Sachsen

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 17767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 458 Fsn-Nr.: 270-7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen (Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzugs der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen Vom 28. Juni 2018 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Vollzugsverlauf § 1 Einrichtungen § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 3 Aufnahme § 4 Betreuung und Beratung § 5 Entlassung Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung § 6 Unterbringung § 7 Aufenthalt während des Tages § 8 Aufenthalt während der Nachtruhe § 9 Gewahrsam an Gegenständen § 10 Verpflegung und Einkauf § 11 Gesundheitsschutz und Hygiene § 12 Medizinische Versorgung § 13 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Abschnitt 3 Arbeit, Freizeit und Religionsausübung § 14 Arbeit § 15 Freizeitangebote und Sport § 16 Mediennutzung § 17 Religionsausübung Abschnitt 4 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete § 18 Besuch § 19 Durchführung der Besuche § 20 Überwachung der Gespräche § 21 Schriftwechsel, Sichtkontrolle und Weiterleitung von Schreiben § 22 Überwachung des Schriftwechsels und Anhalten von Schreiben § 23 Telefongespräche § 24 Pakete Abschnitt 5 Sicherheit und Ordnung § 25 Allgemeine Verhaltenspflichten § 26 Durchsuchung § 27 Videoüberwachung § 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 29 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren § 30 Ärztliche Überwachung Abschnitt 6 Unmittelbarer Zwang § 31 Unmittelbarer Zwang § 32 Schusswaffenverbot Abschnitt 7 Rechtsbehelfe § 33 Beschwerderecht § 34 Ausschluss des Widerspruchs § 35 Wirkung der Klage Abschnitt 8 Datenschutz, Organisation, Beirat und Einschränkung von Grundrechten § 36 Datenschutz bei Videoüberwachung § 37 Schutz besonderer Daten § 38 Aufbau der Einrichtungen § 39 Bedienstete und Beauftragung § 40 Beirat § 41 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Vollzugsverlauf § 1 Einrichtungen 1Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. 2Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. 3Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam können in derselben Einrichtung vollzogen werden. § 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung (1) 1Die in einer Einrichtung untergebrachten Ausländer (Untergebrachte) unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Freiheit. 2Ihnen dürfen, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams erforderlich macht oder die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. 3Zur Sicherheit in der Einrichtung gehört auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten von Untergebrachten während ihres Aufenthalts in der Einrichtung. (2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden. (3) 1Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. 2Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben und Schutzbedürftigkeit, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. (5) Der Situation schutzbedürftiger Personen ist durch regelmäßige Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen. (6) 1Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht werden nicht gewährt. 2Wenn besondere Gründe vorliegen, kann ein Untergebrachter ausgeführt werden. § 3 Aufnahme (1) Die zuständige Behörde leitet die ihr vorliegenden vollzugsrelevanten Informationen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an die Einrichtung weiter. (2) 1Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mit Hilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache schriftlich oder bei Bedarf auf andere Weise über ihre Rechte und Pflichten und die in der Einrichtung geltenden Regeln zu unterrichten. 2Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme insbesondere mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ein. (3) 1Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht; dabei sollen schutzbedürftige Personen identifiziert werden. 2Die Untergebrachten sind insbesondere verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. 3§ 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (4) Die Untergebrachten werden über die Voraussetzungen und den Ablauf der Ausreise sowie Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise unterrichtet. (5) 1Wenn Untergebrachte zum Ausdruck bringen, dass sie freiwillig ausreisen wollen und dies glaubhaft machen wollen, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. 2Die Einrichtung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder im Wege der Amtshilfe diese Ausländerbehörde bei der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise. § 4 Betreuung und Beratung (1) 1Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet. 2Dabei sind insbesondere das Kindeswohl Minderjähriger und die Belange sonstiger Schutzbedürftiger zu beachten. (2) Den Untergebrachten werden einschlägig tätige Hilfs- und Unterstützungsorganisationen benannt. (3) In ausländerrechtlichen Angelegenheiten vermittelt die Einrichtung den Untergebrachten bei Bedarf den Kontakt zu der zuständigen Behörde. (4) Untergebrachte erhalten Informationen über eine Rechtsvertretung sowie auf Wunsch eine durch die Einrichtung vermittelte, kostenlose ausländerrechtliche Rechtsberatung. § 5 Entlassung Einem Untergebrachten, der aus der Abschiebungshaft oder dem Ausreisegewahrsam entlassen wird, wird über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt, wenn er bedürftig ist. Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung § 6 Unterbringung (1) 1Männer und Frauen sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. 2Eine gemeinsame Unterbringung von Frauen und Männern in einem Bereich im Sinne des Satzes 1 oder einem Raum setzt die Zustimmung der betroffenen Personen voraus. (2) 1Die Unterbringung erfolgt in den Unterbringungsräumen einzeln. 2Mit ihrer Zustimmung können Untergebrachte gemeinsam untergebracht werden. 3Ohne Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern ein Untergebrachter hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. 4Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. (3) Untergebrachte, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, werden so weit wie möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht. (4) Unbegleitete Minderjährige werden von Erwachsenen getrennt untergebracht. § 7 Aufenthalt während des Tages (1) 1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung mit Ausnahme des Außenbereichs frei bewegen. 2Einschränkungen sind zulässig, soweit es die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erfordert. 3Die Bewegungsfreiheit soll auf den Außenbereich erweitert werden, soweit es die Verhältnisse in der Einrichtung erlauben. (2) 1Den Untergebrachten wird außerhalb der Nachtruhe ermöglicht, sich im Freien aufzuhalten, soweit es die Verhältnisse in der Einrichtung erlauben. 2Der zeitliche Rahmen darf eine Stunde täglich nicht unterschreiten. § 8 Aufenthalt während der Nachtruhe (1) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr. (2) 1Während der Nachtruhe werden die Untergebrachten in den ihnen zugewiesenen Unterbringungsräumen eingeschlossen. 2Der Einrichtungsleiter kann von dem Einschluss absehen und den Aufenthalt in den für die Untergebrachten tagsüber vorgesehenen Bereichen der Einrichtung oder Teilbereichen hiervon mit Ausnahme des Außenbereichs zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. 3Er soll Ausnahmen nach Satz 2, insbesondere zu Zwecken der Religionsausübung, zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. § 9 Gewahrsam an Gegenständen (1) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände einbringen oder in Besitz haben, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugszwecks zu gefährden oder deren Aufbewahrung nach Art und Umfang offensichtlich nicht möglich ist. (2) Die Einbringung und der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen sind den Untergebrachten nicht gestattet. (3) § 49 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. (4) 1Den Untergebrachten sind die Euro-Bargeldbeträge, die sie in die Einrichtung mitbringen und die sie während der Unterbringungszeit erhalten, gutzuschreiben. 