Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 13.06.2025, Seiten 353 – 392, Größe: 2,6 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-13

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353 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 20 FREITAG, DEN 13. JUNI 2025 Tag Inhalt Seite 2. 6. 2025 Vierundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 3. 6. 2025 Verordnung zum Neuerlass und zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 neu: 2131-1-11, 2131-1-12, 2131-1-7, 2131-1-18, 2131-1-19, 2131-1-20 3. 6. 2025 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390 753-1-26 4. 6. 2025 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Vierundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte Vom 2. Juni 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 3. „Inklusion & Integration – Gemeinsam verbinden wir die Welt“, Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025 4. „Summer Bikertreff bei Louis“ – großer Bikertreff mit kos- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in tenlosem Motorradmarkt. der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 1. „Sommerzauber – gemeinsam einzigartig“, 1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein- 2. „Sommerzauber – gemeinsam einzigartig“, torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe 354 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und 4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83 das nördliche Überseequartier (Überseeboulevard) in der beschränkt. HafenCity, 2. Nummer 2 auf das Westfield Hamburg-Überseequartier §2 (innerhalb des durch Überseeallee ab Magdeburger Brücke, Schlussvorschrift San-Francisco-Straße, Hübenerstraße bis Einmündung Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Vancouverstraße sowie Vancouverstraße verlängert bis Chi- Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt cagokai und Elbe umgrenzten Gebiets), geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 3. Nummer 3 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3, unberührt. Hamburg, den 2. Juni 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte Verordnung zum Neuerlass und zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung Vom 3. Juni 2025 Artikel 1 2. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anla- Verordnung gen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (Kilowattstunden), für die nur verschlossene Batterien ver- (EltBauVO) wendet werden, und 3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Strom- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung versorgung in Gebäuden. vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: §2 §1 Begriffsbestimmung Geltungsbereich Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische (1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbrin- 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen gung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 dienen. Zentrale über 1 kV (Kilovolt), Batterieanlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechni- 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungs- sche Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf meh- rechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen rere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte und Gebäude erstreckt. 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorge- schriebene sicherheitstechnische Anlagen §3 in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung Erfordernis elektrischer Betriebsräume von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung. Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 getrennt nach der Art der (2) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen unter- 1. die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 gebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeicher- Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 dienen dem Schutz der systeme nach Absatz 1 Satz 2 in darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brand- a) ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehen- fall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Absatz 1 den Gebäuden oder Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Absatz b) durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von die- HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 13. Juni 2025 355 sen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anla- (6) Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen gen im Brandfall. bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge. (7) Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und §4 Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 Liter Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt (1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, es, wenn die Wände in der jeweils erforderlichen Höhe sowie dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlas- vorhanden sein. sen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräu- men nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg §6 innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate (2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die (1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebs- elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben räumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versor- werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens gung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstech- 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine nischer Anlagen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m vorhanden sein. dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden (3) Elektrische Betriebsräume müssen den jeweiligen Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausge- betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und führt sein. § 5 Absatz 5 Sätze 1 und 3 und Absatz 6 gilt entspre- entlüftet werden. chend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume füh- ren, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit (4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektri- entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein. schen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Bat- (2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen terieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen frostfrei sein oder beheizt werden können. Betriebsräumen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. §7 §5 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume (1) Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebs- für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen räumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauord- über 1 kV nungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anla- gen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erfor- (1) Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebs- derlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen ent- räume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspan- sprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 5 nungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände und Dächer, Absatz 5 Sätze 1 und 3 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend; sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumab- für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt schluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß auf Satz 1 entsprechend. Für elektrische Betriebsräume, die nur Grund eines Fehlerlichtbogens nicht gefährdet werden. der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer (2) Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschlie- Gesamtkapazität von maximal 20 kWh dienen, kann abwei- ßend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nicht- chend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden. Die brennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Bau- raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen stoffen. An den Türen muss außen ein Hochspannungswarn- selbstschließend sein. An den Türen muss ein Schild schild angebracht sein. „BATTERIERAUM“ angebracht sein. (2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach (3) Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt wer- mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem den, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen Brennpunkt kleiner als 300 Grad Celsius als Kühlmittel muss einheitlich und ausreichend ableitfähig sein. mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem §8 Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme (4) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräu- 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen men für Energiespeichersysteme müssen der Feuerwider- auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen. standsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet (5) Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder wird, entsprechen, mindestens aber feuerhemmend sein. Der über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleis- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die ten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume Öffnungen von Lüftungsleitungen ins Freie müssen Schutz- müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige gitter haben. Feuerlöschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der 356 Freitag, den 13. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 20 Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebs- (4) Brennstoffzellen-Heizgeräte sind Anlagenkombinatio- raumes insgesamt mehr als 100 kWh beträgt. § 7 Absatz 1 Sätze nen aus Brennstoffzellenmodulen und Feuerstätten für gasför- 4 und 5 gilt entsprechend. mige Brennstoffe. §9 §3 Zusätzliche Bauvorlagen Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elekt- (1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausrei- rischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen chende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforder- enthalten. lich. Artikel 2 (2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nenn- Feuerungsverordnung leistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW (Kilowatt) reicht (FeuVO) die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Quer- Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 5 der schnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 mindestens 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungs- (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet: technisch äquivalenten Querschnitten hat. §1 (3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nenn- leistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbren- Anwendungsbereich nungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Diese Verordnung gilt für das Aufstellen und Betreiben von Freie führende Öffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW 1. Feuerstätten, hinausgehende Kilowatt 2 cm² mehr betragen. Leitungen müs- 2. Wärmepumpen, sen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erfor- 3. Blockheizkraftwerken, derliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein. 4. ortsfesten Verbrennungsmotoren, 5. Wasserstoff-Elektrolyseuren, (4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch 6. Brennstoffzellen, besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die 7. Dampfkesselanlagen, Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden 8. Anlagen zur Abführung der Prozessgase von Anlagen nach können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Ver- Nummern 1 bis 7 und schluss oder durch Gitter nicht verengt werden. 9. Anlagen zur Lagerung von Brennstoffen. (5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raum- Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke luftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungs- gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung luftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden; das ist von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder der Fall, wenn ein Volumenstrom von 1,6 m3/h pro Kilowatt Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. verfügbar ist. (6) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. §2 Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine. Begriffe (1) Als Nennleistung gilt §4 1. die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung, (1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden 2. die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches fest eingestellte und auf einem Zusatz- 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen not- schild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuer- wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in stätte oder notwendigen Fluren, 3. bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoff- 2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstät- durchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht ermittelte Leistung. mehr als 300 Grad Celsius beträgt. (2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Ver- (2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuer- brennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom stätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdro- Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, hender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beein- Feuerstätten sind raumluftabhängig. trächtigt werde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.