Sachsen

Sächsisches Strafvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 12801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 5, S. 250 Fsn-Nr.: 311-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG)1 erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze Vom 16. Mai 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025 Inhaltsübersicht2 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §     1 Anwendungsbereich §     2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs §     3 Vollzugsgestaltung §     4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung §     5 Soziale Hilfe Teil 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung §     6 Aufnahmeverfahren §     7 Diagnoseverfahren §     8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung §     9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Teil 3 Unterbringung, Verlegung §   10 Trennungsgrundsätze §   11 Unterbringung während der Einschlusszeiten §   12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten §   13 Wohngruppenvollzug §   14 Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern §   15 Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen §   16 Verlegung und Überstellung Teil 4 Sozialtherapie, psychologische Intervention und Psychotherapie §   17 Sozialtherapie §   18 Psychologische Intervention und Psychotherapie Teil 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit §   19 Arbeitstherapeutische Maßnahmen §   20 Arbeitstraining §   21 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen §   22 Arbeit §   23 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung §   24 Freistellung Teil 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete §   25 Grundsatz §   26 Besuch §   27 Untersagung der Besuche §   28 Durchführung der Besuche §   29 Überwachung der Gespräche §   30 Telefongespräche §   31 Schriftwechsel §   32 Untersagung des Schriftwechsels §   33 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben §   34 Überwachung des Schriftwechsels §   35 Anhalten von Schreiben §   36 Andere Formen der Telekommunikation §   37 Pakete Teil 7 Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt §   38 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels §   39 Lockerungen aus sonstigen Gründen §   40 Weisungen für Lockerungen §   41 Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung Teil 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung §   42 Vorbereitung der Eingliederung §   43 Entlassung §   44 Nachgehende Betreuung §   45 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Teil 9 Grundversorgung und Freizeit §   46 Einbringen von Gegenständen §   47 Gewahrsam an Gegenständen §   48 Ausstattung des Haftraums §   49 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen §   50 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände §   51 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik §   52 Kleidung §   53 Verpflegung und Einkauf §   54 Freizeit Teil 10 Vergütung, Gelder der Gefangenen und Kosten §   55 Vergütung §   56 Eigengeld §   57 Taschengeld §   58 Konten, Bargeld §   59 Hausgeld §   60 Zweckgebundene Einzahlungen §   61 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung §   62 Überbrückungsgeld Teil 11 Gesundheitsfürsorge §   63 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung §   63a Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburt §   64 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang §   65 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung §   66 Gesundheitsschutz und Hygiene §   67 Krankenbehandlung während Lockerungen §   68 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge §   69 Benachrichtigungspflicht Teil 12 Religionsausübung §   70 Seelsorge §   71 Religiöse Veranstaltungen §   72 Weltanschauungsgemeinschaften Teil 13 Sicherheit und Ordnung §   73 Grundsatz §   74 Allgemeine Verhaltenspflichten §   75 Durchsuchung §   76 Sichere Unterbringung §   77 (weggefallen) §   78 (weggefallen) §   79 (weggefallen) §   80 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch §   81 (weggefallen) §   82 Festnahmerecht §   83 Besondere Sicherungsmaßnahmen §   84 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren §   85 Ärztliche Überwachung Teil 14 Unmittelbarer Zwang §   86 Begriffsbestimmungen §   87 Allgemeine Voraussetzungen §   88 Androhung §   89 Schusswaffengebrauch Teil 15 Disziplinarmaßnahmen §   90 Disziplinarmaßnahmen §   91 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung §   92 Disziplinarbefugnis §   93 Verfahren Teil 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde §   94 Aufhebung von Maßnahmen §   95 Beschwerderecht Teil 17 Kriminologische Forschung §   96 Evaluation, kriminologische Forschung Teil 18 Aufbau und Organisation der Anstalten §   97 Anstalten §   98 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung §   99 Anstaltsleitung § 100 Bedienstete § 101 Seelsorgerinnen und Seelsorger § 102 Medizinische Versorgung § 103 Mitverantwortung der Gefangenen § 104 Hausordnung Teil 19 Aufsicht, Beirat § 105 Aufsichtsbehörde § 106 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 107 Beirat Teil 20 Vollzug des Strafarrests § 108 Grundsatz § 109 Besondere Bestimmungen Teil 21 Schlussbestimmungen § 110 Einschränkung von Grundrechten § 111 Verhältnis zum Bundesrecht § 112 Übergangsbestimmungen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe (Vollzug) und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten). § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzugs 1Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. 2Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. 3Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Gefangenen gewährleistet. § 3 Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten. (2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin. (3) 1Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind individuell und intensiv zu betreuen, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen. 2Soweit standardisierte Maßnahmen nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Maßnahmen zu entwickeln. (4) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. (5) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (6) 1Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. 2Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. 3Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. 4Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. 5Den Gefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (7) 1Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Gefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen. 2Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.3 § 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung (1) 1Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. 2Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (2) 1Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. 2Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. 3Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 4Mit Zustimmung der beteiligten Gefangenen kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden. (3) 1Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. (4) 1Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.4 § 5 Soziale Hilfe (1) 1Die Gefangenen werden durch die Anstalt darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu beheben. 2Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. (2) 1Die Gefangenen sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen. 2Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verursachten Tatfolgen, soll geweckt werden. Teil 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren (1) 1Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. 2Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 3Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichte Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) 1Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob die Gefangenen in ihrer Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen haben. 