Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 263304. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 28. April 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822), zuletzt Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.06.2020 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 28. April 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 479; 2023, S. 434; 2024, S. 442; 2026, S. 529, 822), zuletzt Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258)" juris-Abkürzung: BerSchulTMAfPO BR Ausfertigungsdatum: 28.04.2020 Gültig ab: 01.10.2020 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 479; 2023, 434; 2024, 442; 2026, 529, 822 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen Vom 28. April 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2.3 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 258) Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 28. April 2020 gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 und § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen. Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren. Erziehungswissenschaftliche Studienanteile werden im Erstfach ausgewiesen. Die Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teilen der Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge (AT BPO und AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Zentraler Teil § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (Kurztitel: „LbS Technik“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education (abgekürzt M.Ed.) verliehen. (3) Die jeweils absolvierte berufliche Fachrichtung (im Folgenden: Erstfach) „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“ wird im Zeugnis ausgewiesen. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfachs im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module sowie des Moduls Masterarbeit im gewählten Erstfach. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „LbS Technik“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AT BPO und AT MPO studiert. (2) Studierende, die gemäß § 2 Absatz 2 der Zugangsordnung ohne bildungswissenschaftliche Anteile von bis zu 20 CP zum Studium zugelassen wurden, müssen diese zusätzlich zum regulären Curriculum bis zur Anmeldung zur Masterarbeit nachweisen. Diese Leistungen werden als zusätzliche Leistungen in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ohne die Angabe des CP-Umfangs ausgewiesen. Die CP und die erbrachten Noten dieser zusätzlichen Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Zuvor sind alle Studierenden dieses Masterstudiengangs zur Teilnahme an einer Studienberatung im jeweiligen Erstfach verpflichtet. In der Beratung wird geprüft, inwieweit die bildungswissenschaftlichen Anteile bereits in ausreichendem Umfang erworben wurden bzw. in welchem Umfang diese noch zu studieren sind. Die Dokumentation des Ergebnisses dieser Prüfung wird dem Studierenden ausgehändigt und muss zur Anmeldung zur Masterarbeit unaufgefordert vorgelegt werden. (3) Der Studiengang gliedert sich wie folgt in: - Die Masterarbeit (Modul Masterarbeit inkl. Kolloquium in der jeweiligen Fachrichtung) im Umfang von 15 CP, - ein Erstfach im Umfang von insgesamt 60 CP inklusive fachdidaktischer Module des Erstfachs, berufspädagogischer Module und dem Modul „Umgang mit Heterogenität“ sowie - ein allgemeinbildendes Unterrichtsfach (Zweitfach) im Gesamtumfang von 60 CP bestehend aus 45 CP fachwissenschaftlichen und 15 CP fachdidaktischen Modulen. (4) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung. (5) In den Anhängen der Anlagen 1 (Erstfächer) und 2 (Zweitfächer) werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargelegt und die in den Modulen zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt. (6) Module werden gemäß den Angaben in den Anlagen 1 und 2 als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. (7) Die in den Studienverlaufsplänen vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. Angaben zu eventuell vorgesehenen Wahlmodulen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. (8) Module werden in der Regel in deutscher Sprache angeboten. (9) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (10) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO und AT MPO durchgeführt. Darüber hinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und 2 geregelt. (11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß § 8 ff. AT BPO und AT MPO durchgeführt, darüber hinausgehende Angaben sind den Anlagen 1 und 2 aufgeführt. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3 dieser fachspezifischen Prüfungsordnung. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO und AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die in § 6 der Anlage 1 angegeben sind. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Das Modul Masterarbeit muss in der gewählten beruflichen Fachrichtung (Erstfach) absolviert werden. Entsprechende Regelungen für dieses Modul sind in § 6 der Anlage 1 aufgeführt. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung (1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. (2) Die Berechnung der Fachnoten für die jeweils gewählte berufliche Fachrichtung im Erstfach und für das Zweitfach sind im jeweiligen § 7 der Anlagen 1 und 2 geregelt. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: Anlage 1: Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung) Anlage 2: Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) 2.1 Regelungen für das Zweitfach „Deutsch“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile) 2.2 Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile) 2.3 Regelungen für das Zweitfach „Englisch“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile) 2.4 Regelungen für das Zweitfach „Physik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile) 2.5 Regelungen für das Zweitfach „Chemie“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile) 2.6 Regelungen für das Zweitfach „Politik“ (inkl. der fachdidaktischen Anteile) Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 1 Anlage 1: Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung), beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023 sowie von den Fachbereichsräten des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 26. April 2023 und des Fachbereichs 4 (Produktionstechnik) am 15. März 2023 – vom 12. April 2023 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Im Erstfach des Masterstudiengangs „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ (M.Ed.) (Kurztitel: „LbS Technik“) besteht die Wahl zwischen den beruflichen Fachrichtungen „Elektrotechnik“, „Informationstechnik“, „Fahrzeugtechnik“ oder „Metalltechnik“. In den fachdidaktischen Modulen sowie bei der Wahl des Moduls „Masterarbeit (inklusive Kolloquium)“ sind die Module des gewählten Erstfachs durchgängig zu absolvieren. (2) Das Studium des Erstfachs gliedert sich wie folgt: - Masterarbeit des gewählten Erstfachs im Umfang von 15 CP, - Fachdidaktik des gewählten Erstfachs im Umfang von 24 CP, - Berufspädagogik im Umfang von 12 CP, - Umgang mit Heterogenität im Umfang von 9 CP. (3) Anhang 1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module im Erstfach werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO und AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches fachdidaktisches Projekt im Umfang von 12 CP, das Praxisanteile in der Schule vorsieht. Näheres regelt die Praktikumsordnung. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Portfolio in Form eines Lerntagebuchs, - Portfolio in Form der Planung und Durchführung einer didaktischen Unterrichtseinheit sowie Erstellung eines Handouts, - Portfolio in analoger oder digitaler Form, bestehend aus unterschiedlichen Dokumenten (z.B. Reflexionen, Datenerhebungen, Beobachtungen oder auch Literaturlisten) und/oder ggf. anderen multicodierten Materialien (z.B. Videos, digitale Fotos, Audio-Dateien o.Ä.), welche je nach dem Ziel des Portfolios (z.B. als Entwicklungs-, Dokumentations-, Reflexions- oder Präsentationsportfolio) und gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO und AT MPO bewertet werden, - Durchführung von Unterrichtseinheiten und Hospitationen (Praxisphasen). Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO und AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. § 4 Anerkennung und Anrechnung Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) umfasst 15 CP. (2) Die Masterarbeit muss im gewählten Erstfach geschrieben werden. (3) Zur Anmeldung der Masterarbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) Nachweis von mindestens 60 CP, davon mindestens 30 CP im jeweiligen Erstfach. b) Inhaltliche Voraussetzungen zur Anmeldung sind der erfolgreiche Abschluss der fachdidaktischen Module im Erstfach und das Modul „Grundlagen der Berufspädagogik“. c) Nachweis über die bildungswissenschaftlichen Studienanteile und ggf. Nachweis über die zusätzlich zum regulären Studium erfolgreich bestandenen bildungswissenschaftlichen Anteile im Gesamtumfang von bis zu maximal 20 CP gemäß § 2 Absatz 2 des zentralen Teils der vorliegenden Ordnung. d) Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit im Gesamtumfang von 52 Wochen. Der Charakter und der Umfang dieser Tätigkeit muss der „Richtlinie fachpraktischer Tätigkeiten“ in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, die Tätigkeit kann auch außerhalb der Studienzeiten erbracht worden sein. Die Entsprechung wird im Fach von der oder dem zuständigen Beauftragten gegenüber dem Prüfungsamt bescheinigt. e) Wurde als Zweitfach das Fach „Englisch“ absolviert, ist der Nachweis eines mindestens dreimonatigen sprachbezogenen Auslandsaufenthalts (auch in Teilabschnitten) oder Auslandsstudiums bei der Anmeldung zur Masterarbeit nachzuweisen. Auslandsaufenthalte aus einem Bachelorstudium oder bis zu drei Jahren vor Beginn des Masterstudiums werden anerkannt. (4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. Die Mindestbearbeitungszeit nach der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsausschuss beträgt 8 Wochen. (5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit von bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag beider Gruppenmitglieder klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Die Masterarbeit fließt mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote des Erstfachs wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. Leistungen, die gemäß § 2 Absatz 2 des zentralen Teils zusätzlich zum regulären Studium erbracht wurden, fließen ebenfalls nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1 „Regelungen für das Erstfach (gewählte berufliche Fachrichtung)“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen - Technik“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 im „LbS Technik“ ihr Studium an der Universität Bremen aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anhang 1.1: Studienverlaufsplan des Erstfachs Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs - 1.2.1 Masterarbeit - 1.2.2 Fachdidaktik Elektrotechnik (ET) - 1.2.3 Informationstechnik (IT) - 1.2.4 Fahrzeugtechnik (FT) - 1.2.5 Metalltechnik (MT) - 1.2.6 Berufspädagogik - 1.2.7 Umgang mit Heterogenität Anhang 1.1 Anhang 1.1: Studienverlaufsplan des Erstfachs im „LbS - Technik“ (60 CP) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge absolviert werden. Voraussetzung für die Ausweisung des Erstfaches im Zeugnis ist das erfolgreiche Bestehen aller fachdidaktischen Module im jeweiligen Erstfach sowie das Bestehen des Moduls Masterarbeit im Erstfach.   Berufs- pädagogik (12 CP) Fachdidaktik des gewählten Erstfaches (24 CP) Umgang mit Heterogenität (9 CP) Masterarbeit (15 CP) CP Verlauf Semes- ter CP Ver- lauf Studien jahr Pflichtmodule Wahlpflichtmodule (Pflichtmodule im gewählten Erstfach) Pflicht- modul Wahlpflichtmodule (Pflichtmodule im gewählten Erstfach) 1. Jahr 1. Sem. L19-BP1 Grundlagen der Berufspädagogik, 6 CP   Gewähltes Erstfach: L19-ET-FD1a bzw. L19-IT-FD1a bzw. L19-FT-FD1a bzw. L19-MT-FD1a, jeweils 6 CP UMH Umgang mit Heterogenität in berufsbildenden Schulen, 9 CP   12 30 2. Sem.   Gewähltes Erstfach: L19-ET-FD2a bzw. L19-IT-FD2a bzw. L19-FT-FD2a bzw. L19-MT-FD2a, jeweils 6 CP Gewähltes Erstfach: L19-ET-FD3 bzw. L19-IT-FD3 bzw. L19-FT-FD3 bzw. L19-MT-FD3, jeweils 12 CP   18 2. Jahr 3. Sem. L19-BP-2 Lernen, Entwicklung und Sozialisation, 6 CP     6 21 + 9 UMH (gesamt 30) 4. Sem.       Gewähltes Erstfach: L19-MA-ET bzw. L19-MA-IT bzw. L19-MA-FT bzw. L19-MA-MT Modul Masterarbeit, jeweils 15 CP 15 + 9 UMH (gesamt 24) CP = Credit Points, Sem. = Semester; ET: Elektrotechnik, IT: Informationstechnik, FT: Fahrzeugtechnik, MT: Metalltechnik. Anhang 1.2 Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs im „LbS - Technik“ 1.2.1 Masterarbeit (Master Thesis), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19-MA-ET Modul Masterarbeit Elektrotechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Electrical Engineering (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0 L19-MA-IT Modul Masterarbeit Informationstechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Information Technology (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0 L19-MA-FT Modul Masterarbeit Fahrzeugtechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Automotive Technology (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0 L19-MA-MT Modul Masterarbeit Metalltechnik (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis Metalworking (including Colloquium) WP (P im gewählten Erstfach) 15 MP (Masterarbeit und Kolloquium) PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.2.2 Fachdidaktik Elektrotechnik (ET) (Didactics Electrical Engineering), 24 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19-ET- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik 1 Electrical Engineering: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-ET- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik 2 Electrical Engineering: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-ET- FD3 Fachdidaktisches Projekt Elektrotechnik Electrical Engineering: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.2.3 Fachdidaktik Informationstechnik (IT) (Didactics Information Technology), 24 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19-IT- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik 1 Information Technology: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-IT- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Informationstechnik 2 Information Technology: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-IT- FD3 Fachdidaktisches Projekt Informationstechnik Information Technology: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.2.4 Fachdidaktik Fahrzeugtechnik (FT) (Didactics Automotive Technology), 24 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) L19-FT- FD1a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 1 Automotive Technology: Didactics 1 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-FT- FD2a Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung Fahrzeugtechnik 2 Automotive Technology: Didactics 2 WP (P im gewählten Erstfach) 6 MP   PL: 1 SL: 0 L19-FT- FD3 Fachdidaktisches Projekt Fahrzeugtechnik Automotive Technology: Didactical Project WP (P im gewählten Erstfach) 12 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.2.5 Fachdidaktik Metalltechnik (MT) (Didactics Metalworking), 24 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.