Brandenburg

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)

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Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14. Juli 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 10], S.186) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 28], S.8)

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Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14. Juli 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 10], S.186) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 28], S.8) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Aufgaben des Rettungsdienstes § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Institutionelle Gliederung § 5 Rettungsdienstbereiche § 6 Träger des Rettungsdienstes § 7 Landesrettungsdienstplan § 8 Rettungsdienstbereichspläne § 9 Integrierte Regionalleitstellen § 10 Beteiligung Dritter § 11 Zentrale Koordinierungsstelle § 12 Ortsnahe Notfallversorgung § 13 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten § 14 Personalgestellung § 15 Organisation § 16 Landesbeirat und Bereichsbeirat § 17 Finanzierung des Rettungsdienstes § 18 Vergütung der Wasserrettungseinsätze § 19 Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht § 19a Informationen zu Gefahrenlagen § 20 Sonstige Ermächtigungen § 21 Bußgeldvorschriften § 22 Einschränkung von Grundrechten § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg. (2) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und der Bundespolizei, die Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches und die Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die keiner fachgerechten Betreuung durch den Rettungsdienst bedürfen (Krankenfahrten und Behindertentransport). § 2 Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Er umfasst folgende Aufgaben: die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen, den qualifizierten Krankentransport und die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen (MANV). (2) Der Rettungsdienst hat mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Hilfsorganisationen, die den Wasserrettungsdienst betreiben, zusammenzuarbeiten. (3) Bei Notfällen in oder auf Gewässern wird der Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren und Dritte unterstützt. Diese leiten bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden erforderlichen Maßnahmen ein und übergeben sie unter Einsatz spezieller Transportmittel dem Rettungsdienst. Der Weitertransport geretteter Personen zu medizinischen Behandlungseinrichtungen bleibt dem Rettungsdienst vorbehalten. (4) Die Bezeichnungen Rettungsdienst, Notfallrettung, Krankentransport, Rettungswagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen-Infektionsschutz, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber, Notärztin, Notarzt, Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Organisatorische Leiterin Rettungsdienst und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst dürfen nur von den Aufgabenträgern nach § 6 und den beteiligten Dritten nach § 10 verwendet werden. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind verletzte und erkrankte Personen, die sich in Lebensgefahr befinden, sowie Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. (2) Die Notfallrettung soll unverzügliche lebenserhaltende Maßnahmen einleiten und weitere schwere gesundheitliche Schäden bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten verhindern. Sie soll ihre Transportfähigkeit herstellen und Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit einem Rettungsfahrzeug unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung befördern. (3) Die notärztliche Versorgung ist eine Aufgabe der Notfallrettung. Sie umfasst die medizinische Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal. Zur Unterstützung des Fachpersonals im Einsatz kann ein telenotärztliches System verwendet werden. (4) Der qualifizierte Krankentransport ist die Beförderung von sonstigen kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind. Sie müssen nach ärztlicher Beurteilung der fachgerechten Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Krankentransportfahrzeugs bedürfen. (5) Ein Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten liegt vor, wenn so viele Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu versorgen sind, dass über die reguläre Grundversorgung hinaus ein besonderes Vorgehen zur Gefahrenabwehr erforderlich wird, um die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zeitgerecht notfallmedizinisch zu versorgen. (6) Ein Rettungsdienstbereich ist ein Bereich, für den eine rettungsdienstliche Versorgung planerisch unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Verkehrserschließung, von Einsatzschwerpunkten und weiteren für die Notfallrettung bedeutsamen Erfordernissen unerlässlich ist. Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Land Brandenburg. (7) Eine Rettungswache ist eine Einrichtung, in der sich das Rettungspersonal für Rettungseinsätze bereithält und die erforderlichen Rettungsmittel vorgehalten werden. (8) Rettungsfahrzeuge sind die nach dem Landesrettungsdienstplan zum Einsatz im Rettungsdienst bestimmten boden- und luftgebundenen Rettungsfahrzeuge. (9) Integrierte Regionalleitstellen lenken und koordinieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einsätze des Rettungsdienstes, der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes. § 4 Institutionelle Gliederung (1) Der Rettungsdienst gliedert sich in den bodengebundenen Rettungsdienst und die Luftrettung. (2) Der bodengebundene Rettungsdienst sorgt für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport mit Kraftfahrzeugen. (3) Der Luftrettungsdienst unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung und sorgt im Bedarfsfall für den Interhospitaltransfer mit Rettungshubschraubern und Intensivhubschraubern. § 5 Rettungsdienstbereiche (1) Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt. (2) In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Rettungsfahrzeuge vorzuhalten. § 6 Träger des Rettungsdienstes (1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Die Rechtsaufsicht über die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes übt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium aus. (2) Träger der Luftrettung ist das Land. Die Aufgabe wird von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium wahrgenommen. § 7 Landesrettungsdienstplan (1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Landesrettungsdienstplan zu erlassen. Dieser hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Versorgungssystem vorzusehen. Für den Landesrettungsdienstplan ist Einvernehmen mit den Vereinigungen der Landkreise und kreisfreien Städte und den Kostenträgern oder ihren Verbänden anzustreben. (2) Im Landesrettungsdienstplan sind insbesondere festzulegen: die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation des Personals im Rettungsdienst, die Anforderungen an die Rettungsfahrzeuge und deren personelle Besetzung, die Einsatzgrundsätze der Rettungsmittel, nähere Bestimmungen zur Einsatzdokumentation in den integrierten Regionalleitstellen, die Aufgaben und Standorte der Luftrettungsmittel, die Grundsätze für vorbereitende Maßnahmen und Einsatzorganisation zur Bewältigung von Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten, nähere Bestimmungen zur Hilfsfrist und Bestimmungen zum telenotärztlichen System. § 8 Rettungsdienstbereichspläne (1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben Rettungsdienstbereichspläne zu erstellen. In diesen Plänen sind insbesondere festzulegen: die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen und der Notarztstandorte, die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge für jede Rettungswache und jeden Notarztstandort sowie die personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Rettungswachen und der Notarztstandorte. Die Rettungsdienstbereichspläne sind zu aktualisieren, sobald Änderungen im Rettungsdienstbereich bezüglich der Planungen nach Satz 2 dies erfordern. (2) Durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Rettungswachen so zu errichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht wird (Hilfsfrist). Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Leitstelle bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel. § 9 Integrierte Regionalleitstellen (1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß § 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet. (1a) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den integrierten Regionalleitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die integrierten Regionalleitstellen bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABI. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABI. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden. (2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter. (3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt. § 10 Beteiligung Dritter (1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes können die Vollzugsaufgaben der in den Rettungsdienstbereichsplan aufgenommenen Rettungswachen und die Absicherung der Notarztstandorte durch Fahrzeuge und Personal des Rettungsdienstes auf kommunale Gesellschaften, die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren sowie private Dritte übertragen. Die Aufgaben können den gemeinnützigen Organisationen, die gemäß § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz mitwirken, in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren übertragen werden. Bei der Auswahlentscheidung können gemeinnützige Organisationen nach Satz 2 vorrangig berücksichtigt werden. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen. Die Übertragung einzelner Aufgaben ist zulässig. Die Aufgaben können übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die im Rettungsdienstbereichsplan für die jeweilige Rettungswache festgelegten Bereitschaftszeiten und Einsatzarten vollständig abgedeckt werden, die Hilfsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird, gewährleistet ist, dass während der Bereitschafts- und Einsatzzeiten die Maßnahmen der Gesamtführung und der Einsatzleitung nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz befolgt werden, die Einhaltung gesundheitlicher und hygienischer Vorschriften und Standards gesichert ist, die für die Aufgabenerfüllung benannten Personen fachlich geeignet sind, keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen dartun, alle nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen vorliegen. Vor der Übertragung der Aufgaben auf Dritte sind die Kostenträger oder ihre Verbände anzuhören. (2) Die Aufgaben dürfen nicht übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Vorhaltung und Auslastung der vorgehaltenen Rettungsmittel erfolgt. Dabei sind die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Dauer der Einsätze und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. (3) Der Dritte muss sich insbesondere verpflichten, dem Träger des Rettungsdienstes zu gestatten, jederzeit alle für den Rettungsdienst vorgehaltenen Einrichtungen in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsvermögen zu überprüfen, die Einsätze und ihre Abwicklung umfassend zu dokumentieren, alle Unterlagen über die Einsätze mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes unverzüglich vorzulegen, ohne vorherige Zustimmung des Trägers des Rettungsdienstes die übernommenen Pflichten nicht auf nachfolgende Auftragnehmer zu übertragen, eine Erweiterung oder wesentliche Änderungen seines Betriebes oder seiner Organisation dem Träger des Rettungsdienstes schriftlich anzuzeigen und die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Dem Träger des Rettungsdienstes ist im Falle einer Aufgabenübertragung auf Dritte entgegen Satz 1 Nr. 3 ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen. (4) Die Aufgabenübertragung bedarf der Schriftform. Sie ist auf eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Übertragung auf kommunale Gesellschaften. (5) Das Land kann die Vollzugsaufgaben der in den Landesrettungsdienstplan aufgenommenen Luftrettungsstandorte auf Dritte übertragen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Der Träger der Luftrettung kann im Wege der Beleihung Dritte mit der Geltendmachung und dem Einzug der Benutzungsgebühren beauftragen. § 11 Zentrale Koordinierungsstelle (1) Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. Diese koordiniert den Einsatz von Luftrettungsmitteln zur Beförderung von Patientinnen und Patienten aus einer Behandlungseinrichtung in eine andere, wenn die Beförderung aufgrund medizinischer Indikation mit einem Luftrettungsmittel unter ärztlicher Begleitung durchzuführen ist. (2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. § 10 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 12 Ortsnahe Notfallversorgung (1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur ortsnahen Notfallversorgung verpflichtet. Sie haben die organisatorischen, personellen und sachlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten unverzüglich für die weitere Versorgung übernommen werden können. Sie haben zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Notfallpatientinnen und Notfallpatienten für die weitere Versorgung unverzüglich stationär aufgenommen oder von einem anderen Krankenhaus übernommen werden. (2) Die Krankenhäuser haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und diese in einem Alarmplan festzuschreiben und zu aktualisieren, um die nach § 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestehenden Pflichten auch im Fall von Schadensereignissen mit einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten erfüllen zu können. Die Krankenhäuser haben sich dazu mit dem Träger des Rettungsdienstes abzustimmen. (3) Krankenhäuser, die bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen Patientinnen und Patienten aufnehmen, sind verpflichtet, unverzüglich die für eine Auskunftserteilung an Angehörige erforderlichen Informationen an die zuständigen integrierten Regionalleitstellen oder die im Einzelfall eingerichtete Personenauskunftsstelle nach § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes weiterzugeben. § 13 Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (1) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes Maßnahmen zur Koordinierung eines Massenanfalles von Verletzten oder Erkrankten zu planen und vorzubereiten. Hierbei ist die abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen, den Krankenhäusern, den im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und anderen an der Gefahrenabwehr und der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten in einem integrierten Hilfeleistungssystem zu gewährleisten. (2) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erstellen für ihren