Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 263304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 28. April 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822), zuletzt Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19-MT- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik 1 Metalworking: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-MT- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik 2 Metalworking: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-MT- FD3 Fachdidaktisches Projekt Metalltechnik Metalworking: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.2.6 Berufspädagogik (Vocational Education and Training), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19- BP1 Grundlagen der Berufspädagogik Foundations of Vocational Education and Training P 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19- BP2 Lernen, Entwicklung und Sozialisation Learning, Development and Socialization P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.2.7 Umgang mit Heterogenität (englische Übersetzung), 9 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19- UMH Umgang mit Heterogenität in berufsbildenden Schulen Dealing with Heterogeneity in Vocational Schools P 9 KP   PL: 1 SL: 3 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.1 Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 6. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“). (2) Das Studium im Zweitfach „Deutsch“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt: - in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und - in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.1 für das Zweitfach „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Deutsch“ Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Deutsch“ Anhang 2.1.1 Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach ‚,Deutsch” im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)   Fachwissenschaft Fachdidaktik ∑ CP Semesterverlauf ∑ CP- Studienjahr Pflichtmodule (39 CP) Wahlpflichtmodul (6 CP) Pflichtmodule (15 CP) 1. Jahr 1. Sem. A1, Grundlagen Literaturwissenschaft I, 6 CP B1, Grundlagen Sprachwissenschaft, 6 CP Wahlpflichtmodul gemäß 2.1.2.b, 6 CP: im Wintersemester: A11, A12, A15, B12, D1; im Sommersemester: A13, B11, D2; in Winter- u. Sommersemester: A14 und C FD1, Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch, 9 CP 15 36 2. Sem. A2, Grundlagen Literaturwissenschaft II, 9 CP B2, Grammatische Theorie und Analyse, 6 CP 21 2. Jahr 3. Sem. A3, Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie, 6 CP B3, Sprache in Denken und Handeln, 6 CP FD2, Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP FD4-Pf, Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch, 3 CP 24 24 4. Sem.         CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 2.1.2 Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen im Zweitfach „Deutsch“ 2.1.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 39 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Angaben zu TP PL/SL Anzahl A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I Literary Studies. Basis I P 6 TP Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 A2 Grundlagen Literaturwissenschaft II Literary Studies. Basis II P 9 KP   PL: 1 SL: 2 A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie Literary Theory and Methodology in Literary Studies P 6 KP   PL: 1 SL: 2 B1 Grundlagen Sprachwissenschaft Basics of Linguistics P 6 TP Einführung Sprachwissenschaft, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs ältere Sprachstufen, 3 CP PL: 1 SL: 0 B2 Grammatische Theorie und Analyse Grammatical Theory and Analysis P 6 TP Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs Syntax, 3 CP PL: 1 SL: 0 B3 Sprache in Denken und Handeln Language in Thought and Action P 6 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.1.2.b Fachwissenschaft, Wahlpflichtmodule (German Studies, Compulsory Elective Modules), 6 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/TP/ KP Aufteilung CP bei TP PL/SL Anzahl A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A12 Literatur und Medien Literature and Media 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A14 Literatur des Mittelalters und der Frühen Neuzeit Literature of the Middle Ages and the Early Modern Period 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 A15 Kinder- und Jugend-Literatur und -Medien Children’s and Young Adult Literature and Media 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 B11 Historische Sprachwissenschaft History of German 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Lower German Language, Literature and Culture 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) Psycholinguistic Foundations of Multilingualism 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) Multilingualism: Theory and Practice 6 WP KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.1.2.c Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching German, Compulsory Modules), 15 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch CP Modultyp P/WP/W MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL Anzahl FD1 Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch Basic Competences of Didactics German 9 P TP Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 0 Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 1 FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch Practice oriented Essentials of Teaching German 3 P KP   PL: 0 SL: 3 FD4-Pf Fachdidaktische Ausbaukompetenzen Deutsch Advanced German Pedagogy (Language, Literature, or Media) 3 P KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.2 Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“). (2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt: - in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und - in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.2.