Brandenburg

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)

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Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vom 14. Oktober 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 84]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 96])

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rag für die bauliche Anlage oder die baulichen Anlagen festzusetzen. Für die Festsetzung der Gebühr ist der Wert der einzumessenden baulichen Anlage oder die Summe der Werte der gleichzeitig einzumessenden baulichen Anlagen anzusetzen. Bauliche Anlagen, die in einer oder mehreren Geschossebenen verbunden sind (zum Beispiel mit einer Tiefgarage), gelten als eine bauliche Anlage. Als bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Grundrissveränderungen wie Anbauten an bestehende bauliche Anlagen. Werden mehrere getrennt stehende bauliche Anlagen bis zu einem Wert von jeweils 100 000 Euro oder ab einem Wert von jeweils 100 000 Euro gleichzeitig eingemessen, wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend Tarifstelle 3.3.1.9 je weiterer baulicher Anlage erhoben. Als getrennt stehende bauliche Anlagen gelten auch Grundrissveränderungen, etwa Anbauten, die keinen gemeinsamen Gebäudepunkt aufweisen, auch wenn diese Bestandteile derselben baulichen Anlage sind.   3.3.1 Einmessung von baulichen Anlagen     Bei einem Gesamtwert der baulichen Anlagen:   3.3.1.1 bis 20 000 Euro 505,40 3.3.1.2 über 20 000 Euro bis 100 000 Euro 758,00 3.3.1.3 über 100 000 Euro bis 300 000 Euro     947,60 3.3.1.4 über 300 000 Euro bis 600 000 Euro     1 137,10 3.3.1.5 über 600 000 Euro bis 800 000 Euro     1 453,00 3.3.1.6 über 800 000 Euro bis 1 000 000 Euro   1 895,10 3.3.1.7 über 1 000 000 Euro         1 895,10   zuzüglich für je weitere angefangene 500 000 Euro 631,70 3.3.1.8 über 4 000 000 Euro 5 685,30   zuzüglich für je weitere angefangene 500 000 Euro 126,40 3.3.1.9 bei gleichzeitiger Einmessung mehrerer getrennt stehender baulicher Anlagen deren Wert     jeweils bis 100 000 Euro beträgt, zusätzlich ab der zweiten und jeder weiteren baulichen Anlage bis 100 000 Euro Wert 126,40   jeweils über 100 000 Euro beträgt, zusätzlich ab der dritten und jeder weiteren baulichen Anlage über 100 000 Euro Wert 252,60 3.3.2 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 25 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1 3.3.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an baulichen Anlagen je Antrag 27 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1 3.3.4 Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Fortführung je Mehrausfertigung 15,10 3.4 Sonstige vermessungstechnische Tätigkeiten, die im Auftrag der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder einer Katasterbehörde ausgeführt werden.   3.4.1 Passpunktbestimmung je Passpunkt 379,00 3.4.2 Auswertung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 3.4.3 Vermessungen zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften im Sinne des § 9 Absatz 8 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes, wenn diese Vermessungen nicht durch die Vermessungsstellen selbst auszuführen sind,   3.4.3.1 je Antrag 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3 3.4.3.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften je Antrag gebührenfrei 3.4.4 Vermessungen, die im Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes durchzuführen sind   3.4.4.1 Einleitung des Amtsverfahrens nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens 20 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3 3.4.4.2 je Antrag 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3 3.4.4.3 Fortführung des Liegenschaftskatasters je Antrag Gebühr nach Tst. 3.1 bis Tst. 3.3 4 Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften   4.1 Bodenordnungsverfahren   4.1.1 Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz     Allgemeine Regelung: Die Tarifstelle ist nur für Amtshandlungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzuwenden. Die Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze umfasst im erforderlichen Umfang die Feststellung beziehungsweise Wiederherstellung bestehender Flurstücksgrenzen, die Bildung neuer Flurstücksgrenzen, die Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung) und die Aufnahme der Anerkennungserklärungen der Beteiligten. Bei der Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze erhöht sich die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 um den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1, allgemeine Regelungen Nummer 2 je zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze. Für Liegenschaftsvermessungen auf Antrag vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans oder in Verfahren nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist die Tarifstelle 3.1 anzuwenden. Eine Kombination der Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist möglich.   4.1.1.1 Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze je angefangene 100 Meter zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze 1 010,70 4.1.1.2 für jedes neue Flurstück 227,50 4.1.1.3 Passpunktbestimmung je Passpunkt 379,00 4.1.2 Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch     Allgemeine Regelung: Die Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung der Verfahrensgrenze sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind nach der Tarifstelle 3.1 abzurechnen. Eine Kombination der Vermessung nach den Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist innerhalb eines Antrags möglich.     