Bremen

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 321078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.03.1996 Inkrafttreten20.03.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 170) Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323 Gliederungsnummer:112-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 170)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.03.1996 Inkrafttreten20.03.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 170) Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323 Gliederungsnummer:112-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 170)" juris-Abkürzung: VkEVfG BR Ausfertigungsdatum: 27.02.1996 Gültig ab: 12.03.1996 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1996, 41; 1997, 323 Gliederungs-Nr: 112-a-1 Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid Vom 27. Februar 1996 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 170) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Erster Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land Erster Abschnitt Volksentscheid § 1 Voraussetzungen § 2 Abstimmungstag, Bekanntmachung § 3 Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel § 4 Ungültige Stimmen § 5 Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 6 Ergebnis des Volksentscheides § 7 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen Zweiter Abschnitt Volksbegehren § 8 Gegenstand § 8a Beratung § 9 Unzulässige Volksbegehren § 10 Zulassungsantrag § 11 Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages § 12 Entscheidung über den Zulassungsantrag § 13 Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist § 14 Unterschriftsbogen § 14a Erreichbarkeitsanschrift § 15 Eintragungsberechtigung § 16 Eintragung in die Unterschriftsbogen § 17 Ungültige Eintragungen § 18 Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen § 19 Feststellung des Eintragungsergebnisses § 20 Anfechtung § 21 Behandlung in der Bürgerschaft Zweiter Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen § 22 Anwendung des Gesetzes § 23 Voraussetzungen § 24 Unzulässige Volksbegehren § 25 Eintragungs- und Stimmberechtigung § 26 Anfechtung Dritter Teil Schlußbestimmungen § 27 Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten § 28 Datenschutz § 29 Inkrafttreten Anlagen: Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 Nr. 2) Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2) Unterschriftsbogen für das zugelassene Volksbegehren Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1a Satz 3) Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 und weitere Maßnahmen Erster Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land Erster Abschnitt Volksentscheid § 1 Voraussetzungen Ein Volksentscheid findet statt, 1. wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe a der Landesverfassung), 2. wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung), 3. wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft verlangt (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe c der Landesverfassung), 4. wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Gesetzentwurf ist in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Bürgerschaft festgestellt worden. Soll die Verfassung geändert werden, muss ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen (Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung). § 2 Abstimmungstag, Bekanntmachung (1) Der Volksentscheid, findet vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen, die ihn erforderlich machen (§ 1), an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Liegt dieser Termin in einem Zeitraum von fünf Monaten vor oder einem Monat nach, einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so findet der Volksentscheid am Tag dieser Wahl statt, wenn die Antragsteller dies beantragen. (2) Der Senat bestimmt als Tag des Volksentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag und macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheides und mit dem Muster des Stimmzettels im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. Vorher sind die Vertrauenspersonen zum Abstimmungstag zu hören. Sofern die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen. (3) Die Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung ein von der Bürgerschaft erstelltes Informationsheft, in dem die Bürgerschaft und die Initiatoren des Volksbegehrens in gleichem Umfang Stellung nehmen. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. (4) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, daß sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. § 3 Stimmrechtsgrundsätze, Stimmzettel (1) Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim. Sie kann nur bejahend oder verneinend lauten. (2) Die Stimmzettel werden amtlich und für jede Frage oder für jeden Gesetzentwurf getrennt hergestellt. Jeder Stimmzettel lautet auf „Ja“ und „Nein“. (3) Der Stimmzettel hat den zur Abstimmung vorgelegten Gegenstand des Volksentscheides zu enthalten. Vom Abdruck umfangreicher Gesetzentwürfe kann abgesehen werden; der Gesetzentwurf ist dann den Stimmberechtigten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung zu übermitteln. (4) Stehen, mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung , so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der insgesamt abgegebenen Eintragungen zum jeweils zugrunde liegenden Volksbegehren. Hat die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser nach den mit dem Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. § 2 Absatz 4 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden. Die abstimmende Person kann zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung erreichen (Stichfrage). (5) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Fragen oder Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind. § 4 Ungültige Stimmen (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. die Kennzeichnung der gestellten Frage zugleich mit „Ja“ und „Nein“ enthält, 3. eine Kennzeichnung der gestellten Frage weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ enthält, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. (2) Mehrere Stimmzettel zur selben Frage in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn die Stimmabgabe auf ihnen gleich lautet oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültiger Stimmzettel. (3) Im übrigen gilt § 31 Abs. 3 bis 5 des Bremischen Wahlgesetzes entsprechend. § 5 Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Der Landeswahlausschuß stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen. (2) Ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung hat keine aufschiebende Wirkung. § 6 Ergebnis des Volksentscheides (1) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 der Landesverfassung ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage auf “Ja” lautet. Dies gilt jedoch nur, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. Einem verfassungsändernden Gesetz, das aufgrund eines Volksbegehrens zum Volksentscheid kommt, müssen zwei Fünftel der Stimmberechtigten zustimmen. Einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft muss mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen. (2) Hat von mehreren zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist von diesen der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage die Mehrheit der gültigen Stimmen enthält. Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenen Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. § 7 Ausfertigung und Verkündung der Gesetze, Rechtsfolgen (1) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz ist vom Senat binnen zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuß auszufertigen und im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden. (2) Hat die Bürgerschaft nach Eingang des Zulassungsantrages beim Landeswahlleiter den begehrten Gesetzentwurf mit Änderungen oder zum gleichen Gegenstand ein abweichendes Gesetz beschlossen, so tritt das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz am Tage seines Inkrafttretens an die Stelle dieses Gesetzes. Zweiter Abschnitt Volksbegehren § 8 Gegenstand (1) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein. (2) Ein Volksbegehren kann auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft gerichtet sein. (3) Volksbegehren unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren. § 8a Beratung Die Initiatoren eines Volksbegehrens können sich durch die Bürgerschaft beraten lassen. Die Beratung, zu der auch der Senat hinzugezogen wird, soll, verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 9 Unzulässige Volksbegehren Ein Volksbegehren ist unzulässig 1. über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung). 2. wenn der Gesetzentwurf a) mit der Landesverfassung, bei verfassungsändernden Gesetzen mit Artikel 1 oder 20 der Landesverfassung, oder b) mit geltendem Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union unvereinbar ist, 3. wenn der vorgelegte Gesetzentwurf bereits durch Volksentscheid abgelehnt und die Bürgerschaft inzwischen noch nicht neu gewählt worden ist (Artikel 70 Abs. 1 letzter Satz der Landesverfassung). Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung). § 10 Zulassungsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen. (2) Der Antrag muß 1. im Falle des § 8 Abs. 1 einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthalten, der durch Gründe erläutert ist, der den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 der Landesverfassung entsprechen muss, soweit es sich um finanzwirksame Volksbegehren handelt, und der den Bestimmungen des Artikels 125 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechen muß, wenn durch ihn die Landesverfassung geändert werden soll, 2. von mindestens fünftausend Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. § 14a ist zu beachten. Jede Unterstützungsliste muß nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt und das Stimmrecht der Unterzeichner durch eine Bestätigung nachgewiesen sein, die von der Gemeindebehörde unentgeltlich auf den Unterstützungslisten erteilt wird; 3. eine Vertrauensperson und zwei stellvertretende Vertrauenspersonen benennen, die stimmberechtigt sind. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Unterschriften eines Bürgerantrags zum gleichen Gegenstand sind, sofern sie den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen, auf Antrag der Vertrauenspersonen auf das Volksbegehren anzurechnen. (4) Das Stimmrecht der Unterzeichner muß am Tage der Prüfung der Unterstützungsliste durch die Gemeindebehörde bestanden haben. (5) Ungültig sind Eintragungen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht entsprechen; sie sind bei der Bestätigung des Stimmrechts der Unterzeichner nicht zu berücksichtigen. Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Satz 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann. Die Gemeindebehörde kann die Prüfung der Unterstützungslisten abbrechen, wenn sie festgestellt hat, daß die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften erreicht ist. (6) Der Landeswahlleiter prüft, ob dem Zulassungsantrag die erforderliche Zahl bestätigter Unterstützungsunterschriften beigefügt ist, und leitet ihn mit dem Ergebnis seiner Prüfung dem Senat zu. § 11 Änderung und Rücknahme des Zulassungsantrages (1) Der Zulassungsantrag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson gegenüber dem Landeswahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Mängel des Zulassungsantrages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. (2) Der Antrag gilt als zurückgezogen, wenn bis zur Entscheidung über die Zulassung so viele Unterzeichner des Antrages ihre Unterschriften durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter zurückziehen, daß die Zahl der verbleibenden Unterzeichner hinter der Mindestzahl des § 10 Abs. 2 Nr. 2 zurückbleibt. § 12 Entscheidung über den Zulassungsantrag (1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Senat. Entscheidet der Senat vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Landeswahlleiter, so gilt der Antrag als zugelassen. (1a) Entwürfe von Gesetzen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) zu überprüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 3 und 4 und der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung auf Zulassung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1 anhand der in der Anlage 3 festgelegten Kriterien. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Dem Senat obliegen die Maßnahmen der Transparenz nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958. Näheres dazu ist in der Anlage 3 geregelt. (2) Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nach §§ 9 oder 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht für gegeben oder ergibt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Absatz 1a, dass eine unzulässige Berufsreglementierung erfolgen soll, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei (Artikel 140 der Landesverfassung). (3) Der Senat teilt seine Entscheidung unverzüglich der Vertrauensperson mit. (4) Hat der Senat den Antrag abgelehnt, weil die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis des Stimmrechts der Unterzeichner fehlen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften erreicht sei. § 13 Bekanntmachung, Beginn der Eintragungsfrist Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben, so hat der Landeswahlleiter die Zulassung des Volksbegehrens im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muß enthalten 1. den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens, 2. die Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen, 3. das Ende der Frist zur Einreichung der Unterschriftsbogen, 4. die Zahl der erforderlichen Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens. 14a ist zu beachten. § 14 Unterschriftsbogen (1) Die Unterstützung des zugelassenen Volksbegehrens erfolgt durch Eintragung in Unterschriftsbogen. Die Beschaffung der Unterschriftsbogen ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren beantragen. (2) Jeder Unterschriftsbogen muß nach dem Muster der Anlage 2 hergestellt sein und den vollständigen Wortlaut des zugelassenen Volksbegehrens sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen enthalten. § 14a ist zu beachten. Werden mehrere Bogen zu einem Heft zusammengefaßt, genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichneten Angaben einmal am Anfang stehen. Die Unterschriften sind innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu numerieren. (3) Auf den Unterschriftsbogen dürfen sich jeweils nur Personen, die in derselben Stadtgemeinde ihre Hauptwohnung haben, eintragen. § 14a Erreichbarkeitsanschrift Als Anschrift einer Vertrauensperson kann zum Zwecke der Verwendung auf den Unterstützungslisten für den Zulassungsantrag, in der Bekanntmachung des zugelassenen Volksbegehrens und auf den Unterschriftsbogen für das Volksbegehren anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; in diesem Fall sind dem Landeswahlleiter die Anschriften (Hauptwohnung) der Vertrauenspersonen gesondert mitzuteilen. § 15 Eintragungsberechtigung Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungsberechtigung muß am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs. 1 genannten Gemeindebehörde bestanden haben. § 16 Eintragung in die Unterschriftsbogen (1) Eintragungsberechtigte, die das zugelassene Volksbegehren unterstützen wollen, tragen sich in die Unterschriftsbogen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift ein. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. (2) Das Sammeln von Unterschriften in den Eingangsbereichen öffentlicher Bibliotheken, Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Bürgerhäusern sowie der öffentlichen Museen ist gestattet, sofern der Einrichtungsleiter seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann verweigert oder die Genehmigung entzogen werden, wenn der normale Geschäftsbetrieb durch die Sammlung beeinträchtigt wird. (3) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden. § 17 Ungültige Eintragungen (1) Ungültig sind Eintragungen, die 1. den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen, 2. sich auf Personen beziehen, die am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen nicht eintragungsberechtigt waren, 3. sich auf Personen beziehen, die ihre Hauptwohnung nicht in der Stadtgemeinde haben, bei der der Unterschriftsbogen eingereicht wird, 4. nicht in ordnungsmäßigen oder fristgerecht eingereichten Unterschriftsbogen vorgenommen worden sind. (2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann. § 18 Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen (1) Die Unterschriftsbogen sind spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung der Zulassung des Volksbegehrens bei der Gemeindebehörde der Stadtgemeinde einzureichen, in der die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben. (2) Die Unterschriftsbogen sind fortlaufend zu numerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen Unterschriften einzutragen sind. Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen. (3) Nach der Einreichung der Unterschriftsbogen mit der dazugehörigen Zusammenstellung können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden. (4) Die Gemeindebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht ist. Die Prüfung ist zügig durchzuführen; sie kann in Form von Stichproben durchgeführt werden. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß das Volksbegehren ausreichend unterstützt ist. Die Gemeindebehörden leiten das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen unverzüglich dem Landeswahlleiter zu. § 19 Feststellung des Eintragungsergebnisses (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, ob das Volksbegehren wirksam zustande gekommen ist. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt und stellt es der Vertrauensperson zu. (2) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm mindestens ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten zugestimmt hat. (3) Soll die Verfassung geändert werden, muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben. (4) Soll die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muss mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben. (5) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Lande amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. § 20 Anfechtung Erklärt der Landeswahlausschuß das Volksbegehren für nicht rechtswirksam zustande gekommen, so kann die Vertrauensperson das Wahlprüfungsgericht anrufen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht sei. § 21 Behandlung in der Bürge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.