrags gemäß § 1 erprobt das Oberstufen-Kolleg fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse, die die Belegverpflichtungen in fachgebundenen Kursen in der Eingangs- und Hauptphase ersetzen. (2) Die Grundkurse und Grundkurssequenzen sind ihrem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt entsprechend Aufgabenfeldern zugeordnet. Sie sind themenorientiert und bieten eine vertiefende Ergänzung des fachgebundenen Unterrichts. Sie sind zum einen an die Strukturen, Inhalte und Methoden der beteiligten Fächer gebunden, zum anderen überschreiten sie die Fachgrenzen, verdeutlichen die Offenheit zwischen den Fächern und machen Möglichkeiten und Grenzen fachübergreifender Zusammenarbeit erfahrbar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Projekte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Projekte sind problem- und praxisorientiert. Sie ermöglichen handelnde Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Theorie und Praxis und Problemen der gesellschaftlichen Wirklichkeit sowie ästhetische Gestaltung und Erfahrung auch in Kooperation mit außerschulischen Partnern. (2) Projekte sind in Sequenzen der Studienfächer, der fächerübergreifenden Grundkurse oder der Fremdsprachenkurse eingebunden oder sie werden zu anderen Themen mit obligatorischer Vor- und Nachbereitung eingerichtet. (3) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat hat an mindestens drei Projekten teilzunehmen; davon müssen mindestens zwei in Sequenzen (von Studienfächern, Grund- oder Fremdsprachenkursen) eingebunden sein. (4) An Stelle der fachbezogenen Projekte können Exkursionen treten, wenn sie im Curriculum des Studienfachs oder einer Fremdsprache vorgesehen sind und projektorientiert angelegt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Basis- und Fremdsprachenkurse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 2, 3, 4, 7, 9, 12, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 26, 31, 36, 37, 38, 41, 43 und 44 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010. (1)Basiskurse vermitteln in fachlicher Orientierung die für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy. (2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die durch die Basiskurse der Eingangsphase zu vermittelnden Kompetenzen schon auf andere Weise erreicht haben, können durch eine Feststellungsprüfung von der weiteren Belegpflicht befreit werden. Die Mindeststundenzahl (§ 17) bleibt davon unberührt. (3) Fremdsprachenkurse können in Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch und Türkisch angeboten werden. Das Ministerium kann weitere Fremdsprachen zur Erprobung zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Praktika Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Praktika sollen den Kollegiatinnen und Kollegiaten Erfahrungen mit beruflicher Arbeit und Orientierungshilfe für ihre Berufs- und Studienwahl vermitteln. Sie können zur Vertiefung des Unterrichts im gewählten Studienfach beitragen. (2) Praktika werden zum Beispiel in Betrieben, Verwaltungen, sozialen Einrichtungen oder auch zur besseren Studienwahlvorbereitung in Hochschulen durchgeführt und in Praktikumsberichten aufgearbeitet. Sie werden von den Lehrenden des Oberstufen-Kollegs betreut. (3) Die Kollegiatin oder der Kollegiat muss mindestens ein zweiwöchiges Praktikum absolvieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind insbesondere Arbeitsgemeinschaften, die außerhalb des obligatorischen Unterrichts angeboten oder von den Kollegiatinnen und Kollegiaten selbst organisiert werden. Dazu gehören im Besonderen Arbeitsgemeinschaften im künstlerischen oder sportlichen Bereich sowie Werkstattkurse. (2) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind fakultativ; die kontinuierliche und erfolgreiche Teilnahme kann im Abschlusszeugnis bescheinigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Brückenkurse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)Brückenkurse dienen dem Ausgleich partieller Defizite in der von der Sekundarstufe I erwarteten Ausbildung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik. (2) Nach Beratung bei der Aufnahme werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen für die Kollegiatin oder den Kollegiaten entsprechend ihrer oder seiner Eingangsvoraussetzungen individuell festgelegt. (3) Brückenkurse sind auf die Eingangsphase beschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Gliederung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungsjahre sind in je zwei Semester zu 20 Wochen unterteilt. (2) Die Ausbildungsgänge gliedern sich in eine Eingangsphase (§ 17) und eine Hauptphase (§ 19). Die Eingangsphase umfasst zwei, die Hauptphase vier Semester. Am Ende des sechsten Semesters finden das Verfahren der Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abschlussprüfung statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Eingangsphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011. § 17: Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 7 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2010; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.  (1) Die Eingangsphase soll in die besonderen Arbeits- und Leistungsformen des Oberstufen-Kollegs einführen, eine allgemeine Orientierung ermöglichen und insbesondere helfen, die Wahl der Studienfächer zu festigen oder zu korrigieren. Sie soll Raum für die Erarbeitung basaler Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy geben und die Möglichkeit anbieten, die laut Diagnose noch fehlenden Voraussetzungen für den Eintritt in die Hauptphase zu schaffen. Die Kurse der Eingangsphase bauen inhaltlich und methodisch aufeinander auf und bereiten systematisch auf die Anforderungen der Hauptphase vor. (2) Die Zahl der Unterrichtsstunden in der Eingangsphase beträgt für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt des ersten und zweiten Semesters 34 Stunden. (3) Zu den im Rahmen der Wochenstundenzahlen gemäß Absatz 2 zu belegenden Kursen gehören verpflichtend: 1. je ein Kurs (80 Std.) in den beiden Studienfächern im zweiten Semester, 2. orientierende Grundkurse im Gesamtumfang von 320 Stunden; die Grundkurse müssen sich auf die gewählten Studienfächer (je 80 Std.) und die fachlichen Schwerpunkte in der Hauptphase gemäß § 19 Absatz 2 beziehen. Basis- und Grundkurse müssen die drei Aufgabenfelder abdecken, 3. neun Basiskurse (je 80 Std.), je zwei in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie ein Basiskurs in Computer Literacy. Die Basiskurse müssen nicht belegt werden, wenn das erforderliche Niveau auf andere Weise bereits erreicht und durch eine Prüfung nachgewiesen ist, 4. weitere Fremdsprachenkurse, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlich sind: a) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben oder ihre Belegverpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache durch eine am Kolleg neu einsetzende Fremdsprache erfüllen wollen, besuchen ab der Eingangsphase durchgehend die neu einsetzende Fremdsprache (je 80 Std.) bis zum Ende des Bildungsganges. b) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die erst nach der Jahrgangsstufe 7 eine zweite Fremdsprache begonnen haben oder Schülerin oder Schüler einer Profilklasse nach § 21 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 APO-S I waren, besuchen zwei aufeinanderfolgende Kurse in dies

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.