Sachsen

Sächsisches Strafvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 12801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 250 Fsn-Nr.: 311-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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(5) 1Der Vollzug kann mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. 2Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.8 § 16 Verlegung und Überstellung (1) Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 106 in eine andere Anstalt verlegt werden, 1. wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder 2. Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. (2) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. (3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.9 Teil 4 Sozialtherapie, psychologische Intervention und Psychotherapie § 17 Sozialtherapie (1) 1Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. 2Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. 3Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. (2) 1Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit angezeigt ist. 2Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. (3) Andere Gefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist. (4) 1Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. 2Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erwarten lässt. (5) Die Unterbringung wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung aus Gründen, die in der Person der Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. § 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie 1Psychologische Intervention und Psychotherapie im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychosozialer Faktoren und psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. 2Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer und psychotherapeutischer Methoden mit einem oder mehreren Gefangenen durchgeführt. Teil 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 19 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen. § 20 Arbeitstraining 1Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. 2Die Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln. § 21 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (1) 1Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Gefangenen Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. 2Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. 3Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (3) Geeigneten Gefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (4) 1Bei der Vollzugs- und Eingliederungsplanung ist darauf zu achten, dass die Gefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. 2Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann. (5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten. § 22 Arbeit (1) Den Gefangenen soll nach Möglichkeit ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit übertragen werden, soweit sie körperlich und geistig hierzu in der Lage sind. (2) Sie wirken im Rahmen ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten an Arbeiten der Versorgung, der Sauberkeit und Ordnung in der Anstalt mit. (3) 1§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. 3Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 23 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) 1Gefangenen, die zum Freigang nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. 2§ 40 gilt entsprechend. (2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen. § 24 Freistellung (1) 1Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. 3Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) 1Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. 2Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 39, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (5) Für Maßnahmen nach den §§ 19, 20 und 21 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen. Teil 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 25 Grundsatz 1Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. 2Die Anstalt fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. § 26 Besuch (1) 1Die Gefangenen dürfen im Monat vier Stunden Besuch empfangen. 2Die Anstaltsleitung kann längere Besuchszeiten vorsehen. 3Ausführungen oder Ausgänge, die der Pflege von Kontakten mit Angehörigen und Bezugspersonen dienen, können angerechnet werden. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können. (4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. (5) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.10 § 27 Untersagung der Besuche Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder 3. bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat.11 § 28 Durchführung der Besuche (1) 1Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. 2Die Durchsuchung von Verteidigerinnen und Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. (2) 1Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung. 3Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucherinnen, Besucher und Gefangenen vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. 4Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. (4) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. (5) 1Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. 2Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Gefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. (6) 1Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträgern ist nicht zulässig. 2Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. 3Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. 4Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. 5Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. 6Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 15 Absatz 3 oder § 94 ermächtigt, nicht vorliegt. 7Satz 5 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. 8Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. (7) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. (8) 1Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). 2Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. 3Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.12 § 29 Überwachung der Gespräche 1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 28 Abs. 5 gilt entsprechend. 3§ 107 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.13 § 30 Telefongespräche (1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. 2Die §§ 27 bis 29 gelten entsprechend. 3Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer der Straftaten waren, versagt werden. 4Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs sowie den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten sowie von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen. (4) 1Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. 2Für den offenen Vollzug kann die Anstaltsleitung abweichende Regelungen treffen. 3Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten. (5) 1Die Anstalten dürfen technische Geräte 1. zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten, 2. zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und 3. zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen, betreiben. 2Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.14 § 31 Schriftwechsel (1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) 1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Gefangenen gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.15 § 32 Untersagung des Schriftwechsels Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder 3. bei minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit den Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat.16 § 33 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben (1) 1Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2) 1Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit der oder des Gefangenen. 2Die Anstaltsleitung kann abweichende Regelungen treffen. (3) 1Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. 2§ 28 Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. (4) 1Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die Absenderin oder den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. 4Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. 5Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 2 kontrolliert, sofern die Identität der Absenderin oder des Absenders zweifelsfrei feststeht. 6§ 107 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. (5) 1Die Gefangenen haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. 2Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.17 § 34 Überwachung des Schriftwechsels 1Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 2§ 33 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 35 Anhalten von Schreiben (1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn 1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 3. sie an Opfer der Straftaten gerichtet sind, 4. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten, 5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder 6. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen. (3) 1Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 33 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.18 § 36 Andere Formen der Telekommunikation 1Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.19 § 37 Pakete (1) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. 3Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. 4Über § 46 Abs. 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. (2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absender zurücksenden. (3) 1Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit der oder des Gefangenen. 2Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 49 Abs. 3 zu verfahren. 3Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist. (5) 1Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüft werden. 3Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre. (6) 1Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.20 Teil 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt § 38 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels (1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere 1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang), 2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.