Brandenburg

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)

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Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 84]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 96])

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Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 84]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 96]) Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales: § 1 Anwendungsbereich (1) Für die in der Anlage (Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben. (2) Die Verordnung ist nicht anzuwenden für die Bereitstellung und Nutzung der Geobasisinformationen der Liegenschaften in digitaler Form mit Ausnahme von Auszügen im PDF-Format oder Bild-Format aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters. Einzelnorm § 2 Umsatzsteuer Soweit die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Einzelnorm § 3 Gebührenpflicht für juristische Personen Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Einzelnorm § 4 Gebühren- und Auslagenfreiheit Gebühren und Auslagen werden von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg sowie den Katasterbehörden nicht erhoben für Amtshandlungen, die von Amts wegen durchgeführt werden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, die im Zuge der Zusammenarbeit der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg und der Katasterbehörde oder der Katasterbehörden untereinander anfallen, die Mitteilung an die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten über die laufenden Veränderungen der Flurstücke, die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Änderung der Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen, Änderung der Angaben aus dem Grundbuch, Änderung der flurstücksbeschreibenden Angaben durch Mitteilung der zuständigen Behörde, Löschung der Darstellung von baulichen Anlagen, soweit dies ohne örtliche Vermessung möglich ist,oder Berichtigung von fehlerhaften Daten im Liegenschaftskataster gemäß § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, Verschmelzung von Flurstücken, die Ausfertigung von Anlagen zum Antrag auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken, die Bereitstellung oder Ergänzung von Auszügen aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens für hoheitliche Liegenschaftsvermessungen, wenn die Auszüge im automatisierten Abrufverfahren nicht verfügbar sind. Einzelnorm § 5 Wertgebühr (1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, so ermittelt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage, einschließlich der für die Gebäudefunktion notwendigen technischen Anlagen, zu Grunde zu legen. (3) Die gebührenschuldende Person hat auf Verlangen den Wert des Bodens beziehungsweise einer baulichen Anlage nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht. Einzelnorm § 6 Zeitgebühr (1) Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind für jede außen- oder innendienstlich begonnene halbe Arbeitsstunde folgende Gebühren zu Grunde zu legen: für die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg 65,10 Euro, für die Leiterin oder den Leiter der Katasterbehörde gemäß § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes 65,10 Euro, für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 65,10 Euro, für eine vermessungstechnische Fachkraft 57,00 Euro oder für eine Hilfskraft 38,00 Euro. (2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einschließlich der notwendigen Reisezeiten. Einzelnorm § 7 Auslagen (1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten: Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen, Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden. (2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten. (3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelnorm § 8 Gebühren und Auslagen in besonderen Fällen (1) Wurde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen und kann sie aus Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden. (2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits erhobene Gebühren und Auslagen in der Höhe anzurechnen, in der sich der Aufwand durch die bereits erbrachten Teilleistungen verringert. (3) Eine beantragte Amtshandlung, die während der Ausführung in eine andere Amtshandlung geändert wird, ist nur nach der geänderten Amtshandlung abzurechnen, wenn Teilleistungen, die bereits ausgeführt wurden, angerechnet werden können. (4) Für Amtshandlungen, die keiner Tarifstelle zugeordnet werden können und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr bis zu einer Höhe von höchstens 3 500 Euro erhoben werden. Einzelnorm § 9 Allgemeine Festlegungen (1) Infrastrukturanlagen sind Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Versorgung beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen, wie sie in den entsprechenden Fachvorschriften