Brandenburg

Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)

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Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14. Juli 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 10], S.186) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 28], S.8)

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eschriebenen Aufgabe kann die Ärztliche Leitung bei Einsätzen der Notfallrettung vom aufnehmenden Krankenhaus die für die Qualitätssicherung erforderlichen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten sowie sonstige erforderliche Daten von Patientinnen und Patienten verlangen. Das aufnehmende Krankenhaus hat die hierzu angeforderten Daten an die Ärztliche Leitung zu übermitteln. § 16 Landesbeirat und Bereichsbeirat (1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören. (2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Rettungswesens zu beraten. (3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Personen werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Genannten durch das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus der für die Berufung maßgeblichen Funktion aus, endet auch die Mitgliedschaft im Landesbeirat. (4) Das für den Rettungsdienst zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Der Landesbeirat für das Rettungswesen gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Für jeden Rettungsdienstbereich kann ein Bereichsbeirat gebildet werden. § 17 Finanzierung des Rettungsdienstes (1) Zur Finanzierung des Rettungsdienstes sind dessen Träger berechtigt, Benutzungsgebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind für den bodengebundenen Rettungsdienst durch Satzungen und für den Luftrettungsdienst durch Gebührenordnungen zu bestimmen. Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebührensätze für den Luftrettungsdienst zu regeln. (2) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der Buchführungspflicht. Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze ist eine mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden abgestimmte, an einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Liegt keine aktuell abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung vor, ist für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze die zuletzt abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen. Satz 3 gilt für Kosten- und Leistungsrechnungen, die ab dem 22. Juni 2024 abgestimmt wurden. Abgestimmt bedeutet mindestens, dass den Krankenkassen und ihren Verbänden die Kalkulationsmuster vorzulegen sind und eine Anhörung durchgeführt wird. Vor dem Erlass von Satzungen oder Gebührenordnungen sind die in Satz 2 Genannten nochmals anzuhören. (3) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes decken, jedoch nicht übersteigen. Ein Kalkulationszeitraum darf höchstens 24 Monate andauern. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. (4) Die Gebührensätze sind anhand der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln. In diese Berechnungen sind insbesondere folgende Kosten einzustellen: investive Kosten für den Auf- und Ausbau sowie die Aufrechterhaltung der Rettungsdienstinfrastruktur, Betriebskosten der Rettungswachen, Notarztstandorte, integrierten Regionalleitstellen, zentralen Koordinierungsstelle und Rettungsmittel, Personalkosten des medizinischen Personals, das in den Rettungswachen, den integrierten Regionalleitstellen, der zentralen Koordinierungsstelle und an den Notarztstandorten eingesetzt wird, Kosten der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes, Kosten erforderlicher Aus- und Fortbildungen des medizinischen Personals, das in den Rettungswachen, den integrierten Regionalleitstellen und an den Notarztstandorten eingesetzt wird, Kosten für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement, Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherung des Personals, Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze, Verwaltungs- und Querschnittskosten, Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst durchführen, Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen. § 18 Vergütung der Wasserrettungseinsätze Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wird oder die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der integrierten Regionalleitstelle angefordert oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde. § 19 Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht (1) Die nachfolgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 finden sowohl auf die Träger des Rettungsdienstes als auch auf die nach den §§ 10, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 3 mit Vollzugsaufgaben Beauftragten Anwendung. (2) Die Durchführung der Rettungsdiensteinsätze und deren Abwicklung sind zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang dürfen personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung eines Einsatzes, medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten, Abrechnung eines Rettungseinsatzes, Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität des Rettungsdienstes, Bearbeitung von Beschwerden oder statistischen Zwecke erforderlich ist. (3) In den integrierten Regionalleitstellen und der zentralen Koordinierungsstelle dürfen für die Annahme von Einsatzforderungen und die Weitergabe von Einsatz- und Beförderungsaufträgen sowie bei Notrufen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Diese Daten sowie die Aufzeichnungen von Anrufen auf Tonträgern