Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 9 vom 28.02.2025, Seiten 231 – 247, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-28

Quellenkennung: gazette-2025-009. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

231 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 9 FREITAG, DEN 28. FEBRUAR 2025 Tag Inhalt Seite 18. 2. 2025 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Quartier Colonnaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 707-3-1 18. 2. 2025 Verordnung über das Naturschutzgebiet Vollhöfner Weiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235 neu: 791-1-124, 791-1-117 19. 2. 2025 Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Lobbyregistergesetz – HmbLobbyRG) . . . . . . . . . 238 neu: 1101-13 19. 2. 2025 Gesetz zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 221-1 19. 2. 2025 Gesetz zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen sowie weiterer öffentlicher Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 63-1, 791-6, 221-20, 2126-18, 753-10, 2126-20, 642-2, 224-3, 224-4, 2139-1, 2330-1 – Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 2032-1 – Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 202-1-57 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 232 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Quartier Colonnaden Vom 18. Februar 2025 Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet: §1 §3 Innovationsbereich Aufgabenträgerin Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell- sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein- schaft mbH. zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich- tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen §4 Grundstücke aufgeführt. Gesamtaufwand §2 Der Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Ober- grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands Ziele und Maßnahmen darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale (1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das nach § 5 1 224 583 Euro. Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gast- ronomiestandort Quartier Colonnaden zu stärken. §5 Verwaltungspauschale (2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß- nahmen vorgesehen: Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali- ger Pauschalbetrag in Höhe von 12 125 Euro festgesetzt. a) Entwicklung eines Gestaltungs- und Nutzungskonzeptes, b) Planungsvorbereitungsmaßnahmen, §6 c) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Geltungsdauer d) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovati- Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten onsbereich. außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Februar 2025. HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 233 Anhang 1 Gebietsabgrenzung Innovationsbereich Quartier Colonnaden 234 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 Anhang 2 Der Innovationsbereich Quartier Colonnaden umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Colonnaden 1; Jungfernstieg 51; Neuer Jungfernstieg ohne Nummer 899 2 Colonnaden 3 898 3 Colonnaden 5 896 4 Colonnaden 9 895 5 Colonnaden 13 894 6 Colonnaden 15; westlich Colonnaden 15 2426, 2429 7 Colonnaden 19; Büschstraße 2; Gänsemarkt 50; westlich Colonnaden 15 (teilweise) 2428, 2427 8 Colonnaden 21 28 9 Colonnaden 25 880 10 Colonnaden 29; Büschstraße 12; Gustav-Mahler-Platz ohne Nummer 1656 11 Büschstraße 9 857 12 Büschstraße ohne Nummer; Kalkhof ohne Nummer 858 nördlich Büschstraße 9; Büschstraße ohne Nummer; Gustav-Mahler-Platz 1; 13 2420, 2418, 2416 Große Theaterstraße ohne Nummer; Große Theaterstraße 25 14 Große Theaterstraße 31, 35 1047 15 Große Theaterstraße 31, 35 1048 16 Große Theaterstraße 31, 35 1049 17 Große Theaterstraße 31, 35 1050 18 Große Theaterstraße 37; Colonnaden 37 1 19 Colonnaden 39 3 20 Colonnaden 41 5 21 Colonnaden 43 1098 22 Colonnaden 45 9 23 Colonnaden 47 11 24 Colonnaden 49 13 25 Colonnaden 51; Esplanade ohne Nummer 1034 26 Colonnaden 108; Esplanade 23 996 27 Colonnaden 104 12 28 Colonnaden 96 10 29 Colonnaden 72 995 30 Colonnaden 70; Fehlandtstraße ohne Nummer 4 31 Colonnaden 68; Fehlandtstraße ohne Nummer 2 32 Fehlandtstraße 50 994 33 Fehlandtstraße 42, 46 991 34 Fehlandtstraße 40; Esplanade 12 1007 35 Fehlandtstraße 26; Esplanade 11 (teilweise) 1008 36 Fehlandtstraße 41 1074 37 Fehlandtstraße 43; Große Theaterstraße 39 1053 38 Große Theaterstraße 40, 41 1054 39 Große Theaterstraße 42; Fehlandtstraße ohne Nummer 1853 40 Große Theaterstraße 43, 44, 45; Fehlandtstraße 3; Neuer Jungfernstieg 18, 19, 20 (teilweise) 1806 41 Große Theaterstraße 14; Colonnaden 60, 62, 64 926 42 Große Theaterstraße 5, 7, 9 929 43 Große Theaterstraße 1, 4 939 44 östlich Colonnaden 52; nördlich Colonnaden 58; Colonnaden 50, 52, 54, 56, 58 1684, 1677, 925 45 Colonnaden 36, 40, 46, 48 35 46 Colonnaden 24, 26, 28 924 47 Colonnaden 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22 923 Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 235 Verordnung über das Naturschutzgebiet Vollhöfner Weiden Vom 18. Februar 2025 Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur- schutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bun- desnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgeset- zes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet: §1 10. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise Naturschutzgebiet zu stören, Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den 11. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Francop belegenen zu verunreinigen, Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. 12. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bau- ordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und §2 Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Trep- Schutzzweck pen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern, Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung 13. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes aus Röhrichten, Laub- und Auwäldern mit ihren darin behei- 14. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die mateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbrin- Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere Vögel, gen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu wie Beutelmeise, Eisvogel und Kleinspecht, Fledermäuse, wie verändern, Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler, Amphibien, 15. den Wasserhaushalt zu verändern, wie die Erdkröte, außerdem Fische, wie der Schlammpeitzger, sowie an Alt- und Totholz gebundene Käferarten, wie Abraeus 16. mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel parvulus und Quedius truncicola. Die Waldflächen unterliegen jeglicher Art auszubringen, der Naturschutzstrategie des Prozessschutzes. 17. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen §3 oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle Verbote auf den Gewässern fahren zu lassen, (1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, 18. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu- 1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu- nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten. schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugra- ben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen, (2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die 2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver- 1. Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 12 bis 17 für Maßnahmen letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent- zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie für die oder zu beschädigen, Nummer 14 mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde 3. Maßnahmen der Forstwirtschaft vorzunehmen, und die Nummer 17 für Drohnenflüge für Hafenzwecke, zum Beispiel durch die Hamburg Port Authority, 4. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen, 2. Nummer 13 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- hinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einverneh- 5. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten, men mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, zu befahren und zu betreten, 3. Nummern 1, 5, 6, 10, 12, 14 und 15 für Maßnahmen im 6. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, Anhänger abzustellen, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen 7. Hunde oder andere Haustiere mitzuführen, baden oder im könnten, Gebiet laufen zu lassen, 4. Nummer 11 für das genehmigte Einleiten von Nieder- 8. Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegen- schlagswasser in die Alte Süderelbe sowie die Nummern 1, stände wegzuwerfen oder zurückzulassen, 5, 6, 10, 12 und 14 für Betrieb, Wartung und Ertüchtigung 9. zu zelten oder zu lagern, des dafür benötigten Auslaufbauwerks, 236 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 5. Nummern 1, 5, 6, 10, 12 und 14 für Betrieb und Wartung Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige der Spülrohrleitung der Hamburg Port Authority, Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz 6. Nummern 1, 5, 6, 10, 12, 14 und 15 für Maßnahmen im zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenpro- Rahmen des Baus und der Unterhaltung der zukünftigen zessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung Gleisanbindung an die bestehende Gleisgruppe „Alten- der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch werder West“ der Hafenbahn im Einvernehmen mit der keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, für Naturschutz zuständigen Behörde, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen 7. Nummern 1 bis 3, 5, 6, 10 und 13 für notwendige, verkehrs- könnten, sichernde Maßnahmen an Bäumen und Gehölzen, soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidmeten Wegen und 11. Nummern 2, 10 und 15 für Betrieb und Bau zulässiger Nut- gegenüber Nachbargrundstücken besteht, durch die zungen im angrenzenden Hafennutzungsgebiet. zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, §4 8. Nummern 1, 10, 12 und 14 für Unterhaltungs- und Grund­ Ordnungswidrigkeiten instandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebau- Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit körper, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Stö- § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vor- rungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 sätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwider- erheblich beeinträchtigen könnten, handelt. 9. Nummer 12 für ortsfeste jagdliche Einrichtungen und die Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 10 und 13 für die ordnungsgemäße §5 Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung Schlussbestimmung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 11), in der Gemarkung Moorburg vom 7. September 1956 (Sammlung des jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagd- bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791- p), zuletzt schutz, geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt 10. Nummern 1, 2, 4 bis 6, 10 und 13 für die mechanische oder außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Schutz gestellt werden. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Februar 2025. HmbGVBl. Nr. 9 Freitag, den 28. Februar 2025 237 Anlage Anlage 4 238 Freitag, den 28. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 9 Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Lobbyregistergesetz – HmbLobbyRG) Vom 19. Fe­bruar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 verständigenräten oder sonstigen Expertengremien tätig Gesetzeszweck und Anwendungsbereich wird, 3. im Rahmen einer Beteiligung durch die in Nummer 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Interessenvertretung Buchstabe b genannten Stelle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.