aufgeführt werden. Gewässer gemäß Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung sowie Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen, gehören ebenfalls zu den Infrastrukturanlagen nach Satz 1. (2) Das Baufeld im Sinne dieser Verordnung umfasst das Flurstück, mehrere zusammenhängende Flurstücke oder Teile von Flurstücken, auf dem bauliche Anlagen errichtet werden sollen. Belegt das Baufeld nur einen Teil eines Flurstücks, so bemisst sich die Größe des Baufeldes nach den gemäß § 7 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung auf diesem Flurstück darzustellenden Sachverhalten. Die Flächen der Zuwegung und die Abstandsflächen, soweit sie nicht selbst auf dem Flurstück zu liegen kommen, sind nicht Teil des Baufeldes. Für Windenergieanlagen ist bei der Ermittlung der Baufeldgröße nicht von der Abstandsfläche, sondern von der Kreisfläche der fiktiven Außenwand auszugehen. Geplante Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen (Solarparks) gelten als ein Baufeld, soweit sie nicht durch Infrastrukturanlagen der Kategorie I voneinander getrennt sind oder sich in einem Abstand von maximal 150 Metern befinden. (3) Beziehen sich gleichzeitig beantragte Amtshandlungen in einem Antrag auf ein oder mehrere Flurstücke oder mehrere bauliche Anlagen, gelten diese gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die beantragten Flurstücke oder die durch eine beantragte Einmessung baulicher Anlagen betroffenen Flurstücke mit ihren Grenzen aneinander liegen (räumlicher Zusammenhang). Dies gilt auch dann, wenn dieser Antrag im laufenden Verfahren bis zum Abschluss der örtlichen Vermessung erweitert wird. Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen sind hiervon ausgenommen. Vermessungen auf mehreren Flurstücken, die dem gegenseitigen Erwerb von Teilflächen dienen, gelten als ein Antrag. (4) Gleichzeitig beantragte Amtshandlungen für Flurstücke, die durch die Auflösung von Zugehörigkeitshaken (Überhaken) eines Flurstückes entstanden sind, gelten gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch oder unter ein und demselben Eigentümer gebucht sind. Einzelnorm § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Mai 2017 (GVBl. II Nr. 28) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 14. Oktober 2019 Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührentarif Allgemeine Regelung: Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein. Tarifstelle Gegenstand 1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters 2 Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®) 3 Liegenschaftsvermessung 4 Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften 5 Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 6 Rechtsbehelfe Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr in Euro 1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters   1.1 Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung   1.1.1 Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 1.1.2 Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 1.2 Unschädlichkeitszeugnis     Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 1.3 Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches     Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Erstausfertigung der Bescheinigung, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 1.4 Unterlagen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters     Ausdrucke elektronischer Dokumente und Kopien aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters   1.4.1 bis DIN A3 je Seite 8,70 1.4.2 bis DIN A2 je Seite 19,60 1.4.3 bis DIN A1 je Seite  30,50 1.4.4 größer DIN A1 je Seite      41,40 1.4.5 bei gleichzeitiger Beantragung für eine zweite und jede weitere Unterlage desselben Dokumentes, die in einem Arbeitsgang erstellt wird je Seite 25 Prozent der Gebühr nach Tst. 1.4.1 bis Tst. 1.4.4 1.5 Mehrausfertigungen von Informationen und Bescheinigungen     Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Bescheinigungen oder Unschädlichkeitszeugnissen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 je weitere Mehrausfertigung 7,60 2 Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®)   2.1 ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters   2.1.1 Liegenschaftskarte bis DIN A3 je Auszug 22,00 2.1.2 Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug 44,00 2.1.3 Flurstücksnachweis je Auszug 11,00 2.1.4 Flurstücks- und Eigentümernachweis je Auszug 11,00 2.1.5 Grundstücksnachweis je Auszug 11,00 2.1.6 Bestandsnachweis je Auszug 22,00 2.2 Mehrausfertigungen von ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters     Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 2.1, je Mehrausfertigung 25 Prozent der Gebühr nach Tst. 2.1 3 Liegenschaftsvermessung     Allgemeine Regelung: Mit den Gebühren nach dieser Tarifstelle sind alle mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie im Einzelfall anfallen, einschließlich der Erstellung der Vermessungsschriften sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Bekanntgabe der Veränderungen abgegolten.   