Bremen

Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)

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Quellenkennung: 296450. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.11.1981 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 171 Gliederungsnummer:792-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 171), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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aufgrund einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis (Art. 16 Abs. 3) in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen, eine Befugnis besteht. Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen. Artikel 20 (Zu § 19 BJagdG) (1) Es ist verboten, 1. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen oder elektrischem Strom auszuüben; die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes; 2. bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, sind ausgenommen niederschlagsbedingte, nur kurzzeitig bestehende Kleinst-Wasseransammlungen; 3. bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden; 4. Schalenwild zu erlegen, sofern es weniger als 100 Meter von einer beschickten Fütterung entfernt ist, die für das betreffende Wild angelegt wurde; die Regelung für Notzeiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes) bleibt unberührt, soweit sie über das vorstehende Verbot hinausgeht. (2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote des Absatzes 1 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder einzuschränken. Sie kann im Einzelfall gestatten, daß Behörden bei Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen und Krankheiten oder zur Abwehr anderer Gefahren oder Schäden infolge übermäßiger Vermehrung der Wildtauben oder Möwen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesjagdgesetzes abweichen. (3) Die Jagdbehörde kann Körperbehinderten für eine bestimmte Frist erlauben, in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung nicht imstande sind, von ihrer Befugnis ohne Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen. Artikel 21 (Zu § 19 a BJagdG) Um Federwild seltener in ihrem Bestand bedrohter Arten vor Störungen zu schützen, wird die Landesjagdbehörde ermächtigt vorzuschreiben, daß Lichtbild-, Film- und Tonaufnahmen der Nester und Gelege sowie Aufnahmen an den Balzplätzen der Genehmigung bedürfen.   Artikel 22 (Zu § 20 BJagdG) (1) Schaugehege, in denen Wild zur Schau, und Sondergehege, in denen Wild zur Zucht, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird, sind befriedete Bezirke. Tiere in Schaugehegen und Sondergehegen mit einer Größe unter 5 Hektar unterliegen nicht dem Jagdrecht. (2) Die Anlage eines Schau- oder Sondergeheges mit einer Größe über 1 Hektar (Tiergarten, Wildpark) bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Gehege 1. den Anforderungen des Tierschutzes oder der Tierseuchenhygiene entspricht; 2. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angelegt werden soll und die Jagdausübung nur unerheblich beeinträchtigt; 3. den allgemeinen Zutritt zur freien Landschaft nicht unangemessen behindert; 4. dem Naturschutz und anderen öffentlichen Belangen nicht entgegensteht. (3) Jagdbare Tiere, die in Gehegen als Fleischtiere oder Pelztiere gehalten werden (Wildfarmen, Pelztierfarmen), unterliegen nicht dem Jagdrecht. Artikel 23 (Zu § 21 BJagdG) (1) Der Revierinhaber hat für jedes Jagdjahr, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand einen Abschußplan aufzustellen und bis zum 28. Februar eines jeden Jahres der Jagdbehörde nach vorgeschriebenem Muster vorzulegen. Dies gilt auch für Abschußpläne, die innerhalb von Hegegemeinschaften aufgestellt werden. Der Abschußplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht, beim Schalenwild auch nach Altersstufen und Stärkeklassen zu gliedern. (2) Die Jagdbehörde bestätigt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat den Abschußplan oder setzt ihn, sofern der Revierinhaber bis zum vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschußplan vorgelegt hat, fest. Der Revierinhaber bei verpachteten Jagdbezirken auch der Verpächter  erhält eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschußplanes; eine Ausfertigung verbleibt der Jagdbehörde. (3) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung des Abschußplanes gemäß Absatz 2 oder über Bestätigung des Abschußplanes gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nicht zu erzielen, so entscheidet über die Festsetzung oder Bestätigung die Landesjagdbehörde. (4) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde jedes abgeschossene Stück Schalenwild unverzüglich zu melden. Die Jagdbehörde kann verlangen, daß Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Trophäenschau vorgelegt werden. Wird der Abschußplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschußplanes mit Mitteln des Verwaltungszwanges anhalten. Sie kann für