Bremen

Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296450. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.11.1981 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 171 Gliederungsnummer:792-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 171), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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irat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Ein Vertreter der Jagdbehörde kann an den Sitzungen des Jagdbeirates teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (3) Die Tätigkeit im Jagdbeirat ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, sofern eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Artikel 40 (Zu § 37 Abs. 2 BJagdG) (1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, daß ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der Landesjagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. (2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der Landesjagdbehörde. (3) Die Landesjagdbehörde soll vor der Anordnung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung die Landesjägerschaft anhören. Die Landesjagdbehörde kann der Landesjägerschaft nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens übertragen. Artikel 41 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in den nachstehend aufgeführten Artikeln dieses Gesetzes verstößt: Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3 Nrn. 2 und 3 Artikel 15 Absätze 2 und 3 Artikel 19 Absatz 5 Artikel 20 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Artikel 22 Absatz 2 Artikel 23 Absätze 4 und 5 Artikel 25 Absätze 1 bis 3 Artikel 26 Absatz 2 Nr. 1 Artikel 27 Nr. 1 Artikel 30 Absatz 2 Artikel 31 Absatz 1 Artikel 36 Absätze 2 und 3 oder wer einer Verordnung aufgrund des Artikels 7 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3, des Artikels 24 Abs. 1, des Artikels 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz. Artikel 42 Die Landesjagdbehörde kann einzelne der ihr nach diesem Gesetz zustehende Verwaltungsbefugnisse auf die Jagdbehörde übertragen. Artikel 43 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft 1. das Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz (Bremisches Jagdgesetz) vom 14. Juli 1953 (SaBremR 792-a-1); 2. die Anordnung betreffend Ausübung der Pooljagd vom 7. Dezember 1953 (SaBremR 792-a-3); 3. die Anordnung über die Aufstellung des Abschußplanes und der Abschußliste gemäß § 22 des Bremischen Jagdgesetzes vom 25. Juni 1954 (SaBremR 792-a-4). Artikel 44 (1) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Artikel 43 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. (2) Verweisungen in Vorschriften, die in Kraft bleiben, auf Vorschriften, die durch das Bundesjagdgesetz oder dieses Gesetz außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetz oder dieses Gesetzes. Artikel 45 Die Landesjagdbehörde erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Fachsenatoren die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Durchführungsvorschriften, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsordnungen den Ländern vorbehalten. Artikel 46 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. Oktober 1981 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.