2Sie können über die gutgeschriebenen Geldbeträge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen. (5) 1Die Untergebrachten tragen eigene Kleidung, soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. 2Bei Bedarf sind ihnen Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. 3Für die Reinigung eigener Kleidung haben die Untergebrachten selbst zu sorgen; die Einrichtung ermöglicht dies. § 10 Verpflegung und Einkauf (1) 1Zusammensetzung und Nährwert der Einrichtungsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen. (2) Die Untergebrachten können in angemessenem Umfang aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einkaufen. (3) Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen. § 11 Gesundheitsschutz und Hygiene (1) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. § 12 Medizinische Versorgung (1) Die Untergebrachten werden bei Bedarf medizinisch versorgt. (2) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes. (3) Erforderlichenfalls werden Untergebrachte zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus gebracht. (4) 1Dem Untergebrachten ist auf eigene Kosten die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe durch einen Arzt seiner Wahl zu gestatten. 2Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich wird. 3Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden. § 13 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) 1Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untergebrachten eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht. (2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind, bei minderjährigen Untergebrachten unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten, zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten zulässig, wenn die Untergebrachten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Einrichtung nicht vorliegt. (3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untergebrachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken, 2. die Untergebrachten über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden, 3. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sind und 4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt. (4) 1Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. 2Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Einrichtungsleiters. 3Verfahrensbevollmächtigte der Untergebrachten und die Personensorgeberechtigten bei minderjährigen Untergebrachten sind unverzüglich zu benachrichtigen. 4Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (5) 1Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. 2Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Klage erheben und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. 3Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) 1Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. 2Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen. (7) 1Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. 2Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen. Abschnitt 3 Arbeit, Freizeit und Religionsausübung § 14 Arbeit (1) Die Untergebrachten sind unbeschadet anderer Vorschriften zur Arbeit nicht verpflichtet. (2) Die Einrichtung kann den Untergebrachten Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Verfügung stellen. § 15 Freizeitangebote und Sport (1) Es sind Angebote für die Freizeitgestaltung der Untergebrachten vorzuhalten, für minderjährige Untergebrachte müssen diese Angebote altersgerecht sein. (2) Den Untergebrachten soll auch die sportliche Betätigung ermöglicht werden. § 16 Mediennutzung (1) 1Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. 2Ausgeschlossen sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. (2) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. 2Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. 3Die Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte wird zugelassen, soweit die Rundfunkversorgung nicht durch die Einrichtung erfolgt und Gründe der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung der Zulassung nicht entgegenstehen. 4Die Nutzung von eigenen Computern der Untergebrachten kann zugelassen werden. (3) 1Untergebrachte dürfen Computer der Einrichtung in dem angebotenen Umfang für den Internetzugang nutzen. 2Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung kann die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt oder entzogen werden. § 17 Religionsausübung (1) Die Religionsausübung wird gewährleistet. (2) 1Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten. (3) 1Untergebrachte dürfen grundlegende religiöse Schriften und in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. 2Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. (4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Abschnitt 4 Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete § 18 Besuch (1) 1Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr Besuch in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. 2Besuche außerhalb dieser Zeiten können zugelassen werden. (2) Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden. (3) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten. (4) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind auch außerhalb der Besuchszeiten zuzulassen. § 19 Durchführung der Besuche (1) 1Aus Gründen der Sicherheit in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. 2Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet. (2) 1Besuche können beaufsichtigt werden. 2Die optische Überwachung mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn die Besucher und die Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. 3Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. (4) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte trotz Abmahnung gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (5) 1Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. 2Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung ihres Heimatlandes und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte, den Sächsischen Ausländerbeauftragten sowie Angehörige einschlägig und mehrjährig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen. (6) 1Eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwälten und Notaren im Sinne des Absatz 5 Satz 1 mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments sowie Angehörigen einschlägig und mehrjährig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen. 2Abweichend von Absatz 3 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untergebrachten von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache ohne Erlaubnis übergeben werden. § 20 Überwachung der Gespräche 1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2§ 19 Absatz 5 gilt entsprechend. 3§ 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. § 21 Schriftwechsel, Sichtkontrolle und Weiterleitung von Schreiben (1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben auf eigene Kosten abzusenden und zu empfangen. (2) 1Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (3) 1Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert. 2Der Einrichtungsleiter kann abweichende Regelungen treffen. (4) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 3 kontrolliert. (5) 1Nicht nach Absatz 3 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Sächsischen Ausländerbeauftragten. 4Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörden. 5Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 3 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 6§ 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. § 22 Überwachung des Schriftwechsels und Anhalten von Schreiben (1) 1Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2§ 21 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Der Einrichtungsleite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.