Sachsen

Haushaltsgesetz 2025/2026

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Quellenkennung: 21248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 266 Fsn-Nr.: 520 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Haushaltsgesetz 2025/2026 – HG 2025/2026) Vom 27. Juni 2025 Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Feststellung des Haushaltsplanes 1Durch dieses Gesetz wird der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 1. 25 025 762 700 Euro für das Haushaltsjahr 2025 und 2. 25 177 764 800 Euro für das Haushaltsjahr 2026 festgestellt. 2Der Gesamtplan ist in der Anlage enthalten. § 2 Kreditermächtigungen (1) 1In den Haushaltsjahren 2025 und 2026 nimmt der Freistaat Sachsen netto keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. 2Die Absätze 3 bis 5 bleiben hiervon unberührt. (2) Die Normallage im Sinne von § 18 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt 17 965 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2025 und 18 830 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2026. (3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite in Höhe von bis zu 10 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Es wird ferner ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen. (4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des laufenden Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (5) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. 2Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden. § 3 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen. (2) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Für das Verfahren gelten die Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend. 3Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen. § 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt. 2Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. 3Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. (2) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. 2Eine erhebliche finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. 3Bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend. (3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anzuhören, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. § 5 Gewährleistungen (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. 2Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. 3Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 250 000 000 Euro jährlich übernommen werden. 4Darüber hinausgehende Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. (2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils geltenden Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und sonstige Gewährleistungen in Höhe von bis zu 2 000 000 000 Euro jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht. (3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufgaben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Auftrag des Freistaates Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu übernehmen. 2Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht. (4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, soweit sie 25 000 000 Euro im Einzelfall übersteigen. (5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist über die geleisteten Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist. § 6 Stellenplan (1) Der Stellenplan umfasst Planstellen und andere Stellen (Stellen) und gliedert sich in Personalsoll A, B, C und D. (2) Personalsoll A umfasst Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beschäftigte, soweit diese Stellen nicht nach den Absätzen 3 bis 5 einem anderen Personalsoll zugeordnet sind. (3) Personalsoll B umfasst vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 andere Stellen für: 1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, 3. Studierende in praxisorientierten dualen Studiengängen, die mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispartner einen Ausbildungsvertrag schließen, 4. Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den zugehörigen Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 9. Dezember 2023* geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 117), der zuletzt durch den zugehörigen Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 9. Dezember 2023* geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, 5. Praktikantinnen und Praktikanten in tariflichen Praktikumsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 (MBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zuletzt durch den zugehörigen Änderungstarifvertrag Nummer 7 vom 9. Dezember 2023* geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, 6. wissenschaftliche Volontärinnen und Volontäre, 7. Akademikerinnen und Akademiker in Fachausbildung oder fachlicher Weiterbildung, sofern die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die jeweilige Weiterbildungsordnung einen entsprechenden praktischen Einsatz vorsieht und 8. Auszubildende nach dem MT-Berufe-Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen eine Vereinbarung über die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung schließen. (4) Personalsoll C umfasst mit Ausnahme der anderen Stellen im Sinne von Absatz 5 alle Stellen in 1. Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden, sowie Sondervermögen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung; ausgenommen sind die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen, und 2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfinanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist. (5) 1Personalsoll D umfasst andere Stellen für Beschäftigte zur Absicherung eines zusätzlichen Personalbedarfs bei der Durchführung einmaliger und zeitlich begrenzter Vorhaben (Projekte). 2Diese Stellen werden mit einem auf das Jahr des Projektendes bezogenen Vermerk „künftig wegfallend“ (kw-Vermerk) ausgebracht. (6) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen, vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 7 bis 7f und anderweitiger gesetzlicher Regelungen, an den Stellenplan gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben der Personalsoll A, B und D sind die Verwaltungen darüber hinaus an die veranschlagte Personalausgabenhöhe gebunden. 3Dies gilt auch, soweit keine Stellenplanbindung besteht. 4Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben der in den in Absatz 4 genannten Einrichtungen geführten Stellen gilt Satz 2 entsprechend. 5Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Stellenplanbindung für das Personalsoll C zulassen. (7) 1Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen zulassen. 3Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüssel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieses Gesetzes begrenzt ist. § 7 Ausnahmen von der Stellenplanbindung (1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden: 1. Aushilfskräfte für Beamtinnen, Richterinnen und Beschäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden, 2. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Beschäftigte, für die ein Eingliederungszuschuss nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, 4. Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 7. Praktikanten in nichttariflichen Praktikantenverhältnissen. (2) 1Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt werden: 1. bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäischen Union a) Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden; dies gilt auch, soweit diese Beschäftigten für Zeiträume von Personalentwicklungsmaßnahmen aus Landesmitteln finanziert werden, oder b) Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderprogramme mindestens zu 50 Prozent finanziert werden, 2. Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von mindestens 75 Prozent, 3. Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung durch Dritte von 100 Prozent, 4. Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Chemnitz, Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt Sehen und Landeszentrum zur Betreuung Blinder und Sehbehinderter, sowie an der Landesschule mit dem Förderschwerpunkt Hören, Förderzentrum Samuel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger der Sozialhilfe, soweit in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen Anzahl und Wertigkeiten ausgewiesen werden, sowie 5. befristet Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden. 2Eine unbefristete Einstellung setzt in den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen voraus, dass gewährleistet ist, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen übernommen werden können. § 7a Ergänzende Regelung zu § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts, des Rechnungshofes, der Verwaltung des Landtages oder des oder der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen oder gleichwertig umzuwandeln, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. 2Der Antrag auf Ausbringung zusätzlicher Stellen ist zeitgleich auch dem Rechnungshof zu übersenden. 3Dieser kann dazu Stellung nehmen. § 7b Ergänzende Regelung zu § 47 der Sächsischen Haushaltsordnung Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. § 7c Ergänzende Regelung zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung (1) 1In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus und für längstens ein Jahr je zwei Bedienstete im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Stelle für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. 2Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. 3Die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erteilt, soweit eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich ist. (2) In Fällen der Gewährung von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von Elternzeit, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. (3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sonstigen Arbeitszeitmodellen zu regeln. § 7d Ergänzende Regelung zu § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, 1. über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder frei werdende Stellen der Personalsoll B und C sowie die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen, 2. über § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen, und 3. bei ressortübergreifenden Abordnungen von Bediensteten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zuständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle Abordnungsleerstellen auszubringen; bei ressortinternen Abordnungen gelten die Abordnungsleerstellen mit Beginn der Abordnung für deren Dauer als ausgebracht; in diesen Fällen ist die jeweilige Abordnung dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen; die von der Abordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle darf nicht neu besetzt werden. 2Die Regelungen finden entsprechend Anwendung auf den Rechnungshof, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten oder die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. (2) 1Bedienstete, die als Abgeordnete in den Landtag, in den Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt sind, können während dieser Zeit auf Leerstellen geführt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Zeit als hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach § 145 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die entsprechende Leerstelle gilt für die jeweilige Zeit als ausgebracht und ist dem Staatsministerium der Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen. (3) 1Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. 2Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit als ausgebracht. (4) 1Wird Beschäftigten eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. 2Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den zugehörigen Änderungstarifvertrag Nummer 13 vom 9. Dezember 2023* geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ausgebracht. (5) 1Wird ein Bediensteter, der auf einer Leerstelle geführt wird, befördert oder höhergruppiert oder verschiebt sich seine Rückkehr in die Staatsverwaltung zeitlich, gilt die Leerstelle als entsprechend angepasst. 2Die Anpassung ist dem Staatsministerium der Finanzen unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. (6) 1Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes oder gemäß § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, kann diese oder dieser vorübergehend über § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf einer Leerstelle geführt werden. 2Die Leerstelle gilt mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausgebracht. 3Die Beamtin oder der Beamte ist auf die nächste freie entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betroffenen Einzelplanes und Kapitels einzuweisen. (7) 1Das Staatsministerium der Finanzen kann abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Leerstelle mit einem kw-Vermerk schaffen, wenn der Bedienstete mindestens sechs Monate unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen wird und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstelle neu zu besetzen. 2Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. (8) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 kann für Beschäftigte auf die Ausbringung einer Leerstelle verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Rückkehr eine der Entgeltgruppe entsprechende Stelle zur Verfügung steht. § 7e Leistungsorientierte Besoldung und außertarifliche Leistungsprämien 1Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an Beamtinnen und Beamte sowie an Richterinnen und Richter richtet sich nach den Regelungen der §§ 65 bis 67 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Gewährung von außertariflichen Leistungsprämien an Beschäftigte richtet sich nach der VwV Leistungsprämien vom 6. Juli 2021 (SächsABl. S. 990), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung. 3Die hierfür erforderlichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften: 1. soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personalausgaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden, 2. Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.