Sachsen

Sächsisches Strafvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 12801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 250 Fsn-Nr.: 311-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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eiteter Ausgang), 3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang). (2) Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. (3) 1Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Nr. 3 soll grundsätzlich erst gewährt werden, wenn Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben oder ihre Eignung für den offenen Vollzug festgestellt wurde oder sie sich in Ausgängen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 bewährt haben. 2Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung in der Regel zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind. (4) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen. § 39 Lockerungen aus sonstigen Gründen 1Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. 2Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen. 3§ 38 Abs. 4 gilt entsprechend. § 40 Weisungen für Lockerungen 1Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers der Straftaten Rechnung zu tragen. § 41 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung (1) 1Den Gefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). 2Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. 3Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist. (2) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. 2§ 39 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene, denen Ausgang nicht gewährt werden kann, vorgeführt. (4) Gefangene dürfen befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung). Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 42 Vorbereitung der Eingliederung (1) 1Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. 2Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. 3Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) 1Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. 2Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen. (3) 1Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 2Haben sich die Gefangenen mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, kann ihnen auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. 3§ 38 Abs. 2 und 4 und § 40 gelten entsprechend. (4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Gefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. § 43 Entlassung (1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies, gemessen an der Dauer der Strafzeit, vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn dies die Eingliederung der Gefangenen erleichtert. (4) Bedürftigen Gefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. § 44 Nachgehende Betreuung 1Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. 2Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. 3In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.21 § 45 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Gefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in einer Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. (2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden. Teil 9 Grundversorgung und Freizeit § 46 Einbringen von Gegenständen (1) 1Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. 2Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. (2) 1Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist nicht gestattet. 2Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.22 § 47 Gewahrsam an Gegenständen (1) Die Gefangenen dürfen nur Gegenstände in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. (2) Ohne Erlaubnis dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen; die jeweilige Anstalt kann Abgabe und Annahme dieser Gegenstände und den Gewahrsam daran von ihrer Erlaubnis abhängig machen. § 48 Ausstattung des Haftraums 1Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. 2Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt. § 49 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen (1) Gegenstände, die die Gefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) 1Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. 2§ 37 Abs. 6 gilt entsprechend. (3) 1Werden eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. 2Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 und 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. § 50 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände (1) 1Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. 2Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 3Einzelne Ausgaben können den Gefangenen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erheblich gefährden würden. (2) 1Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften und in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. 2Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. § 51 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik (1) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. 2Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist. (2) 1Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 48 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt werden. 2Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt zudem voraus, dass den Gefangenen für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. 3Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden. 4§ 36 bleibt unberührt. (3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen. § 52 Kleidung (1) 1Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. 2Näheres regelt die Anstaltsleitung. (2) Für Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Gefangenen auf ihre Kosten zu sorgen.23 § 53 Verpflegung und Einkauf (1) 1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Es soll den Gefangenen ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen. (2) 1Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen. 2Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. 3Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. 4Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. (3) 1Den Gefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. 2Dazu können die Gefangenen Eigengeld verwenden. 3Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufs nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto der Gefangenen einzuzahlen.24 § 54 Freizeit (1) 1Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. 2Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung. (2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Teil 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten § 55 Vergütung (1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von 1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an der Konferenz nach § 8 Absatz 6 Satz 1, 2. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und Satz 2, soweit sie nach § 9 Abs. 2 Satz 1 für zwingend erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind und die Gefangenen wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen keine nach den Nummern 2 oder 3 vergütete Maßnahme oder Arbeit ausüben können, 3. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder 4. Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder für Arbeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13. (2) 1Der Bemessung der Vergütung sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) 1Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. 2Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.25 § 56 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. (2) 1Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2§ 53 Abs. 2 und 3, §§ 59 und 60 bleiben unberührt. § 57 Taschengeld (1) 1Gefangenen, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld nach § 59 und Eigengeld nach § 56 nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. 3Finanzielle Anerkennungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt. (2) 1Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 55 Abs. 2. 2Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. 3Gehen den Gefangenen im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten. (3) Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Gefangenen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme verschuldet verloren haben. (4) 1Die Gefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben. (5) Leisten Gefangene gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden. § 58 Konten, Bargeld (1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt. (2) 1Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.26 § 59 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus sechs Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Gefangene, die über Eigengeld nach § 56 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) 1Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. 2Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 60 Zweckgebundene Einzahlungen 1Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. 2Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. 3Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 61 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung (1) 1Die Anstalt erhebt von Gefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag. 2Von Gefangenen, die sich selbst beschäftigen, kann der Haftkostenbeitrag monatlich im Voraus ganz oder teilweise gefordert werden. 3Vergütungen nach § 55 Abs. 1 bleiben unberücksichtigt. 4Den Gefangenen muss täglich ein Tagessatz gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 verbleiben. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Gefangenen hierdurch gefährdet würde. (2) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 3Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. (3) Die Gefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden. § 62 Überbrückungsgeld (1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. 2Über diese Möglichkeit sind die Gefangenen frühzeitig zu informieren. 3Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. (2) 1Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können. 2Das Überbrückungsgeld kann auch in Anspruch genommen werden, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. (3) Die Anstaltsleitung soll gestatten, dass Gefangene das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern ihrer Straftaten in Anspruch nehmen können.27 Teil 11 Gesundheitsfürsorge § 63 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung (1) 1Die Gefangenen haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (2) 1An den Kosten nach Absatz 1 können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. 2Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) 1Erhalten Gefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. 2Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Gefangenen, gefährdet würde. § 63a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft (1) Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Unterbrechung der Strafvollstreckung nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen. (2) 1Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. 2Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. (3) 1Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. 2Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen. (4) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 38 oder 39 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist. (5) 1Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. 2Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.28 § 64 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang (1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Gefangener erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. (2) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind. (3) 1Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 63 Abs. 1 zu gewähren sind. 2Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Gefangener abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde. § 65 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung 1Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.