Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 9 vom 28.02.2025, Seiten 231 – 247, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-28

Quellenkennung: gazette-2025-009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n in einem gesetzlich geregel- gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen ten Planungsverfahren tätig wird, transparent auszugestalten, um hierdurch die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kon­trolle 4. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszu- des staatlichen Handelns zu ermöglichen. gang geltend macht, 5. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Rahmen der (2) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegen- gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung einer über der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, oder eines Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsver- ihren Organen, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitglie- fahren tätig wird, dern. 6. eine Petition nach Artikel 17 des Grund­gesetzes oder eine (3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Interessenvertretung Volkspetition nach Artikel 29 der Verfassung der Freien gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern sowie die Inter- und Hansestadt Hamburg einreicht, essenvertretung gegenüber den Senatssyndizi und Amtsleite- rinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter. 7. Volksabstimmungsverfahren nach Artikel 50 der Verfas- sung der Freien und Hansestadt Hamburg betreibt, (4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der 8. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnimmt, unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Wil- lensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in 9. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband (Artikel 9 Absatz 2 oder 3 genannten Stellen zu Entwürfen von Gesetzen, Absatz 3 des Grund­gesetzes) oder als Beamtenverband Ein- Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bun- fluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nimmt, desratsinitiativen der Freien und Hansestadt Hamburg. Inter- 10. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, ein- essenvertretung betreibt nicht, wer als politische Partei nach schließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten dem Parteiengesetz oder deren Teil­an der politischen Willens- oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und bildung des Volkes mitwirkt oder in Wahrnehmung seiner Erörterung von Rechtsfragen oder Tätigkeiten, die nicht Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volks- auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen vertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Aus- Regelung durch die Bürgerschaft oder den Senat gerichtet übung eines anderen öffentlichen Amtes handelt. sind, erbringt, 11. für eine Einrichtung zur gesellschaftspolitischen und §2 demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen) Registrierungspflicht tätig wird, (1) Wer regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmä- 12. für eine Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Welt- ßig für Dritte Interessenvertretung betreibt, muss sich in das anschauungsgemeinschaft tätig wird, Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürger- 13. für eine Kammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Kör- schaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg perschaft, Anstalt oder Stiftung tätig wird, (Lobbyregister) eintragen. Die Registrierungspflicht besteht 14. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund­gesetzes unabhängig von der Rechtsfähigkeit. geschützten Tätigkeit nachgeht. (2) Der Registrierungspflicht nach Absatz 1 unterliegt (3) Eine freiwillige Registrierung in den Fällen des Ab­satzes nicht, wer 2 ist möglich. 1. an Ausschussanhörungen, Konferenzen, Vorträgen, Besuchsprogrammen oder anderen Veranstaltungen §3 a) der Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen der Grund­sätze der Offenheit und Transparenz, Bürgerschaft, Verbot von Erfolgshonoraren, Verhaltenskodex b) des Senats, der Fachbehörden, der Senatsämter oder der (1) Die Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes Bezirksämter erfolgt nach den Grund­sätzen der Offenheit und Transparenz. Bei jedem Kontakt zwischen nach § 2 registrierungspflichtigen teilnimmt, Personen und Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 müssen die 2. einem Ersuchen zur Darlegung von Fachwissen, Sachinfor- registrierungspflichtigen Personen die eigene Identität und mationen oder Daten durch die in Nummer 1 genannten etwaige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber Stellen nachkommt oder in von diesen eingerichteten Sach- offenlegen. Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 239 ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig (4) Wer nach § 2 Absatz 3 freiwillig im Lobbyregister regis- gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig. triert ist, kann bei der Interessenvertretung die Übermittlung, Hinterlegung und Veröffentlichung der Beiträge nach Absatz 2 (2) Die Bürgerschaft und der Senat legen einen Verhaltens- ganz oder teilweise sperren lassen. Die Sperrung ist in geeigne- kodex fest, der Vorgaben für eine Ausübung der Interessenver- ter Weise zu dokumentieren. Die registerführende Stelle kann tretung auf Grund­lage der in Absatz 1 genannten Grund­sätze auf Antrag von nach § 2 Absatz 3 freiwillig Registrierten nach- enthält. Nach § 2 Registrierungspflichtige verpflichten sich träglich die Veröffentlichung von Beiträgen nach Absatz 2 durch ihre Eintragung im Lobbyregister, die Grund­sätze des sperren. Verhaltenskodex zu beachten. §6 §4 Führung und Aktualisierung des Registers Registrierungspflichtige Daten (1) Das Lobbyregister wird bei der Bürgerschaft eingerich- (1) Wer der Registrierungspflicht nach § 2 unterliegt, muss tet und elektronisch geführt (registerführende Stelle). zur Eintragung in das Lobbyregister folgende Daten angeben: (2) Das Lobbyregister ist öffentlich zugänglich zu machen. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer, elektronische Kontakt- Es ist maschinenlesbar auszugestalten und mit einer Such- daten und Internetseite, funktion zu versehen. 2. Hauptsitz, Rechtsform oder Art der Organisation, (3) Das Lobbyregister enthält die nach § 4 einzutragenden 3. Namen der vertretungsberechtigten Personen, Daten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Daten nach 4. Namen der Personen, die mit der Interessenvertretung § 4 Absatz 1 Nummer 1 von natürlichen Personen mit Aus- nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und die Interessen- nahme des Namens und der Internetseite nur für Stellen nach vertretung unmittelbar ausüben, soweit diese nicht unter § 1 Absätze 2 und 3 einsehbar. Registrierungspflichtige können Nummer 3 erfasst sind, bei der registerführenden Stelle beantragen, dass weitere Daten 5. Interessen- oder Vorhabenbereiche sowie eine aussagekräf- den Einschränkungen nach Satz 2 unterliegen. Dem Antrag ist tige Beschreibung der Tätigkeit sowie zu entsprechen, wenn die oder der Registrierungspflichtige ein gewichtiges Interesse, welches das öffentliche Interesse an der 6. die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten von Auftrag- Transparenz der Interessenvertretung weit überwiegt, geltend geberinnen und Auftraggebern, für die eine Interessenver- macht. Die Entscheidung nach Satz 4 ist anstelle der einzutra- tretung betrieben wird. genden Daten anzugeben. (2) Bei natürlichen Personen besteht keine Pflicht zur Mit- (4) Anmeldungen zum Register und Aktualisierungen der teilung der Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 und 4. Daten nach § 4 sind durch die Registrierungspflichtigen unver- (3) Zu den Angaben nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 ist züglich vorzunehmen. Die registerführende Stelle stellt für jeweils auch eine höchstens fünf Jahre zurückliegende Tätig- Anträge nach Satz 1 eine elektronische Eingabemaske auf der keit der genannten Personen als Mitglied der Bürgerschaft Internetseite der Bürgerschaft zur Verfügung. Wird die Einga- oder des Senats mitzuteilen. bemaske nach Satz 2 nicht benutzt, so gilt die Übermittlung als nicht erfolgt. §5 (5) Wird der registerführenden Stelle angezeigt, dass eine Veröffentlichung von Stellungnahmen Interessenvertretung nicht mehr betrieben wird, wird dies im (1) Die Interessenvertretung zu Gesetzesvorlagen nach Register vermerkt. In diesem Fall werden die Daten nach Artikel 48 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Ablauf von 18 Monaten nach der Mitteilung aus dem Lobbyre- wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im Lobbyregister gister gelöscht. Die Daten werden hiernach noch weitere dokumentiert (legislativer und exekutiver Fußabdruck). 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert und nach deren Ablauf endgültig gelöscht. (2) Nach § 2 Registrierungspflichtige übermitteln der regis- terführenden Stelle unverzüglich alle Beiträge, die sie in Text- (6) Die Stellen nach § 1 Absätze 2 und 3 und die registerfüh- form an Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 zu Gesetzesvorlagen rende Stelle dürfen die für die Durchführung dieses Gesetzes übermittelt haben. In den Fällen von Beiträgen, die an Stellen erforderlichen Daten speichern und verarbeiten. nach § 1 Absatz 3 zu Gesetzesvorlagen übermittelt worden (7) Die Bürgerschaft veröffentlicht zweijährlich ab Inkraft- sind, prüfen die Stellen nach § 1 Absatz 3, ob die Eintragungen treten einen Bericht zur Anwendungspraxis des Lobbyregis- im Register und die Übermittlungen der Beiträge an die regis- ters und seiner gesetzlichen Grund­lagen. Im Bericht ist zudem terführende Stelle vollständig erfolgt sind. Die Prüfung nach die Anzahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Ord- Satz 2 erfolgt durch eine Abfrage bei den nach Satz 1 Verpflich- nungswidrigkeitenverfahren und ihr Ausgang anonymisiert teten. anzugeben. (3) Die registerführende Stelle speichert die nach Absatz 2 übermittelten Beiträge unverzüglich im Lobbyregister. Sie §7 kann in den übermittelten Beiträgen enthaltene personenbezo- Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten gene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder andere für Datenschutz und Informationsfreiheit im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informatio- (1) Wer der Ansicht ist, dass eine Veröffentlichung von nen unkenntlich machen. Die nach § 2 Registrierungspflichti- Angaben nach § 4 oder Beiträgen nach § 5 Absatz 2 im Lobby- gen sollen auf entsprechende Bedarfe mit der Übermittlung register zu Unrecht unterblieben ist, und dabei nicht in eige- hinweisen. Die registerführende Stelle verknüpft die nach nen Rechten betroffen ist, kann die Hamburgische Beauftragte Absatz 2 übermittelten Beiträge mit dem Lobbyregister sowie oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und dem Vorgang der jeweiligen Gesetzesvorlage in der Parla- Informationsfreiheit anrufen. mentsdokumentation der Bürgerschaft. Sie soll die Verknüp- fung vornehmen, sobald der Vorgang über eine Drucksachen- (2) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, die Hambur- nummer verfügt. gische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für 240 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 die eigene Identität oder etwa- oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen. Der ige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber nicht oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und offenlegt, Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren 3. Angaben nach § 4 Absatz 1 falsch oder unvollständig über- oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unter- mittelt, lagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschwerde stehen. Diese Befugnis kann die oder der Ham- 4. Beiträge nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht, unrichtig oder burgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfrei- unvollständig übermittelt oder heit auf ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. 