sind spätestens nach einem halben Jahr zu löschen. Dies gilt nicht, solange die personenbezogenen Daten oder die Aufzeichnungen für die Abrechnung oder die Beweisführung in verwaltungs-, zivil-, straf- oder personalrechtlichen Verfahren benötigt werden. (4) Zur Geltendmachung von Gebührenansprüchen dürfen personenbezogene Daten in Bezug auf den Gebührenschuldner oder sonstige zur Erstattung verpflichtete Personen erhoben und verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Name und Anschrift des Krankenversicherers oder anderweitig Ersatzpflichtiger, Grund des Rettungsdiensteinsatzes sowie Höhe und Art der Ansprüche. (5) Für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung dürfen notwendige personenbezogene Daten der im Rettungsdienst einzusetzenden Personen im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Datum des Eintritts in die Feuerwehr, den Hilfsdienst oder des Beginns der Beschäftigung bei den Krankenhausträgern und sonstigen am Rettungsdienst beteiligten Verwaltungshelfern, Name der Feuerwehreinheit, des Hilfsdienstes oder des am Rettungsdienst beteiligten Arbeitgebers, die im Rettungsdienst ausgeübte Funktion, Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Angaben über die Erreichbarkeit und Beschäftigungsstelle. (6) Die Daten nach Absatz 5 können für die nach diesem Gesetz erstellten Rettungsdienstpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Hierzu zählen folgende Daten: Name, Vornamen, Anschrift, Beruf und Funktion im Rettungsdienst sowie Angaben über die Erreichbarkeit. (7) Dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium werden in anonymisierter Form Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Landesrettungsdienstplanes und für statistische Zwecke erteilt. Die für die Qualitätssicherung benötigten Daten sind zu anonymisieren, auszuwerten und für eine zentrale Auswertung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind den beteiligten Kostenträgern Auskünfte zur Kostenberechnung in Form von personenbezogenen Daten und medizinischen Daten nach § 302 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erteilen. (8) Personen oder Stellen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur im Rahmen des Übermittlungszwecks verwenden. (9) Die im Rettungsdienst tätigen Personen dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Eine Offenbarung ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt, der Betroffene eingewilligt hat oder eine Ärztin oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre. (10) Die nach § 10 oder § 11 Abs. 2 mit Vollzugsaufgaben Beauftragten haben den Trägern des Rettungsdienstes in anonymisierter Form die für die Planung, Organisation, Durchführung und Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln. § 19a Informationen zu Gefahrenlagen (1) Werden Ärztinnen und Ärzten, Notfallsanitäterinnen und -sanitätern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Rettungsdienst gewichtige Anhaltspunkte bekannt, die die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes begründen, sind sie zur Abwehr dieser Gefahr berechtigt, die Polizei zu informieren, sofern sie nicht Kenntnis von einer vertraulichen Spurensicherung haben. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt auch für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, soweit sie anstelle von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern nach § 6 Absatz 7 der Landesrettungsdienstplanverordnung eingesetzt werden. Zu diesem Zweck dürfen die Personen nach den Sätzen 1 und 2 auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien der gefährdeten Person an die Polizei übermitteln. Sie können zur Einschätzung, ob die Anhaltspunkte gewichtig sind, polizeiliche und psychosoziale Beratung in Anspruch nehmen. Sie sind zu diesem Zweck befugt, der Polizei die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind die Daten zur gefährdeten Person zu pseudonymisieren. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz geht vor. (2) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 4 weitergegeben, so handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist. § 20 Sonstige Ermächtigungen Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen, zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung für den Rettungsdienstbereich, zur Festlegung des Verfahrens der Beteiligung Dritter am Rettungsdienst nach § 10 zu erlassen. § 21 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als nach § 10 beauftragter Dritter oder sonstiger Leistungserbringer vorsätzlich oder fahrlässig eine Bezeichnung entgegen § 2 Absatz 4 verwendet, Dritten unter Missachtung der Vorgaben des § 10 Aufgaben des Rettungsdienstes ganz oder teilweise überträgt, eine Notfallrettung oder einen ärztlich verordneten qualifizierten Krankentransport ohne eine vertragliche Grundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 sowie außerhalb eines anhand der Festlegungen eines Rettungsdienstbereichsplanes zugewiesenen festgesetzten Einsatzbereiches betreibt, Rettungspersonal einsetzt, das nicht die nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann für jede Übertretung mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Träger des Rettungsdienstes. § 22 Einschränkung von Grundrechten Durch § 15 Absatz 3, § 19 und § 19a werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch §§ 10 und 14 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 202) außer Kraft. Potsdam, den 14. Juli 2008 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.