Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 263304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 28. April 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822), zuletzt Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258)"

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Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Politik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.6 für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.6.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ Anhang 2.6.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“ Anhang 2.6.1 Anhang 2.6.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule ∑ 60 CP Semesterverlauf ∑ 60 CP Studienjahr Fachwissenschaft (45 CP) Fachwissenschaft (15 CP) 1. Jahr 1. Sem. Pol-M1, Sozialwissenschaftliches Grundstudium, 9 CP Pol-M8.1, Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten, 6 CP Pol-Ar-Wi-FD1a-LbS, Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“, 6 CP   18 30 2. Sem. Pol-M2, Politische Theorie und Philosophie, 9 CP     12 2. Jahr 3. Sem. Pol-M3, Internationale Beziehungen und Außenpolitik, 9 CP Pol-M5, Politikfeldanalyse, 6 CP Pol-Ar-Wi-FD2-LbS, Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE), 6 CP Pol-FD3-LbS, Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext, 3 CP 22 30 4. Sem. Pol-M4, Europäische Integration, 6 CP     8 CP: Credit Points, Sem. : Semester, POE : Praxisorientierte Elemente Anhang 2.6.2 Anhang 2.6.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Politik“ 2.6.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 45 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL Pol- M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium Introduction to Social Sciences 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol- M2 Politische Theorie und Philosophie Political Theory and Philosophy 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol- M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik International Relations and Foreign Policy 9 P TP Teilprüfung 1, 6 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Pol- M4 Europäische Integration European Integration 6 P MP   PL: 1 SL: 0 Pol- M5 Politikfeldanalyse Policy Analysis 6 P MP   PL: 1 SL: 0 Pol- M8.1 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten Introduction to Academic Work for Political Science 6 P KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.6.2.b Fachdidaktik, Pflichtmodule (Didactics of Political Science, Compulsory Modules), 15 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Pol- Ar-Wi- FD1a- LbS Grundlagen des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ Introduction to Teaching Politics-Labour-Economics 6 P KP   PL: 1 SL: 1 Pol- Ar-Wi- FD2- LbS Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (mit POE) Introduction into Teaching-practice Politics-Labour-Economics 6 P MP   PL: 0 SL: 1 Pol- FD3- LbS Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext Social Science Education in Context 3 P MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); POE: Praxisorientierte Elemente Anlage 3 Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO bzw. AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO bzw. AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.