Vermessungen zur Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Abmarkung der neuen Grenzpunkte vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 4.1.3 Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch den Umlegungsplan oder den Umlegungsbeschluss über die vereinfachte Umlegung     Allgemeine Regelung: Wenn für ein Flurstück mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächenmäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen.   4.1.3.1 bei einem Bodenwert bis 30 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 278,00 4.1.3.2 bei einem Bodenwert bis 100 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 290,60 4.1.3.3 bei einem Bodenwert bis 200 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 315,90 4.1.3.4 bei einem Bodenwert bis 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 328,50 4.1.3.5 bei einem Bodenwert über 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück 341,20 4.1.4 Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Berichtigung je Ausfertigung 15,10 4.2 Feststellungen von Tatbeständen an Grund und Boden für vermessungstechnische Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Bauordnungsrecht   4.2.1 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans     Allgemeine Regelung: Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung abzurechnen. Die Größe des Baufeldes ist auf den nächsten vollen Quadratmeter aufzurunden. Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans sowie die Abgabe als elektronisches Dokument abgegolten. Die Gebühr ist für jedes Baufeld, das zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, einzeln festzusetzen. Aneinandergrenzende bauliche Anlagen stehen auf einem gemeinsamen Baufeld.   4.2.1.1 bis zu einer Größe des Baufeldes von 1 000 Quadratmetern       1 516,10 4.2.1.2 bis 2 000 Quadratmeter     1 516,10   ab 1 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 100 Quadratmeter 126,40 4.2.1.3 bis 4 000 Quadratmeter     2 780,10   ab 2 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 250 Quadratmeter 126,40 4.2.1.4 bis 10 000 Quadratmeter   3 791,30   ab 4 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 500 Quadratmeter 126,40 4.2.1.5 bis 100 000 Quadratmeter 5 308,10   ab 10 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 5 000 Quadratmeter 758,00 4.2.1.6 über 100 000 Quadratmeter        18 952,80   zuzüglich je weitere angefangene 10 000 Quadratmeter         631,70 4.2.2 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans in besonderen Fällen   4.2.2.1 bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen gemäß § 7 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung je amtlicher Lageplan 80 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1 4.2.2.2 im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches, wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster entsprechend der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zuverlässig nachgewiesen sind je amtlicher Lageplan 80 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1 4.2.3 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Anbauten oder untergeordnete Nebengebäude mit einer maximalen Bruttogrundfläche von 50 Quadratmetern je amtlicher Lageplan 50 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1 oder Tst. 4.2.2, mindestens 758,00 4.2.4 Aktualisierung eines amtlichen Lageplans     Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet bereits erstellten amtlichen Lageplans, sofern dieser nicht älter als 6 Jahre ist je amtlicher Lageplan 55 Prozent der Gebühr nach Tst. 4.2.1, Tst. 4.2.2 oder Tst. 4.2.3, mindestens 488,30 4.2.5 Bei Beantragung von mehr als drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans nach den Tarifstellen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.4 je weitere Ausfertigung 22,70 4.3 Grundflächen- und Höhennachweis     Allgemeine Regelung: Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn die Vermessungstätigkeiten zum Grundflächen- und Höhennachweis gemäß § 72 Absatz 9 der Brandenburgischen Bauordnung zeitgleich mit der Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 3.3 ausgeführt werden und die Bescheinigung aufgrund dieses Vermessungsergebnisses erteilt wird.     Je Bescheinigung des Grundflächen- und Höhennachweises 10 Prozent der Gebühr nach Tst. 3.3.1 4.4 Beglaubigung von Unterschriften nach § 84 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung     Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr ist die Beglaubigung einer oder mehrerer verschiedener Unterschriften abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.   4.4.1 Je Beglaubigung 38,00 4.4.2 Auswärtspauschale Bei Beglaubigungen, auf Wunsch der Beteiligten außerhalb des Dienstsitzes, zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1 je Termin 50,00 4.5 Lageplan nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung – Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses Zeitgebühr 4.6 Bescheinigungen nach anderen Rechtsgebieten     Je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr 5 Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure   5.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur     nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Antrag 1 500,00 5.2 Erteilung einer Erlaubnis zum beruflichen Zusammenschluss     nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Erlaubnis 350,00 6 Rechtsbehelfe     Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen je Widerspruch 10,00 bis 500,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.