Zuständigkeitsbereich einen Maßnahmeplan für den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten. In diesem ist insbesondere der koordinierte überörtliche Einsatz von Hilfeleistungspotenzialen nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln. Der Maßnahmeplan ist mit den jeweiligen benachbarten Trägern des Rettungsdienstes abzustimmen; sorgen für die Ausbildung, Schulung und Übung des rettungsdienstlichen Personals hinsichtlich der Einsatzführung bei der Gefahrenabwehr von Schadensereignissen. Für die notfallmedizinische Führung der Einsätze bilden sie Leitende Notärztinnen und Notärzte, für die organisatorische Führung Organisatorische Leiterinnen und Leiter des Rettungsdienstes aus; stellen die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals sicher und sorgen für die erforderliche Transport- und Materialausstattung. § 14 Personalgestellung (1) Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes sind alle in einem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Trägern des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Fachpersonal bereitzustellen. Für die Personalgestellung leisten die Träger des Rettungsdienstes den Krankenhäusern eine kostendeckende Vergütung. Das für die notärztliche Versorgung bereitzustellende ärztliche Personal muss über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder über eine von der Landesärztekammer Brandenburg anerkannte Qualifikation verfügen. § 10 bleibt unberührt. (2) Ein Krankenhaus ist leistungsfähig, wenn es mindestens über eine Notaufnahme, eine Abteilung für Innere Medizin, eine Abteilung für Chirurgie und über die Fachgebiete der Anästhesiologie oder der Intensiv- und Rettungsmedizin verfügt. (3) Die Einzelheiten der Bereitstellung notärztlichen Personals durch die Krankenhäuser sollen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und dem jeweiligen Krankenhausträger vertraglich geregelt werden. In den Verträgen sind insbesondere Bestimmungen über die Personalgestellungen für den Notarztdienst, die Durchführung der Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg, die Durchführung der Fortbildung und die Vergütung für diese Dienstleistungen der Krankenhausträger zu regeln. Besteht ein solcher Vertrag nicht, kann der Träger des Rettungsdienstes unmittelbar in eine Vertragsbeziehung zu dienstleistungsbereiten Notärztinnen und Notärzten und geeigneten Einrichtungen treten. § 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. (4) Reicht die Leistungsfähigkeit der in dem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser nicht aus, um die Notarztstandorte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu besetzen, können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliches Personal sonstiger geeigneter Einrichtungen im Notarztdienst mitwirken. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Einzelheiten der Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten nach Absatz 4 sollen in Verträgen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den jeweiligen Notärztinnen und Notärzten geregelt werden. Die Verträge können eine Abrechnung durch am Rettungsdienst beteiligte Krankenhausträger vorsehen. (6) Die Träger der Rettungsdienste können zur Absicherung von Notarztstandorten mit außerhalb des Rettungsdienstbereiches gelegenen Krankenhäusern oder anderen Erbringern notärztlicher Leistungen Verträge über die Gestellung notärztlichen Personals schließen. (7) Das für den Luftrettungsdienst erforderliche notärztliche Personal ist den für das Land tätigen Dienstleistern unmittelbar durch die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser und sonstigen Vertragspartner bereitzustellen. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. (8) Bei qualifizierten Krankentransporten zur Verlegung von Patientinnen und Patienten in andere Krankenhäuser hat das abgebende Krankenhaus die notwendige ärztliche Betreuung sicherzustellen. Das jeweilige Krankenhaus oder die Landeskrankenhausgesellschaft für die von ihr vertretenen Krankenhäuser und die Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten. § 15 Organisation (1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals durch den Träger des Rettungsdienstes zu benennen. Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstbereiches ist insbesondere verantwortlich für die fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung, Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des Personals und jährliche Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems. (2) Die Leitung des Rettungsdienstbereiches kann für jeden Notarztstandort eine ärztliche Leiterin oder einen ärztlichen Leiter aus dem Kreis des im Rettungsdienst tätigen ärztlichen Fachpersonals (Notarztstandortleiterin oder Notarztstandortleiter) benennen. Die ärztliche Leitung des Notarztstandortes hat für den Einsatz fachlich qualifizierten notärztlichen Personals Sorge zu tragen. (3) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.