3.1 Liegenschaftsvermessung – Grenzvermessungen, soweit nicht Tarifstelle 3.2 oder 4.1 anzuwenden ist     Allgemeine Regelung: Für die Gebührenberechnung sind der Grundaufwand, die Längen der Grenzen nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern sowie die neu eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Bildung neuer Flurstücke ist zusätzlich auch die Anzahl der neuen Flur- stücke zu berücksichtigen. Der Grundaufwand ist einmal je Antrag in Höhe von 1 200,30 Euro zu erheben. Das gilt auch, wenn der Antrag verschiedene Tatbestände nach dieser Tarifstelle umfasst. Für die Ermittlung werden die nachfolgenden Grenzlängen berücksichtigt: die Längen der beantragten Grenzen; bei der Bildung neuer Grenzen die Grenzen, in die neue Grenzen eingebunden werden; bestehende Grenzen, in die eine oder mehrere neue Grenzen eingebunden werden, mit mindestens 15 Metern jedoch maximal 160 Metern; beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, so ist eine fiktive Grenzlänge von 15 Metern anzurechnen, wenn an diesem Grenzpunkt keine Grenzlänge einer bestehenden Grenze in der Gebührenberechnung zu berücksichtigen ist; die Längen der anderen Grenzen zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten mit maximal 500 Metern; anzurechnende Grenzen können nur einmal je Antrag für die Gebührenberechnung berücksichtigt werden; wenn an einer Grenze mehr als ein Bodenwert anliegt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen; Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht. Die nach Nummer 3 Buchstabe a bis e zu berücksichtigenden Grenzlängen sind unter Beachtung der Erläuterung nach Nummer 3 Buchstabe f und g zu summieren. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden und mit der Gebühr des zutreffenden Bodenwertes zu multiplizieren. Beträgt die Summe der so ermittelten Grenzlängen weniger als 15 Meter, ist für die Berechnung der Gebühr eine Mindestgrenzlänge von 15 Metern anzusetzen. Bodenwert (Euro/Quadratmeter) Gebühr (Euro/Meter) unter 3 8,50 bis 30 13,50 bis 100 14,50 bis 200 16,50 bis 400 18,50 über 400 20,00 6. Wenn bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters für ein Flurstück mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächen- mäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen.   3.1.1 Feststellung neuer und bestehender Grenzen mit örtlicher Vermessung   3.1.1.1 Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 und soweit zutreffend, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.2 bis 3.1.1.5 je Antrag 100 Prozent der Gebühr 3.1.1.2 für das dritte neue Flurstück 126,40 3.1.1.3 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück 379,00 3.1.1.4 für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 38,00 3.1.1.5 Für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 3.1.2 Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungen (Sonderung)   3.1.2.1 Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 55 Prozent der Gebühr 3.1.2.2 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 3.1.2.3 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück 189,60 3.1.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzfeststellungen   3.1.3.1 ohne Bildung neuer Flurstücke je Antrag 278,00   mit Bildung neuer Flurstücke:   3.1.3.2 bei einem Bodenwert unter 3 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 189,60 3.1.3.3 bei einem Bodenwert bis 30 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 278,00 3.1.3.4 bei einem Bodenwert bis 100 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 290,60 3.1.3.5 bei einem Bodenwert bis 200 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 315,90 3.1.3.6 bei einem Bodenwert bis 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 328,50 3.1.3.7 bei einem Bodenwert über 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 341,20 3.1.4 Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte     Allgemeine Regelung: Für die Gebührenberechnung der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die Länge einer anliegenden, wiederherzustellenden Grenze des Antragsflurstücks, wie sie im Antrag bezeichnet ist, mit mindestens 15 Metern jedoch maximal 75 Metern anzurechnen.   3.1.4.1 Die Gebühr berechnet sich nach der allgemeinen Regelung dieser Tarifstelle sowie nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 85 Prozent der Gebühr 3.1.4.2 zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1 für jedes auf Antrag eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 38,00 3.1.4.3 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 10 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1.4.1 3.1.5 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3 anzurechnen ist   3.1.5.1 je Antrag 278,00 3.1.5.2 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.1 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig 217,90 3.1.6 Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses     Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen abgegolten.     Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag 55 Prozent der Gebühr 3.1.7 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses je Antrag gebührenfrei 3.1.8 Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung oder des Grenzzeugnisses bei gleichzeitiger Beantragung nach den Tarifstellen 3.1.3, 3.1.5 oder des Grenzzeugnisses nach Tarifstelle 3.1.7 je weitere Mitteilung oder weiteres Grenzzeugnis 15,10 3.2 Liegenschaftsvermessung – Infrastrukturanlagen     Allgemeine Regelung: Für die Gebührenberechnung bei der Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen sind die Anzahl der neuen Flurstücke und die beantragten Grenzlängen anzurechnen. Die Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 3.1 abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlage im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung für Bauplätze oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang steht. Bei gleichzeitiger Liegenschaftsvermessung nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen. Gleiches gilt für angrenzende neue Flurstücke, die in keiner Kategorie direkt eingebunden sind. Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen einmal innerhalb einer Kategorie zu addieren und gemäß den nachfolgend auf- geführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination anzusetzen. Die jeweilige Summe der ermittelten Grenzlängen ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. Neue Flurstücke sind nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden, beziehungsweise für neue angrenzende Flurstücke, nach der Kategorie der Anlage, mit der sie die längste gemeinsame Grenze haben, anzusetzen. Anzurechnen sind: die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke, die Länge der neuen Grenzen, die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen, die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen. Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 Meter. Lücken von über 100 Metern unterbrechen den sachlichen Zusammenhang. Die Infrastrukturanlage kreuzende oder eine von ihr abzweigende Infrastrukturanlage, die sich jeweils mit einer eigenen Länge von weniger als 100 Metern erstreckt, werden in den Grenzlängen berücksichtigt. Gleiches gilt für Flächen (zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Aufforstungsgebiete oder ähnliche Flächen), sofern diese an die Infrastrukturanlage direkt angrenzen.   3.2.1 Einteilung der Infrastrukturanlagen     Kategorie I: Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, die zwei oder mehr Fahrstreifen in beide Richtungen haben oder eine durchgehende Trennung baulicher Art zwischen den Richtungsfahrbahnen aufweisen, Eisenbahnhauptstrecken, Gewässer gemäß der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung   3.2.1.1 für jedes neue Flurstück 227,50 3.2.1.2 für jeden beantragten Meter Grenzlänge 25,30 3.2.2 Kategorie II: Bundes- und Landesstraßen, soweit sie nicht in Kategorie I genannt sind, Eisenbahnnebenstrecken, Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen (Gewässer II. Ordnung, ohne Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen, je Antrag 75 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1 3.2.3 Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige Gleisanlagen je Antrag 65 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1 3.2.4 Kategorie IV: Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastrukturanlagen, die nicht der Kategorie III zuzurechnen sind, je Antrag 55 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1 3.2.5 Sonderung von Infrastrukturanlagen je Antrag 55 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.2.1 bis 3.2.4 3.2.6 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen   3.2.6.1 Feststellung neuer oder bestehender Grenzen je Antrag 278,00 3.2.6.2 für jedes neue Flurstück 151,60 3.2.6.3 Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 anzurechnen ist, je Antrag 278,00 3.2.6.4 Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.3 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig 217,90 3.2.7 Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung     Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Mitteilungen über die Ergebnisse der Fortführung nach der Tarifstelle 3.2.6   3.2.7.1 erste Ausfertigung der Mitteilung für die antragstellende Person gebührenfrei 3.2.7.2 je weitere ausgefertigte Mitteilung 15,10 3.3 Liegenschaftsvermessung – bauliche Anlagen     Allgemeine Regelung: Die Gebühr ist je Ant

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.