Bremen

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid

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Quellenkennung: 321078. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.03.1996 Inkrafttreten20.03.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 170) Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323 Gliederungsnummer:112-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 41; 1997, S. 323), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 10, 13 und 14 geändert sowie § 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 170)"

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rschaft (1) Ist das Volksbegehren zustande gekommen, so hat der Senat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den dem Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurf mit seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zuzuleiten. Im Falle des § 8 Abs. 2 teilt der Senat das zustande gekommene Volksbegehren der Bürgerschaft mit. (2) Nimmt die Bürgerschaft den Gesetzentwurf binnen vier Monaten seit dessen Eingang nicht unverändert an, so gilt das vorbehaltlich des Absatzes 3 als Ablehnung. (3) Die Bürgerschaft kann den Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise annehmen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen feststellen. Der Beschluss ist den Vertrauenspersonen und dem Senat zuzustellen. (4) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei Vertrauenspersonen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit. Nach Ablauf der Frist findet der Volksentscheid nicht statt (Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d Satz 4 der Landesverfassung). (5) Die in Absatz 2 genannte Frist läuft für zwei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Vertrauensleute beschließt. Der Vorschlag ist durch zwei Vertrauenspersonen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten. Zweiter Teil Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen § 22 Anwendung des Gesetzes (1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist. (2) Es treten an die Stelle 1. des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen, 2. des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuß Bremen. (3) § 6 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 19 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung. (4) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten. (5) In § 19 Absatz 5 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten im Lande die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zur Stadtbürgerschaft. § 23 Voraussetzungen Ein Volksentscheid findet statt, 1. wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung), 2. wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt, es sei denn, die Vertrauenspersonen, haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Ortsgesetzentwurf ist in der Stadtbürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Stadtbürgerschaft festgestellt worden (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung). § 24 Unzulässige Volksbegehren Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 bleiben unberührt. § 25 Eintragungs- und Stimmberechtigung (1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. § 15 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger). § 26 Anfechtung (1) Über die Gültigkeit des Volksentscheides oder von Teilen des Volksentscheides, über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Senats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach § 20 entscheidet die Stadtbürgerschaft. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Wahlbereichsleiter Bremen sowie der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen die Feststellungen des Senats nach § 12 Abs. 4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach § 20 kann nur die Vertrauensperson Einspruch einlegen. (3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses beim Wahlbereichsleiter Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Wahlbereichsleiter Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. (4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung der Stadtbürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit des Volksentscheides. (5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft ist dem Wahlbereichsleiter Bremen und demjenigen, der Einspruch erhoben hat, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (6) Gegen den Beschluß der Stadtbürgerschaft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Wahlbereichsleiter Bremen ist auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihm erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Dritter Teil Schlußbestimmungen § 27 Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Volksbegehren und den Volksentscheid die Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes über 1. das Wahlrecht (§§ 1 und 2), 2. die Ausübung des Wahlrechts (§ 3), 3. die Wahlbezirke und Wahlorgane (§§ 9 bis 13), 4. die Vorbereitung der Wahl (§ 15), 5. die Vertrauenspersonen (§ 20), 6. die Wahlhandlung (§§ 26 bis 29), 7. die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 30 bis 32), 8. die Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 37 bis 41), 9. die Anfechtung, Fristen und Termine, Wahlkosten (§§ 54 bis 56) sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend. (2) Wird der Volksentscheid mit einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gemeinsam durchgeführt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlgesetzes oder Europawahlgesetzes sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Volksentscheid zudem gemeinsam mit der Wahl zur Bürgerschaft stattfindet. (3) Der Senator für Inneres und Sport erläßt die zur gemeinsamen Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erforderlichen Rechtsvorschriften. (4) Die Kosten des Zulassungsantrages und die Kosten der Unterschriftsbogen für das Volksbegehren fallen den Antragstellern zur Last. § 28 Datenschutz Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten. § 29 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 1. April 1969 (Brem.GBl. S. 39 - 112-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 200), außer Kraft. Bremen, den 27. Februar 1996 Der Senat Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 Nr. 2) Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2) Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1a Satz 3) Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 und weitere Maßnahmen A. Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften stehen. 2. Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4. Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 5. Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten. 2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung; d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen; g) geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet; h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln; i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; l) Anforderungen an die Werbung. Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. 4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden. Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden. 5. Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. III. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Geschützte Berufsbezeichnung bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden. 2. Vorbehaltene Tätigkeiten bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. 3. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird. 4. Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. B. Weitere Maßnahmen I. Überwachung nach Erlass Nach dem Erlass oder der Änderung von Vorschriften im Sinne des Buchstaben A Nummer I.1 hat das jeweils zuständige Ressort die Übereinstimmung der Vorschriften mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen. Dabei sind die nach dem Erlass eingetretenen Wirkungen und die Entwicklungen, die nach dem Erlass im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden, zu berücksichtigen. II. Information und Beteiligung der Öffentlichkeit 1. Entwürfe von Gesetzen, mit denen Vorschriften im Sinne des Buchstaben A Nummer I.1 eingeführt oder geändert werden sollen, sind auf der Internetseite des Senats zu veröffentlichen. 2. Der Senat hat allen betroffenen Parteien die Möglichkeit zu geben, dazu innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eingehende Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. 3. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, sofern dies relevant und angemessen ist. III. Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen 1. Die Gründe, nach denen Vorschriften, die nach dem vorstehenden Prüfraster geprüft wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig anzusehen sind, sind vom Senat in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzutragen. 2. Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind vom Senat entgegenzunehmen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem (IMI) zu nutzen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.