Bremen

Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)

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Quellenkennung: 296450. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.11.1981 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 171 Gliederungsnummer:792-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 171), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.11.1981 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 171 Gliederungsnummer:792-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 171), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: LJagdG Ausfertigungsdatum: 26.10.1981 Gültig ab: 06.11.1981 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1981, 171 Gliederungs-Nr: 792-a-1 Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) Vom 26. Oktober 1981 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 (Zu § 1 BJagdG) (1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein und als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen. (2) Revierinhaber ist 1. der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, soweit die Jagd in dem Bezirk nicht verpachtet oder ihre Ausübung nicht nach Artikel 8 Abs. 1 geregelt ist, oder derjenige, der nach Artikel 8 Abs. 1 als Revierinhaber für einen Eigenjagdbezirk benannt oder eingesetzt worden ist, 2. der Jagdpächter. Artikel 2 (Zu § 1 BJagdG) (1) Der befugte Jäger (Artikel 1 Abs. 1) hat das Recht, 1. innerhalb des Jagdbezirks befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zwecks Aneignung von Jagdbeute zu betreten; soweit ihm in einem befriedeten Bezirk eine Jagdausübung gestattet ist (Artikel 5 Abs. 2), darf er ihn auch zu diesem Zweck betreten; 2. in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß sie den Jägernotweg im einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen Schußwaffen nur ungeladen und in einem Überzug, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen, 1. wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen, 2. wenn sie Wild in oder an seinen Bauen, Gehocken, Nestern oder Gelegen oder Birkwild oder Wild von anderen Arten der Rauhfußhühner an seinen Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt. (3) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers; die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleiben unberührt. Der Revierinhaber kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen der Einrichtungen auffordern; er kann diese Befugnis auf angestellte Jäger und Jagdgäste übertragen. Artikel 3 (Zu § 1 BJagdG) (1) Der Revierinhaber hat das Recht und die Pflicht, das Wild in seinem Jagdbezirk zu hegen; er kann vorbehaltlich § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes sowie vorbehaltlich Artikel 30Abs. 2 Wild in dem Bezirk aussetzen. Der Inhaber einer beschränkten Jagdbefugnis ist zur Hege nach Maßgabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses berechtigt und verpflichtet. (2) Jagd und Hege sind so durchzuführen, daß 1. das biologische Gleichgewicht weder durch übermäßige Nachstellung noch durch übermäßige Hege des Wildes gestört wird und ein artenreicher, gesunder Wildbestand von angemessener Stärke erhalten bleibt, 2. Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei nach Möglichkeit vermieden werden. (3) Der Jäger hat, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, mit brauchbaren Jagdhunden zu jagen. Es muß jeweils mindestens ein brauchbarer Jagdhund 1. für die Jagd in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehen, 2. bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wassergeflügel mitgeführt werden, 3. bei jeder Nachsuche eingesetzt werden. Artikel 4 (Zu § 2 BJagdG) (1) Keine Art der jagdbaren Tiere darf ausgerottet oder in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, außer den in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Arten weitere Tierarten für jagdbar zu erklären und für diese Jagdzeiten festzusetzen. Artikel 5 (Zu § 5 BJagdG) (1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können die Jagdbezirke abgerundet werden 1. durch Vertrag zwischen den Beteiligten; 2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde. Die Abrundung von Jagdbezirken (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) ist der Vereinbarung der Beteiligten zu überlassen. Die Jagdbehörde soll jedoch von Amts wegen Regelungen treffen, wenn die Beteiligten zu keiner Vereinbarung im Sinne der Nummer 1 gelangen und aus Gründen der Jagdpflege eine Abrundung zweckmäßig erscheint. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes von Amts wegen verfügten Abrundungen bleiben wirksam, soweit ihre Voraussetzungen noch vorliegen. (2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 567 und 568 BGB sowie § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1-3 und § 14 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Jagdbehörde den Vertrag beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Ist ein Jagdbezirk, der abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters. (3) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Revierinhaber des Eigenjagdbezirks Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig. (4) Werden von einem Jagdbezirk Grundflächen zur Abrundung abgetrennt, so verliert er seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt. Artikel 6 (Zu § 5 BJagdG) (1) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirks durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun, ähnliche Anlagen) unterbrochen und stellt das Bauwerk ein für das Wild in dem Bezirk im allgemeinen nicht zu überwindendes Hindernis dar, so hat die Jagdbehörde, soweit erforderlich, durch Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes für eine zweckmäßigere Gestaltung des Jagdbezirks zu sorgen. Dieser verliert durch die Errichtung des Bauwerks seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn keiner der tatsächlich dabei entstehenden Teilbezirke die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt. (2) Gehört eine öffentliche Straße nicht zu einem Jagdbezirk, so haben die Revierinhaber der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke das Recht, sich auf der Straße, jeweils bis zu deren Mitte, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild anzueignen; die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Auf Eisenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Artikel 7 (Zu §§ 6 und 20 Abs. 2 BJagdG) (1) Befriedete Bezirke sind 1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; 2. Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind; 3. Friedhöfe; 4. Schaugehege und Sondergehege. (2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder Amts wegen 1. vollständig abgeschlossene Grundflächen, die nicht aufgrund des Abs. 1 befriedet sind, sowie öffentliche Anlagen, 2. Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln, 3. Naturschutzgebiete zu befriedeten Bezirken erklären. Sie kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. (3) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schußwaffen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Ausübung der Jagd mit Schußwaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist. (4) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Landesnaturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete, in denen Federwild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten zu brüten oder sich während des Vogelzuges aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für Federwild zu erklären. Sie kann für diese Gebiete 1. die Jagd auf bestimmte Arten von Federwild beschränken oder untersagen; 2. das Betreten und Befahren von Grundstücken einschließlich des Befahrens mit Wasserfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen sowie sportliche Betätigung beschränken oder untersagen; 3. bestimmen, daß die Revierinhaber natürliche Feinde des Federwildes zu bekämpfen und daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken die Bekämpfung zu dulden haben. Artikel 8 (Zu § 7 BJagdG) (1) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine juristische Person oder eine Personenmehrheit oder besitzt er keinen Jahresjagdschein und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Für Eigenjagdbezirke mit einer Fläche bis zu 250 Hektar dürfen höchstens zwei Personen, für jede weiteren vollen 125 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen. (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper bilden auch dann keinen Eigenjagdbezirk, wenn sie an sich die Größe eines solchen erreichen; so ist insbesondere die Bildung von Jagdbezirken, die ausschließlich aus einem Flußlauf oder Teilstrecken eines Flußlaufes bestehen, in der Regel unzulässig. Das gleiche gilt für andere Flächen, die nach ihrer Gestalt ebenfalls nicht ordnungsgemäß bejagt werden können. (3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen. Er kann schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Bezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert. Der Eigentümer kann durch schriftlichen Antrag an die Jagdbehörde verlangen, daß diese die Selbständigkeit seines Jagdbezirks wiederherstellt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, nur zum Ende der Pachtperiode gestellt werden. Artikel 9 (Zu § 8 BJagdG) (1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Bei der Berechnung der Größe der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zählen auch die befriedeten Grundstücke mit. (2) Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 200 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzugliedern. Mit der Angliederung hört der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Rechtsnachfolger der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk der aufgelöste Jagdbezirk angegliedert wird (aufnehmende Jagdgenossenschaften). Ist eine Angliederung an einen oder mehrere der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann die Jagdbehörde die Grundflächen des Jagdbezirks auch einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke angliedern. (3) Verbleibt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Abzug der befriedeten Bezirke (Artikel 7) nur eine zusammenhängende Fläche unter 75 Hektar, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Eine Aufteilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für die getrennte Verpachtung von Wald- und Feldjagden. (5) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann von der Unteren Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist. Artikel 10 (Zu § 8 BJagdG) (1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Verfügung der Jagdbehörde in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn 1. sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt und 2. Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. (2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbständigten Jagdbezirke. Artikel 11 (Zu § 9 BJagdG) (1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der Jagdbehörde. Die Aufgaben des Gemeindevorstandes im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Amtsleitern der Ortsämter, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat wahrgenommen. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Ortsamtsbezirke, so bestimmt die Aufsichtsbehörde für die Ortsämter denjenigen Amtsleiter, der die Geschäfte wahrzunehmen hat. (2) Die Jagdgenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die Landesjagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und bestimmen, daß die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben. (3) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung der Jagdgenossen bedarf der Schriftform. Artikel 12 (Zu § 10 a BJagdG) Die Landesjagdbehörde kann zum Zwecke der Hege gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Revierinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu bilden haben. Artikel 13 (Zu § 11 BJagdG) (1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die Personen zu benennen, die in dem gepachteten Jagdbezirk die Jagd ausüben sollen. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erben, so müssen sie jagdpachtfähig (§ 11Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. (2) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt keinen Jahresjagdschein beantragt haben und sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen. Artikel 14 (Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) (1) Der Revierinhaber kann 1. Personen in seinem Dienst die Jagdausübung nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger), 2. anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste). Die Befugnisse der Jagdgenossenschaft nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bleiben unberührt. (2) Der angestellte Jäger und der Jagdgast dürfen sich im Zweifel die Trophäen des erlegten Wildes aneignen; im übrigen wird das Wildbret mit der Erlegung durch sie Eigentum des Revierinhabers. (3) Haben sich in einem Jagdbezirk Möwen, Wildtauben oder Wildkaninchen übermäßig vermehrt, verursachen sie erhebliche Schäden oder ist eine stärkere Bejagung der Füchse zur Bekämpfung der Tollwut erforderlich, so kann die Jagdbehörde verfügen, daß der Revierinhaber andere Jäger an der Jagd auf die betreffende Wildart beteiligt und dazu ausreichende Jagderlaubnisse erteilt. Dabei sind bevorzugt Jäger zu berücksichtigen, die keine der in Artikel 19 Abs. 5 aufgeführten Jagdbefugnisse besitzen (Jäger ohne Revier). Die Jagdbehörde kann weitere Einzelheiten regeln. (4) Das Sammeln von Möweneiern darf der Revierinhaber nur Personen gestatten, die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bieten. Die Jagdbehörde kann ihm hierfür Auflagen erteilen. Die Sammler haben eine schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers mit sich zu führen. Artikel 15 (Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) (1) Eine Jagderlaubnis kann 1. entgeltlich oder unentgeltlich, 2. für die Erlegung einer unbestimmten oder einer bestimmten Zahl von Tieren, 3. ständig oder nicht ständig erteilt werden. Eine Jagderlaubnis ist ständig, wenn sie in mindestens einem Jagdjahr für die volle Jagdzeit der in dem Jagdbezirk vorkommenden Wildarten oder länger gelten soll; der Jagdpächter darf eine ständige Jagderlaubnis im Zweifel nur mit Zustimmung des Verpächters erteilen. (2) Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne daß der Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen. (3) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde entgeltliche Jagderlaubnisse und ständige Jagderlaubnisse anzuzeigen. Artikel 16 (Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) (1) Die Jagderlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt 1. mit dem Tod des Berechtigten, 2. wenn die Jagdbefugnis des Revierinhabers endet; haben mehrere Revierinhaber gemeinsam eine Jagderlaubnis erteilt, so erlischt diese, wenn die Jagdbefugnis eines der Revierinhaber endet. (2) Ist eine entgeltliche Jagderlaubnis ständig auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine ungeltliche Jagderlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden. (3) Ist eine Jagderlaubnis ständig auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Verpflichtungen zur Ausstellung von Jagderlaubnissen auf eine längere Zeit als drei Jahre, die ein Jagdpächter dem Verpächter gegenüber eingegangen ist, bleiben wirksam. Artikel 17 (Zu § 12 BJagdG) (1) Der Abschluß sowie jede Änderung des Jagdpachtvertrages ist der Jagdbehörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. (2) Ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis ist zu beanstanden, wenn in einem Jagdbezirk unter 500 Hektar außer einem ständigen Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben sollen. In größeren Jagdbezirken können für jede weitere(n) volle(n) 125 Hektar eine weitere Person ständig die Jagd ausüben. Eine Jagderlaubnis ist auch dann zu beanstanden, wenn die sonst mit den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) nicht vereinbar ist. Für die Beanstandung von Jagderlaubnissen gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. (3) § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn das Recht aus einem Jagdpachtvertrag vom Jagdpächter auf einen Dritten übertragen wird oder wenn der Jagdpächter einen weiteren Mitpächter oder Unterpächter in den Jagdpachtvertrag aufnehmen will. Artikel 18 (Zu § 13 BJagdG) Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Artikel 19 (Zu §§ 15 und 16 BJagdG) (1) Für die Erteilung, Versagung, Ungültigkeitserklärung und Einziehung von Jagdscheinen ist die Jagdbehörde zuständig. Ausländerjagdscheine für Ausländer, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, stellt die Jagdbehörde des Bezirks aus, in dem er die Jagd ausüben will. Für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet ihr Standort liegt. (2) Der Jahresjagdschein wird für höchstens 3 Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt; er kann jeweils entsprechend verlängert werden. Wird der Jahresjagdschein mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jagdjahren erteilt, so ist die Erteilung von dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für diesen Zeitraum abhängig zu machen. Dabei muß gewährleistet sein, daß jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses der Jagdbehörde unverzüglich angezeigt wird. Der Jagdscheininhaber ist verpflichtet, jede Änderung der ihm für die Jagdausübung zustehenden Fläche (§ 11 [3] BJagdG) unverzüglich der für seinen Wohnsitz zuständigen Jagdbehörde zu melden. Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren nach der Bremischen Verwaltungsgebührenordnung mit ihrem Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Jagdabgabe bis zur Höhe der Jagdscheingebühren zu erheben und diese für die Anschaffung und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen, die Jagdausbildung und -pflege sowie sonstige für das Jagdwesen notwendige Maßnahmen zu verwenden. (4) Die Jägerprüfung wird durch einen Prüfungsausschuß abgenommen. Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Prüfungsordnung zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen. Die Durchführung von Falknerprüfungen kann der Landesjägerschaft übertragen werden. (5) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei anzugeben, ob er 1. als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, 2. als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter, 3. als Mitpächter, 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.