Jagdbezirke, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen Kulturen auf großen Flächen, insbesondere Aufforstungsflächen nach Naturkatastrophen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, verfügen, da das erlegte Schalenwild jeweils einem Beauftragten der Jagdbehörde körperlich vorzuzeigen oder daß ein bestimmter Teil eines jeden Stückes der Jagdbehörde einzureichen ist. (5) Über den erfolgten Abschuß des Wildes, des Raubzeugs sowie der wildernden Hunde und Katzen und über das Fallwild hat der Revierinhaber eine Abschußliste zu führen, die der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen. (6) Die Jagdbehörde kann bestimmen, daß für den Abschußplan und die Abschußliste bestimmte Muster zu verwenden sind. Artikel 24 (Zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG) (1) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung 1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Landesrecht jagdbar sind, zu bestimmen; § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden, 2. aus Gründen der Wildhege die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar sind, abzukürzen oder aufzuheben, 3. den Abschuß von Wildarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit zu verbieten, 4. zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur bei Störungen des biologischen Gleichgewichts oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten aufzuheben, 5. die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während ihrer Setzzeit die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen oder Füchse sowie während ihrer Brutzeit auf Ringeltauben, Türkentauben, Silber- und Lachmöwen zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Schäden zu verhindern, 6. das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus besonderen Gründen einzuschränken, 7. zur Verhütung von Vogelschäden im Luftverkehr geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Vergrämung des Federwilds oder die dauernde Abhaltung des Federwilds im Bereich von Flughäfen zur Folge haben. (2) Die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall gestatten: 1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch für Tiere ohne Jagdzeit, 2. Wild in der Schonzeit lebend zu fangen, 3. zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes auszunehmen, 4. Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd auszuhorsten, 5. Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen. Artikel 25 (Zu § 22 a Abs. 1 BJagdG) (1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Er soll an der Nachsuche persönlich teilnehmen, es sei denn, daß er beim Schuß von einer weiteren geeigneten Person begleitet wurde und diese sich an seiner Stelle an der Nachsuche beteiligt. (2) Schießt ein Jagdgast Schalenwild krank und wechselt dieses in einen Nachbarbezirk, so ist der Revierinhaber neben dem Schützen zur unverzüglichen Benachrichtigung des Jagdnachbarn verpflichtet. (3) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen über die Grenze und verendet es dort in Sichtweite, so darf es der Schütze fortschaffen. Er hat seine Schußwaffen abzulegen, ehe er die Grenze überschreitet, und das erlegte Wild dem Jagdnachbarn unverzüglich abzuliefern. Artikel 26 (Zu § 22 a Abs. 2 BJagdG) (1) Krankgeschossenes Schalenwild darf in einem fremden Jagdbezirk nur verfolgt werden, wenn mit dem Jagdnachbarn schriftlich Wildfolge vereinbart ist. (2) Ist Wildfolge vereinbart, so gilt im Zweifel folgendes: 1. Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu töten, es aufzubrechen und zu versorgen, nicht jedoch fortzuschaffen. Er darf Schußwaffen dabei nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, um das kranke Tier zu töten. Der Schütze hat unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen; Art. 25 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Trophäen sollen dem Erleger ausgehändigt werden. 2. Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und verendet es dort nicht in Sichtweite, so gilt Art. 25 Abs. 1 und 2. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze auf die Trophäe keinen Anspruch mehr. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit abgebrochen, am nächsten Morgen aber wieder aufgenommen wird. 3. Kommt krankgeschossenes Schalenwild im Nachbarbezirk zur Strecke, so sind Stücke mit Trophäen sowie alle Stücke, deren Wildbret nicht zu menschlichem Genuß taugt, dem Abschußplan des Jagdbezirks, in dem sie krankgeschossen, alle anderen Stücke dem Abschußplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem sie zur Strecke gebracht worden sind. (3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, einem Jadgnachbarn auf dessen Verlangen Wildfolge für krankgeschossenes Schalenwild einzuräumen. Artikel 27 (Zu § 23 BJagdG) Der Jagdschutz umfaßt die Befugnis: 1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen; 2. Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, daß sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 200 m vom nächsten Haus entfernt befindet oder daß es sich um einen Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist. Artikel 28 (Zu § 25 BJagdG) (1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Ortspolizeibehörden. (2) In Jagdbezirken über 1000 ha kann die Jagdbehörde von dem Revierinhaber verlangen, daß er einen Jagdaufseher einstellt, wenn anderenfalls der Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde und die Einstellung eines Jagdaufsehers dem Revierinhaber wirtschaftlich zugemutet werden kann. (3) Wer Jagdschutz ausübt, ist verpflichtet, sich betroffenen Personen gegenüber auf deren Verlangen über seine Person auszuweisen. (4) Der Revierinhaber kann Jagdgästen gestatten, Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten. Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Der Jagdgast muß sie bei der Jagd mit sich führen. (5) Hat ein Revierinhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirks und ist für den Bezirk kein bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Revierinhaber der Jagdbehörde eine am Ort erreichbare Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muß, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Revierinhabers durchzuführen. Artikel 29 (Zu § 25 BJagdG) (1) Die Jagdaufseher werden durch den Revierinhaber beauftragt und durch die Jagdbehörde bestellt. Sie müssen 1. einen gültigen Jagdschein besitzen; 2. nach ihrer Person die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre polizeilichen Befugnisse nicht mißbrauchen; 3. das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr sowie das Strafrecht und das Strafprozeßrecht soweit beherrschen, wie es für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Bei Personen, die weder Berufsjäger noch forstlich ausgebildet sind, muß sich die Jagdbehörde vor der Bestätigung von den ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Jagdaufsehers überzeugen. In der Regel ist zu verlangen, daß der Bewerber mit Erfolg an einem Jagdaufseherlehrgang teilgenommen hat. Das Nähere regelt die Landesjagdbehörde durch Dienstanweisung. (2) Der Jagdaufseher ist verpflichtet, sich auf Verlangen zu legitimieren und ein Dienstabzeichen bei Ausübung seiner Obliegenheiten sichtbar zu tragen. Das Dienstabzeichen wird dem Jagdaufseher auf Antrag von der Jagdbehörde ausgehändigt. Es bleibt Eigentum der Behörde; der Jagdaufseher hat es bei Beendigung seiner Tätigkeit zurückzugeben. Artikel 30 (Zu § 28 BJagdG) (1) Als gebietsfremd gelten Tierarten, die bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes in Bremen und dem Bremer Umland frei lebend nicht heimisch waren. Die Genehmigung, Tiere einer solchen Art in der freien Wildbahn auszusetzen, darf nur erteilt werden, wenn die Art die heimische Tierwelt wesentlich bereichert und Schäden für die öffentliche Sicherheit, die Landespflege, die heimische Tierwelt, die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind. Die Genehmigung erteilt die Landesjagdbehörde. (2) Wild heimischer Arten mit Ausnahme von Rebhühnern und Fasanen  darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesjagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Jagdpflege notwendig ist und Schäden für die Land- und Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind. Artikel 31 (Zu § 28 Abs. 5 BJagdG) (1) In der freien Wildbahn darf in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nur gefüttert werden, 1. wenn Wild Not leidet, 2. um ausgesetztes Wild einzugewöhnen, 3. um Schwarzwild, Füchse oder Waschbären gelegentlich anzukirren. (2) In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen. Unterläßt er die Fütterung trotz Aufforderung, so kann die Jagdbehörde 1. Fütterungen auf seine Kosten durchführen lassen, 2. den Abschuß von Schalenwild für den Jagdbezirk herabsetzen, 3. den Abschuß von Niederwild in dem Jagdbezirk für bestimmte Zeit sperren. (3) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, daß in einem Jagdbezirk Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden auch in der Verbotszeit (Absatz 1) durchgeführt werden. Artikel 32 (Zu § 29 Abs. 4 und § 32 BJagdG) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung 1. im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen; 2. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadenersatz in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaues notwendig erscheint; 3. zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 letzter Satz des Bundesjagdgesetzes). Artikel 33 (Zu § 35 BJagdG) (1) Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg nur geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren gem. § 35 des Bundesjagdgesetzes (Vorverfahren) vor der nach § 34 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständigen Behörde stattgefunden hat. (2) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 ist in den Ortsamtsbereichen das Ortsamt, im übrigen die Jagdbehörde. (3) Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die zuständige Behörde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Beteiligte sind die Geschädigten und die zum Schadensersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter, sofern diese einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens die Ermittlung des Schadens dennoch vorgenommen werden kann. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt. (4) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muß stattgegeben werden. (5) Wildschadenschätzer und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren auf gemeinsamen Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen und der Landesjägerschaft von der Jagdbehörde bestellt. Die Schätzer und Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. (6) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts niederzulegen. Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das zuständige Amtsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts. (7) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von dem Schätzer festzustellen. Aufgrund dieser Schätzung setzt die zuständige Stelle den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. (8) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. (9) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung findet statt 1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist; 2. aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (10) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die zuständige Stelle gehört. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht. Artikel 34 (Zu § 35 BJagdG) (1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Vorverfahren befaßte zuständige Stelle ihren Sitz hat. (2) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 und 719 der Zivilprozeßordnung Anwendung. Artikel 35 (Zu § 36 Abs. 2 BJagdG) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung 1. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, 2. die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, 3. die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden. Artikel 36 (Zu § 24 BJagdG) (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde. (2) Erkennbar seuchenverdächtiges Wild, das erlegt wurde, um ihm Qualen zu ersparen oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist vom Revierinhaber der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschußplan vorgesehen ist, ist auf den Abschuß im laufenden oder nächsten Jagdjahr anzurechnen. (3) Erlegtes und verendetes seuchenverdächtigtes Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, unschädlich zu beseitigen. Bis zur Untersuchung oder unschädlichen Beseitigung sind die Tierkörper so aufzubewahren, daß eine Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Artikel 37 (1) Die Aufgaben der Jagdverwaltung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und im Sinne dieses Gesetzes werden den Jagdbehörden übertragen. (2) Oberste Jagdbehörde (Landesjagdbehörde) ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Untere Jagdbehörde (Jagdbehörden) sind in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Artikel 38 (1) Der Stadtjägermeister ist der sachverständige ehrenamtliche Berater der Jagdbehörde. Als sachverständiger Berater der Jagdbehörde in jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Fragen hat er im Sinne eines gerechten Ausgleichs der Interessen zu wirken. (2) Zum Stadtjägermeister und zu seinem Stellvertreter soll eine aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung jagdlich bewährte Persönlichkeit bestellt werden, die Jagdscheininhaber und jagdpachtfähig im Sinne des § 11 (5) des Bundesjagdgesetzes ist. (3) Der Stadtjägermeister wird von der Organisation der Jäger in den Stadtgemeinden vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch die Jagdbehörde. Die Amtszeit der Stadtjägermeister beträgt vier Jahre. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. (4) Die Jagdbehörde kann dem Stadtjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrage übertragen. Der Stadtjägermeister erhält eine Entschädigung für den mit seiner Dienstleistung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt. Artikel 39 (Zu § 37 Abs. 1 BJagdG) (1) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus sieben Mitgliedern gebildet und setzt sich wie folgt zusammen: 3 Jäger hiervon der Stadtjägermeister sowie zwei weitere Jäger, die jagdpachtfähig im Sinne des § 11 (5) des Bundesjagdgesetzes sein müssen und von der Jägerschaft der Stadtgemeinde vorzuschlagen sind, 1 Vertreter der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag der Gemeinde, 2 Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, 1 Vertreter der Naturschutzbehörde. (2) Der Jagdbeirat hat die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten und dem Interessenausgleich der am Jagdwesen Beteiligten zu dienen. Der Jagdbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.