Sachsen

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 17767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 458 Fsn-Nr.: 270-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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r kann Schreiben anhalten, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde. (3) 1Sind Schreiben angehalten worden, wird das dem Untergebrachten mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. § 23 Telefongespräche (1) 1Die Untergebrachten haben das Recht, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. 2§ 19 Absatz 2, 4 und 5 sowie § 20 gelten entsprechend. 3Die Anordnung der Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) 1Der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten mit Kamerafunktion sind den Untergebrachten in der Einrichtung verboten. 2Die Möglichkeit des Erwerbs von Mobilfunkendgeräten ohne Kamerafunktion auf eigene Kosten durch die Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet. (3) Jegliche Mobilfunkendgeräte sind Untergebrachten bei einer die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdenden Nutzung zu entziehen. § 24 Pakete (1) 1Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. 2Die Pakete sind in Gegenwart des Untergebrachten zu öffnen und zu durchsuchen. 3Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden, sind von der Aushändigung an den Untergebrachten ausgeschlossen. 4Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder zurückgesandt werden oder es kann mit ihnen entsprechend § 49 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes verfahren werden. (2) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. (3) 1Die Untergebrachten können auf eigene Kosten Pakete versenden. 2Die Einrichtung kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung überprüfen. 3Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde. Abschnitt 5 Sicherheit und Ordnung § 25 Allgemeine Verhaltenspflichten (1) 1Die Untergebrachten dürfen das geordnete und sichere Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. 2Näheres wird in der Hausordnung geregelt. (2) Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, sind verboten. (3) 1Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (4) 1Die Untergebrachten haben ihren Unterbringungsraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. 2Sie haben sich nach der Tageseinteilung in der Einrichtung zu richten.1 § 26 Durchsuchung (1) 1Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Unterbringungsräume können zur Wahrung der Sicherheit in der Einrichtung durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern und die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Einrichtungsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. (3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Einrichtungsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Unterzubringenden, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. 2Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 19 Absatz 5 genannten Besuchern. (4) 1Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. 2Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind zu dokumentieren. § 27 Videoüberwachung (1) 1Die Videoüberwachung des Unterbringungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. 2Die Videoüberwachung von Unterbringungsräumen ist ausgeschlossen. 3§ 28 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt. (2) 1Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. 2Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3§ 19 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. § 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen (1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, 2. die Beobachtung des Untergebrachten, 3. die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung), 4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum ohne gefährdende Gegenstände und 6. die Fesselung. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. (4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist. (5) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der Untergebrachten kann der Einrichtungsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. (6) Bei einer Ausführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn eine Gefahr der Entweichung besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht. (7) 1Eine Videoüberwachung ist während einer Unterbringung nach Absatz 2 Nummer 5 zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. 2Die Begleitung der Maßnahme ist bei der Dienstplanung zu berücksichtigen. 3Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. 4Untergebrachte sind auf die Videoüberwachung hinzuweisen. 5Eine Aufzeichnung findet nicht statt. § 29 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren (1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Einrichtungsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Einrichtungsleiters ist unverzüglich einzuholen. (2) 1Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. (3) 1Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 28 Absatz 6. (4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. (5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der obersten Ausländerbehörde und auf Antrag der Untergebrachten ihrem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten werden. 2Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Unterbringungsraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der obersten Ausländerbehörde. (6) 1Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Unterbringungsraum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. 2Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. (7) Die Durchführung der besonderen Sicherungsmaßnahmen ist zu dokumentieren. § 30 Ärztliche Überwachung (1) 1Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung. (2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind. Abschnitt 6 Unmittelbarer Zwang § 31 Unmittelbarer Zwang Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten vorbehaltlich des § 32 die §§ 86 bis 88 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend. § 32 Schusswaffenverbot 1Das Vorhalten von Schusswaffen und deren Gebrauch durch Bedienstete ist in der Einrichtung verboten. 2Das Recht zum Schusswaffengebrauch auf Grund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt. Abschnitt 7 Rechtsbehelfe § 33 Beschwerderecht (1) Untergebrachte erhalten die Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Einrichtungsleiter zu wenden. (2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. § 34 Ausschluss des Widerspruchs Gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt. § 35 Wirkung der Klage Die Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt 8 Datenschutz, Organisation, Beirat und Einschränkung von Grundrechten § 36 Datenschutz bei Videoüberwachung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Videoüberwachung gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben werden durften, ist zulässig, soweit dies 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen   a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,   b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder   c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder 4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung gefährdet werden, erforderlich ist. (2) Von einer Verarbeitung für Zwecke im Sinne des Absatzes 1 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) 1Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung für Zwecke im Sinne des Absatzes 1 zulässig und weiterhin erforderlich ist. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. § 37 Schutz besonderer Daten (1) 1Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen, denen personenbezogene Daten von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und den Ausländerbehörden der Schweigepflicht. 2Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber dem Einrichtungsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Ausländerbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. 3Ärzte sind gegenüber dem Einrichtungsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Ausländerbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. 4Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. 5Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. (2) 1Die nach Absatz 1 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. 2Der Einrichtungsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. 3Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. (3) Sofern Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung eines Arztes der Einrichtung oder eines für den Untergebrachten zuständigen Psychologen, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen der Einrichtung befugt sind. § 38 Aufbau der Einrichtungen (1) 1Die Einrichtung erhält das erforderliche Personal. 2Unterbringungs- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. 3Eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten ist zu gewährleisten. (2) Der Einrichtungsleiter kann einzelne ihm zugewiesene Aufgaben auf andere Bedienstete übertragen. (3) Der Einrichtungsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. (4) 1Seelsorger werden im Benehmen mit der höheren Ausländerbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. 2Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. 3Mit Zustimmung des Einrichtungsleiters darf sich der Einrichtungsseelsorger freier Seelsorgehelfer bedienen und diese von außen zuziehen. (5) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen. § 39 Bedienstete und Beauftragung (1) 1Bedienstete sind diejenigen Bediensteten des Freistaates Sachsen, denen die höhere Ausländerbehörde die Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Einrichtung überträgt. 2Die sichernden Aufgaben innerhalb der Einrichtung werden von diesen Bediensteten wahrgenommen. (2) 1Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können nach sorgfältiger Auswahl von der höheren Ausländerbehörde beauftragt werden, nichthoheitliche Aufgaben für die Einrichtung wahrzunehmen. 2Sie können für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Verwaltungshelfer herangezogen werden; eine Übertragung solcher Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen. § 40 Beirat (1) 1Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören drei Abgeordnete des Landtags, der Sächsische Ausländerbeauftragte, drei Vertreter der Zivilgesellschaft, ein auf Vorschlag der Gemeinde, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, und ein auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern zu ernennendes Mitglied an. 3Die Mitglieder werden von dem Staatsminister des Innern ernannt. 4Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtags, die von diesem benannt werden und von denen ein Mitglied einer Fraktion angehört, die nicht die Staatsregierung trägt, und den Sächsischen Ausländerbeauftragten. 5Bedienstete der Einrichtung dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 6Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats. (2) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untergebrachten beratend mit und berät die höhere Ausländerbehörde in grundsätzlichen Fragen des Vollzugs. (3) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich insbesondere über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung und ärztliche Versorgung unterrichten sowie die Einrichtung besichtigen. 3Sie können die Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. 4Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. 5Mit Zustimmung der Untergebrachten kann der Einrichtungsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den zu dem Untergebrachten geführten Akten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist. (4) 1Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 2Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 3Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (5) Näheres regelt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. § 41 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt: 1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 2. die Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie 4. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen. 1 § 25 geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.