Sachsen

Haushaltsgesetz 2025/2026

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 266 Fsn-Nr.: 520 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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einen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird. 2Im Falle von Satz 1 Nummer 1 sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden. 3Im Falle von Satz 1 Nummer 2 muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen. 4Bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen. (5) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unter Beachtung bestehender Urheber- und vergleichbarer Schutzrechte unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt. (6) 1Es wird zugelassen, dass staatseigene Liegenschaften und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre 1. nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen werden können und 2. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem vollen Wert veräußert werden können. 2Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung staatseigene Liegenschaften mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus veräußert werden, wenn auf diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus § 12 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben dient. (7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung der „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen. (8) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt staatseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen, erforderlich ist. 2Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunalabgaben, Erschließungskosten für staatseigene Liegenschaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusammenhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler Bedeutung zu verwenden. 4Abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. 5Darüber hinaus dürfen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock 1. bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskalerbschaftsgrundstücks in Anwendung der §§ 1967 und 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses, 2. zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung und 3. für maßnahmebezogene oder vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf Grundstücken mit dem Ziel, ein Ökokonto gemäß § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen, verwendet werden. 6Die Erlöse aus der Inanspruchnahme von Maßnahmen des Ökokontos, die mit Grundstockmitteln hergestellt worden sind, werden wieder im Grundstock vereinnahmt. (9) Abweichend von § 63 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und bei Nachweis der Wirtschaftlichkeit Grundstücke im strategischen Staatsinteresse erworben werden. § 13 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2027/2028, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 14 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2026 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Dresden, den 27. Juni 2025 Der Landtagspräsident Alexander Dierks Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister der Finanzen Christian Piwarz Anlage * einsehbar auf der Internetseite der Tarifgemeinschaft deutscher Länder unter der Adresse www.tdl-online.de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.