Sachsen

Haushaltsgesetz 2025/2026

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Quellenkennung: 21248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 266 Fsn-Nr.: 520 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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ine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende oder im Vorjahr frei gewordene, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden, 3. Ausgaben, die bei Beamtinnen und Beamten durch leistungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg eingespart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbezahlung im Beamtenbereich herangezogen werden. 4Andere Stellen des Personalsoll B und D dürfen für die Einsparungen nicht herangezogen werden. 5Die Leistungsbezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden. § 7f Besondere Regelungen zur Personalbewirtschaftung an Hochschulen 1An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes können außerhalb des Stellenplans geführt werden: 1. bis zu 100 Leerstellen für Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen zu übernehmen, 2. bis zu 12 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) zu 75 Prozent durch den Bund finanziert werden, 3. bis zu 130 Leerstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden, 4. bis zu 17 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hochschulmitteln finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulentwicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu übernehmen, sowie 5. bis zu 53 Leerstellen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben aus der Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanziert werden. 2Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden und bei Beschäftigten mit Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. 3Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. 4Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle. § 8 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1) In den Haushaltsjahren 2025 und 2026 werden jeweils 47 Stellen mit einer Wertigkeit von jeweils mindestens der Entgeltgruppe 7 gemäß Anlage A zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder der Besoldungsgruppe A7 gemäß Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie die dazugehörigen Personalausgaben zur Absicherung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gesperrt. (2) 1Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) sowie nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Absatz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 4 ohne den Personalpool Demografie (Kapitel 02 09) und ohne den Personalpool Digitalisierung (Kapitel 02 10). 2Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. 3Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr um 0,25 Prozentpunkte oder mehr rückläufig ist. (3) 1Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben. (4) 1Die nach Absatz 1 gesperrten Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben sind dem Stellenpool zuzuführen, soweit nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres eine den Sperrstellen entsprechende Anzahl von Stellen mit schwerbehinderten Menschen oder diesen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten Menschen besetzt werden kann. 2Dabei ist die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. 3Die Zuführung der Stellen und der dazugehörigen Personalausgaben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 4Solange die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist die Neubesetzung freier Stellen durch das jeweilige Ressort nicht zulässig. 5Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. (5) 1Ist die Zahl der mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Stellen im Durchschnitt des Vorjahres kleiner als im Durchschnitt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag. 2Bei der Berechnung der zusätzlich zu sperrenden Stellen sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern der Polizeivollzugsdienst der Kapitel 03 12, 03 14 und 03 16 sowie im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus der künstlerische Bereich des Staatsbetriebes Sächsische Staatstheater (Kapitel 12 79) ausgenommen. 3Absatz 4 gilt entsprechend. (6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 als Stellenpool für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 fortzuführen. 2Diesem werden zusätzlich die im Haushaltsjahr 2024 gesperrten Stellen zugeführt, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2024 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten. (7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach den Absätzen 4 und 6 im Stellenpool befindlichen Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber neu einstellen, umzusetzen. 2§ 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt entsprechend. § 9 Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit (1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden. (2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrages erforderlich ist. (3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung) eingegangen sind und diese ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden. (4) Die Ausgaben der Titel in der Gruppe 519 sind übertragbar. (5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgendes: 1. 1Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines Kapitels gegenseitig deckungsfähig. 2Dies gilt nicht für a) Ausgaben der Titel in der Gruppe 411 vorbehaltlich Nummer 2 Buchstabe a, b) Ausgaben der Titel 422 06, c) Ausgaben der Titel in Titelgruppen, d) EU-finanzierte Ausgaben und e) Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen. 3Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht ausreicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen. 2. 1Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfähig: a) die Ausgaben der Titel in der Gruppe 411, b) die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis 54 und 81; dabei dürfen deckungspflichtige Titel um bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden; deckungsberechtigte Titel, einschließlich Leertitel, dürfen bis zu 20 000 Euro oder um bis zu 30 Prozent verstärkt werden, und c) die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517 bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne Einschränkung. 2Hiervon ausgenommen sind die Ausgaben der Titel in der Gruppe 529, die Ausgaben der Titel in Titelgruppen und die Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen. 3. Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig. 5. 1Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel 685 02, 685 04 und 894 01 an eine Hochschule gegenseitig deckungsfähig. 2Die Ausgaben der Titel 685 51 und 894 51 im Kapitel 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 in den Kapiteln 12 08 bis 12 41. 6. Innerhalb eines Einzelplanes sind a) die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig deckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4 sowie b) die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4. (6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. § 10 Sonstige Ermächtigungen (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. 2Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. 3§ 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nicht rechtzeitig eingehen. (3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. 2Dies gilt auch für Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere für das Verfügen von Stellenbesetzungssperren. (4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag im Einvernehmen mit den Ressorts, dem Rechnungshof, der Verwaltung des Landtages oder dem oder der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, soweit diese jeweils betroffen sind, veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten von Investitionen umzuschichten und Ausgaben zugunsten von Investitionen durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. 2Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 von mehr als 10 000 000 Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages; § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die dadurch im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln in den Obergruppen 51 bis 54 herangezogen werden. (6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verrechnung nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 146), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden. 2Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. 3Eine in Vorjahren gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 nicht aufgelöst werden. (7) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freigegeben. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehalten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur Prüfung vorlegen zu lassen. 3Ausgenommen sind Einrichtungen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. 4Die Prüfung durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. 5Ergibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betroffenen Einrichtung aussprechen. 6Die Sperre wird bei Vorlage eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wirtschaftsplanes aufgehoben. (8) Soweit zum Vollzug von Organisationsveränderungen erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages 1. neue Einzelpläne und neue Kapitel einzurichten sowie 2. im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts in den betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen diesen a) Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umzusetzen und die erforderlichen neuen Titel auszubringen sowie b) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären. (9) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung umzuwandeln oder einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung aufzulösen und in die Staatsverwaltung einzugliedern. 2Stellen können über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und entsprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausgebracht werden. (10) 1Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung sind die Fälle zugelassen, die in Nummer 3 zu § 35 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. 2Darüber hinaus ist die von Organisationseinheiten des Freistaates Sachsen im Sinne von § 18 Absatz 4f des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, an die Finanzämter abzuführende Umsatzsteuer stets von den jeweiligen Einnahmen abzusetzen und sind die von den Finanzämtern erstatteten Vorsteuern stets von den jeweiligen Ausgaben abzusetzen. 3Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen darf von Satz 2 abgewichen werden. (11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuschussförderungen zugunsten von Darlehensförderungen für den gleichen Förderzweck umzuschichten und die erforderlichen neuen Titel auszubringen. § 11 Förderprogramme der Europäischen Union (1) 1Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rückerstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertragbar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufperioden. 2§ 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt entsprechend. (2) 1Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen ohne Änderungsantrag zulässt, innerhalb der einzelnen Programme gegenseitig deckungsfähig. 2Eine geplante einzelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen. (3) 1Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb von und zwischen Einzelplänen und fondsübergreifend umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen sowie erforderliche Deckungsfähigkeiten zulassen. 2Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) 1Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union dürfen 1. mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen vorgezogen werden und 2. mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium der Finanzen hinausgeschoben werden. 2Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden. (5) 1Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung wird neben den in § 10 Absatz 10 geregelten Ausnahmen zugelassen, dass im Zuge der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zinsen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben abgesetzt werden können. 2Weiterhin können im Rahmen der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäische Union von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrechnung möglich ist. (6) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste sowie Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förderzeitraumes bis zur Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen. (7) 1Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanzpläne oder Finanzierungspläne erteilen. 2Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. 3Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden. § 12 Bewegliche Sachen und Grundstücke (1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt. (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden können. (3) Abweichend von § 63 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung können 1. staatseigene Liegenschaften an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, gegen ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden, 2. staatseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden, 3. Kantinen in staatseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, 4. Kunstgüter an die „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“, die „Festung Königstein gGmbH“ und die „Augustusburg/Scharfenstein/Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH“ unentgeltlich überlassen werden, 5. staatseigene Grundstücke oder Grundstücksteilflächen an Dritte zur Errichtung einer entgeltlichen Ladeinfrastruktur für Dritte gegen ein ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden. (4) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke 1. in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden, 2. zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe und der Familienförderung sowie mit Behinderten- und Pflegeeinrichtungen an kommunale Körperschaften und anerkannt gemeinnützige Träger unter dem vollen Wert veräußert werden und 3. unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn dadurch eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.