Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 9 vom 28.02.2025, Seiten 231 – 247, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-28

Quellenkennung: gazette-2025-009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

geändert: in Abständen von drei Jahren Er­fahrungs­berichte über 2.4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung: die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor.“ „3. w  enn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor 1.3 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort „Kindern“ die oder eine Professorin oder ein Professor der Besol- Textstelle „oder Studierenden, die die Pflege pflegebe- dungsgruppe W2 auf eine Professur derselben Hoch- dürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 schule berufen werden soll, sofern bei der Ausschrei- des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, bung der entsprechenden Professur auf diese Möglich- 896), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I keit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt Nr. 323 S. 1, 32), in der jeweils geltenden Fassung über- voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder nehmen“ eingefügt. des Juniorprofessors beziehungsweise der Professorin 2. § 14 wird wie folgt geändert: oder des Professors in einem durch Satzung geregelten 2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Bewerbungsverfahren unter Hinzuziehung externen „(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse Sachverstandes festgestellt worden ist;“. gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge auf- 2.4.2 In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semi- kolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: 242 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 „7.  wenn eine Juniorprofessur oder Professur besetzt zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschul­ werden soll, die durch ein hochschulübergreifendes senat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebe- der Hochschule angehören. In einem Hochschulrat mit stimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begut- fünf Mitgliedern müssen Frauen mit mindestens zwei achtungsverfahren mit externer Begutachtung vorse- Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit hen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität neun Mitgliedern müssen Frauen mit mindestens vier sicherstellt.“ Mitgliedern vertreten sein. Personen, die weder dem 3. § 16 wird wie folgt geändert: weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö- ren, sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Mit- 3.1 In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende glieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange- Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und fügt: grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“ familiäre Verpflichtungen, wie nicht übertragbare „3.  Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger 8. § 85 Absatz 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung: naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des „9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstel- Pflegezeitgesetzes, im Einzelfall nicht anders gewähr- lung von Gleichstellungsplänen und Konzepten zum leistet werden können; die individuelle Lehrver- konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach § 3 pflichtung ist zu erfüllen, das notwendige Lehrange- Absatz 4 Satz 4 sowie der Wahl und Abwahl der oder bot ist sicherzustellen.“ des Gleichstellungsbeauftragten,“. 3.2 In Absatz 7 Satz 3 werden hinter dem Wort „Präsidiums“ 9. § 87 wird wie folgt geändert: die Wörter „im Benehmen mit der oder dem Gleichstel- 9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: lungsbeauftragten“ eingefügt. „(1) Der Hochschulsenat wählt für drei Jahre die Gleich- 4. In § 60 Absatz 2 Nummer 16 wird hinter dem Wort „Kin- stellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftrag- dern“ die Textstelle „oder Studierenden, die die Pflege ten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stell- Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes übernehmen“ eingefügt. vertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und 5. § 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Perso- „(2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission nals sowie andere Personen, die einen Hochschulab- ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hoch- schluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachwei- schulrats und des Hochschulsenats besteht und von der sen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats einem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und geleitet wird. In der Findungskommission sollen Frauen Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Geschlecht angehören. Wiederwahl ist möglich. Der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein; Personen, Hochschulsenat kann die oder den Gleichstellungsbe- die weder dem weiblichen noch dem männlichen auftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksich- Mitglieder abwählen.“ tigt werden. Wird die Vorgabe nach Satz 2 nicht erfüllt, 9.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: bedarf dies der Begründung gegenüber der oder dem „(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die Gleichstellungsbeauftragten. Die zuständige Behörde für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben not- entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die oder der wendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an der stellen. Der Umfang der Personalmittel ist der Größe der Findungskommission zu beteiligen, wie ein Mitglied zu Hochschule anzupassen. Die oder der Gleichstellungs- laden und zu informieren und hat Rede- und Antrags- beauftragte ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Min- recht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus derung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hoch- soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern.“ schulsenat vor.“ 9.3 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: 6. § 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Perso- „(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsiden- nalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung ten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakul- der Hochschule einschließlich der Ziel- und Leistungs- täten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf vereinbarungen sowie den Grundsätzen der Ausstattung Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der und Mittelverteilung mit und wird daran frühzeitig zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vize- beteiligt.“ präsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindes- 9.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einer Woche“ tens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt. Professorin oder Professor sein. Im Präsidium (§ 79 10. § 90 wird wie folgt geändert: Absatz 1) sollen Frauen mit mindestens zwei Mitglie- 10.1 Absatz 2 enthält folgende Fassung: dern vertreten sein, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied; Personen, „(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden die weder dem weiblichen noch dem männlichen jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksich- Fakultätsrat gewählt. In der Findungskommission sol- tigt werden.“ len Frauen mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; Personen, die 7. § 84 Absatz 5 erhält folgende Fassung: weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht „(5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wis- Wird die Vorgabe nach Satz 2 nicht erfüllt, bedarf dies senschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der der Begründung gegenüber der oder dem Gleichstel- HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 243 lungsbeauftragten. Die oder der Vorsitzende wird von einem Mitglied vertreten sein; Personen, die weder dem der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einverneh- weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö- men mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungs- ren, sollen angemessen berücksichtigt werden.“ kommission bestellt; kommt eine Einigung nicht 12. In § 98 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Selbst- zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die oder der verwaltungsgremien“ die Wörter „und ihren Ausschüs- Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an der sen“ eingefügt. Findungskommission zu beteiligen, wie ein Mitglied zu laden und zu informieren und hat Rede- und Antrags- 13. In § 100 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: recht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus „Dabei ist den Grundsätzen der Wirkungsorientierung und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.“ an die Findungskommission zurückverwiesen.“ 10.2 Absatz 4 enthält folgende Fassung: Artikel 2 „(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin- Übergangsbestimmungen nen und Prodekane müssen die Einstellungsvorausset- zungen für Professorinnen oder Professoren an ihrer (1) Bestimmungen zur angemessenen Berücksichtigung Hochschule oder für Präsidentinnen oder Präsidenten von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männli- nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der chen Geschlecht angehören, sind ab dem Zeitpunkt einer Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen Neuwahl oder einer Neubenennung der betreffenden hoch- sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin schulrechtlichen Organe, Gremien oder Ausschüsse anzuwen- oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 den. bis 7 entsprechend. Frauen sollen im Dekanat mit min- (2) Berufungsausschüsse nach § 14 Absatz 2 des Hamburgi- destens 40 vom Hundert der Mitglieder des Dekanats schen Hochschulgesetzes in der am 28. Februar 2025 geltenden vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit Fassung sind berechtigt, die bereits eingeleiteten Berufungs- mindestens einem Mitglied; Personen, die weder dem verfahren in der bestehenden Zusammensetzung abzuschlie- weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö- ßen. ren, sollen angemessen berücksichtigt werden.“ (3) Findungskommissionen nach § 80 Absatz 2 und § 90 11. § 96 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der am 28. „In einem Selbstverwaltungsgremium sollen Frauen mit Februar 2025 geltenden Fassung sind berechtigt, die bereits einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mit- eingeleiteten Findungsverfahren in der bestehenden Zusam- glieder, in Gremien mit drei Mitgliedern mit mindestens mensetzung abzuschließen. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Februar 2025. Der Senat 244 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 Gesetz zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen sowie weiterer öffentlicher Einrichtungen Vom 19. Fe­bruar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am Änderung der Landeshaushaltsordnung 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), wird folgender Satz angefügt: „Ausgenommen von der Anwendung ist die In § 65 Absatz 1 Nummer 4 der Landeshaushaltsordnung Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhal- vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert tigkeitsbericht.