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 2.2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2.2 für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“ Anhang 2.2.1 Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im LbS Technik (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik)   Fachwissenschaft, Pflichtmodule (45 CP) Fachdidaktik, Pflichtmodule (15 CP) ∑ 60 CP Semester- verlauf ∑ 60 CP Studien- jahr 1. Jahr 1. Sem. MGY1 Lineare Algebra, 18 CP       D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP   12 30 2. Sem. MGY2 Geometrie, 6 CP       18 2. Jahr 3. Sem.     MGY8a Proseminar zur Zahlentheorie, 3 CP MBS Wahlpflichtmodul, 9 CP D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE), 6 CP D3 Stoffdidaktisch denken lernen, 3 CP 12 30 4. Sem. MGY7 Stochastik, 9 CP         18 CP= Credit Points, Sem. = Semester, POE = Praxisorientierte Elemente Anhang 2.2.2 Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen 2.2.2.a Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Studies in Mathematics, Compulsory Modules), 45 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL MGY1 Lineare Algebra Linear Algebra P 18 KP   PL: 1 SL: 1 MGY2 Geometrie Geometry P 6 KP   PL: 1 SL: 1 MBS Wahlpflichtmodul Optional Module P 9 KP   PL: 1 SL: 1 MGY7 Stochastik Stochastics P 9 KP   PL: 1 SL: 1 MGY8a Proseminar zur Zahlentheorie Number Theory P 3 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 2.2.2.b Fachdidaktik, Pflichtmodule (Teaching Mathematics, Compulsory Elective Modules), 15 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP Anzahl PL/SL D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik Main Features of Mathematics Education P 6 KP   PL: 1 SL: 1 D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE) Diagnosing and Support with School Practice (POE) P 6 MP   PL: 0 SL: 1 D3 Stoffdidaktisch denken lernen Content analysis for planning mathematics lessons P 3 KP   SL: 1 PL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2.3 Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Englisch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 29. Januar 2025 (Neufassung) Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik‘ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) ,Englisch‘ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Masterstudiengang ,Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik‘ (Kurztitel: ,LbS Technik‘). (2) Das Studium im Zweitfach ,Englisch‘ umfasst insgesamt 60 CP und gliedert sich wie folgt: - in Fachwissenschaft im Umfang von 45 CP und - in Fachdidaktik im Umfang von 15 CP. (3) Anhang 2.3.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2.3.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule werden in englischer Sprache, Module in der Fachdidaktik in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Zusätzlich zu den in Anhang 2.3.1 aufgeführten Anforderungen müssen die Vorgaben in § 6 Absatz 3 Buchstabe e der Anlage 1 ,Regelungen für das Erstfach‘ erfüllt werden. Gemäß dieser Vorgabe wird ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt (auch in Teilabschnitten) bzw. ein dreimonatiges Auslandsstudium vorgegeben und als Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit definiert. § 3 Prüfungen (1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 2.3.3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO bzw. AT MPO wird nicht angewendet. (5) Die Prüfungssprache kann Deutsch oder Englisch sein. In rein englischsprachigen Modulen ist die Prüfungssprache in der Regel Englisch. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ,Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik‘. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer den in § 6 der Anlage 1 des Erstfachs genannten. § 6 Modul Masterarbeit Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach absolviert werden. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Zweitfach ,Englisch‘ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die neu gefasste Anlage 2.3 für das Zweitfach ,Englisch‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Masterstudiengang ,Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik‘ ihr Studium im Zweitfach ,Englisch‘ aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, wechseln in die geänderte Prüfungsordnung, wenn sie ausschließlich in den folgenden Modulen der Prüfungsordnung vom 6. Mai 2020, zuletzt berichtigt am 19. Juli 2023, ein Prüfungsverfahren eröffnet oder eines oder mehrere der folgenden Module absolviert haben: - A, Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft, - B, Basismodul Englische Sprachwissenschaft, - C, Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt sowie - SP-1, Basismodul Englische Sprachpraxis. Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium begonnen haben und für die Absatz 2 nicht zutrifft, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anhang 2.3 Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach ,Englisch‘ Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach ,Englisch‘ Anhang 2.3.3: Weitere Prüfungsformen Anhang 2.3.1 Anhang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.