5. entgegen § 6 Absatz 4 Aktualisierungen der Daten nach § 4 Absatz 1 nicht unverzüglich übermittelt. (3) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Daten- schutz und Informationsfreiheit Mängel bei der Veröffentli- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis chung von Angaben nach § 4 oder Beiträgen nach § 5 Absatz 2 zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. fest, so fordert sie oder er die registerführende Stelle zur Män- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Num- gelbeseitigung auf. mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Fe­bruar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am §8 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Ordnungswidrigkeiten Fassung ist die Direktorin beziehungsweise der Direktor bei der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich nicht zum Lobbyregister anmeldet, obwohl eine Regis- §9 trierungspflicht nach § 2 Absatz 1 besteht, oder diese Inkrafttreten Anmeldung entgegen § 6 Absatz 4 nicht unverzüglich bewirkt, Dieses Gesetz tritt am 1. September 2027 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Fe­bruar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 241 Gesetz zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen Vom 19. Februar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 stellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der Fünfzehntes Gesetz in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes an. Die Professorinnen und Professoren verfügen min- destens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stim- Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 men, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In (HmbGVBl. S. 174, 180), wird wie folgt geändert: Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsaus- 1. § 3 wird wie folgt geändert: schüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat ent- 1.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: scheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an 1.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „berufliche oder wissen- das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen schaftliche“ durch die Textstelle „berufliche, wissen- oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht schaftliche oder künstlerische“ ersetzt. Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein 1.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsi- „Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz dium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu ver- vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und sexuali- pflichten. Frauen müssen im Berufungsausschuss mit sierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Beru- diese Grundsätze.“ fungsausschusses vertreten sein, dies gilt ebenso in der 1.1.3 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mit- „Sie legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsbe- glieder zu erhöhen; Personen, die weder dem weiblichen richte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen nach diesem Gesetz vor.“ angemessen berücksichtigt werden. Ausnahmen von 1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: Satz 6 müssen vom Präsidium mit Zustimmung der oder „(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der des Gleichstellungsbeauftragten genehmigt werden.“ Gleichstellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer 2.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: strukturellen Benachteiligung entgegenzuwirken, ins- besondere durch die Erhöhung des Frauenanteils in „Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation gegen- allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. über Männern bevorzugt zu berücksichtigen, solange Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbeson- der Frauenanteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz dere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie Fakultäten in der Hochschule, unter dem Männeranteil stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtli- liegt; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person nien zur Erhöhung des Frauenanteils am wissenschaftli- eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer chen und künstlerischen Personal, solange dieser unter Art vorliegen.“ dem Männeranteil liegt, sowie zur angemessenen Be- 2.3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: rücksichtigung von Personen, die weder dem weiblichen „Solange der Frauenanteil in der Gruppe der Hoch- noch dem männlichen Geschlecht angehören; insbeson- schullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschulen dere sind auch Regeln über die entsprechende Aus- mit Fakultäten an der entsprechenden Fakultät, in den schreibung von Stellen aufzunehmen. Sie sind verpflich- übrigen Hochschulen am entsprechenden Fachbereich, tet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen unter dem Männeranteil liegt, sind dabei Regelungen Organen, Gremien und Ausschüssen der Hochschule aufzunehmen, die die Erhöhung des Frauenanteils zum hinzuwirken; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen ange- Ziel haben.“ messen berücksichtigt werden. Die Hochschulen legen 2.4 Absatz 6 wird wie folgt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.