2In diesem Falle ist unverzüglich das zuständige Jugendamt zu unterrichten. (3) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (4) Die Gefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht. (5) Die Gefangenen werden dabei unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt zu veranlassen. (6) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken. § 7 Diagnoseverfahren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) 1Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. 2Insbesondere bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen. (3) 1Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung erforderlich ist. 2Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe, der Führungsaufsichtsstellen sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen einzubeziehen. (4) 1Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. 2Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. (5) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten tritt an die Stelle des Diagnoseverfahrens in der Regel die Feststellung zur Person und zu den Lebensverhältnissen der Gefangenen. (6) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich und für die Eingliederung erforderlich ist. (7) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Gefangenen erörtert. § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) 1Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. 2In den Fällen des § 7 Absatz 6 kann sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan auf die dort genannten Umstände beschränken. 3Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten kann von der Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans abgesehen werden. (2) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. 2Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. 3Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sollen einbezogen werden. (3) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. 2Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf vier Wochen. (4) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben. 2Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. 3Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (5) 1Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. 2Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. (6) 1Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Anstaltsleitung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. 2Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war. 3Die Teilnahme der Verteidigerin oder des Verteidigers ist zu gestatten. 4Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. 5Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. 6Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben. 7In den Fällen des § 7 Absatz 6 kann auch ein vereinfachtes Verfahren Anwendung finden. (7) 1An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. 2Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden. (8) 1Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. 2Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden. (9) Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird den Gefangenen ausgehändigt.5 § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) 1Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, 2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt, 3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug oder Vollzug in freien Formen, 4. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, 5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, 6. Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung und Teilnahme an deren Behandlungsprogrammen, 7. Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere psychologische Intervention und Psychotherapie, 8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen, 9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung, 10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und familienunterstützende Angebote, 11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, 13. Arbeit, 14. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, 15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, 16. Ausführungen, Außenbeschäftigung, 17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels, 18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von familiären Bindungen und Außenkontakten, 19. Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, 20. Ausgleich von Tatfolgen, einschließlich Täter-Opfer-Ausgleich, 21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und 22. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. 2Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 10 und Satz 2, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 und 12 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. 3Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit den Gefangenen festzulegen. 4Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden. (3) 1Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 21 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, Übergangseinrichtung, 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, 4. Beteiligung der Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen, 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe, 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und 9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete. Teil 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze (1) 1Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. 2Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung und gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. (2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden.6 § 11 Unterbringung während der Einschlusszeiten (1) Die Gefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig 1. mit Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder 2. wenn eine Gefangene oder ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.7 § 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten. (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn 1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist oder 2. es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert. § 13 Wohngruppenvollzug (1) 1Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. 2Er ermöglicht den dort untergebrachten Gefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln. (2) 1Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 16 Gefangenen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. 2Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut. § 14 Unterbringung von Müttern und Vätern mit Kindern (1) 1Ein Kind kann mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. 2Aus besonderen Gründen kann die Unterbringung auch bis zu einem halben Jahr darüber hinaus erfolgen. 3Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. (2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. § 15 Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen (1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht. (2) 1Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. 2Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn 1. sie sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben, 2. gegen sie eine oder mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 24 Monaten oder Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden, 3. die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aufgrund von grober Gewalttätigkeit vollzogen wird und 4. sie sich in einem geeigneten Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnis befinden und deren Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung während der Inhaftierung bereit ist. 3§ 38 Absatz 1 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt. (3) 1Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. 2§ 94 bleibt unberührt. (4) Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.