“ am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), wird hinter dem Wort „werden“ die Textstelle „; hierbei richtet sich eine Nach- Artikel 7 haltigkeitsberichterstattung allein nach dem Gesellschaftsver- Änderung des Gesetzes über die trag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur anwendbar sind“ eingefügt. – Anstalt des öffentlichen Rechts – Artikel 2 In § 11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Freie und Han- Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes sestadt Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt des öffent- lichen Rechts – vom 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166) wird In § 9 Absatz 2 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes vom hinter dem Wort „anzuwenden“ die Textstelle „; ausgenom- 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383), zuletzt geändert am 21. Okto- men hiervon ist die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts ber 2016 (HmbGVBl. S. 461), wird folgender Satz angefügt: um einen Nachhaltigkeitsbericht“ eingefügt. „Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Erwei- terung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.“ Artikel 8 Artikel 3 Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft In § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Museumsstiftungs­ „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ gesetzes vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), wird fol- In § 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körper- gender Satz angefügt: „Ausgenommen von der Anwendung ist schaft „Akademie der Wissenschaften in Hamburg“ vom die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nach- 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504), zuletzt geändert am haltigkeitsbericht.“ 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 91), wird folgender Satz ange- fügt: „Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Artikel 9 Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeits­ bericht.“ Änderung des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes In § 14 Absatz 2 des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes Artikel 4 vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361), geändert am Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung 28. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 314), wird folgender Satz ange- „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ fügt: „Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur In § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Stif- Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbe- tung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ vom richt.“ 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4), zuletzt geändert am Artikel 10 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 343), wird folgender Satz ange- fügt: „Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeits­ § 25 Absatz 4 des Hamburgischen Architektengesetzes vom bericht.“ 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am Artikel 5 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16), wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Ausgenommen hiervon ist die Änderung des Elbefondsgesetzes Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhal- In § 10 Absatz 2 des Elbefondsgesetzes vom 16. Oktober tigkeitsbericht.“ 2007 (HmbGVBl. S. 383), geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530), wird folgender Satz angefügt: „Aus- Artikel 11 genommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Erweiterung Änderung des Gesetzes des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.“ über die Hamburgische Investitions- und Förderbank Artikel 6 In § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Inves- titions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 22. November 2022 Versorgungsfonds – Anstalt öffentlichen Rechts – (HmbGVBl. S. 585), wird hinter Satz 1 folgender Satz einge- In § 11 Absatz 2 des Gesetzes über den Hamburgischen fügt: „Ausgenommen hiervon ist die Pflicht zur Erweiterung Versorgungsfonds – Anstalt öffentlichen Rechts – vom des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.“ Ausgefertigt Hamburg, den 19. Fe­bruar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 245 Berichtigung In Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiakademiegesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174) muss es statt „§ 38 Absatz 3 Satz 3“ richtig „§ 38 Absatz 2 Satz 3“ heißen. Hamburg, den 17. Februar 2025. Die Senatskanzlei Druckfehlerberichtigung Der Einzige Paragraph von Artikel 2 der Zehnten Verord- nung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg) vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 689) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Nummer 3.1.1 müssen die Nummern 6.1 und 6.2 richtig heißen: „6.1 10000215 Grundbetrag je Be­­ scheinigung mit bis zu fünf Angaben (zum Beispiel Flur- stück, Entfernung, Höhe, Koordinaten- paar, Fläche, Bela- stungsfläche, Maß oder Winkel) . . . . 326,— ein- schließlich Umsatz- steuer 10000205 zuzüglich weiterer 6.2 Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben . 84,— ein- schließlich Umsatz- steuer“. 2. In Nummer 3.1.2 muss die Nummer 13 richtig heißen: 10000287 Beurkundung und „13 Be­­­glaubigung von Anträgen auf Verei- nigung oder Teilung von Grundstücken ge­­mäß § 8 Hmb­ VermG, je Antrag . . 299,— ein- schließlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.