Bremen

Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen

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Quellenkennung: 296331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.04.2000 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 83 Gliederungsnummer:70-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 83), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.04.2000 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 83 Gliederungsnummer:70-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 83), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: ArbKG BR Ausfertigungsdatum: 28.03.2000 Gültig ab: 01.01.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2000, 83 Gliederungs-Nr: 70-c-1 Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen Vom 28. März 2000 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Rechtsform und Sitz Die Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bremen. § 2 Kammeraufgaben (1) Aufgaben der Kammer sind: 1. Wahrnehmung und Förderung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Kammerzugehörige), insbesondere ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden Belange im Einklang mit dem Allgemeinwohl, 2. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen, 3. die Unterstützung des Senats, des Magistrats der Stadt Bremerhaven, der Behörden und Gerichte durch Anregungen, Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten. (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 berücksichtigt die Kammer auch Belange des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Integration von Ausländern und kulturelle Interessen der Kammerzugehörigen. (3) Die Kammer erstattet jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Lage der Kammerzugehörigen im Lande Bremen (Jahresbericht). (4) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats können der Kammer weitere Aufgaben im Rahmen des Absatzes 1 (Selbstverwaltungsaufgaben) sowie staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden. (5) Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. Der Kammer und von ihr geschaffenen Einrichtungen ist es verwehrt, mit gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien Wirtschaft in größerem Umfang in Wettbewerb zu treten, als es zur Erfüllung ihrer durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist. § 3 Anhörungsrechte Auf die Kammer finden die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft entsprechend Anwendung. § 4 Kammerzugehörigkeit (1) Zugehörige der Kammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen. (2) Die Zugehörigkeit beginnt für Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 1 gelten, mit Eintritt der dort genannten Voraussetzungen, und endet, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Zugehörigkeit endet nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen mit Entgeltersatzcharakter beansprucht werden können, oder wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitigen Einkünften eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung erschöpft ist und eine andere vergleichbare Leistung oder Arbeitslosengeld II (ALG II) beansprucht werden kann. (3) Ein Arbeitnehmer ist im Lande Bremen tätig, wenn er 1. in eine im Lande Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder 2. ohne in eine außerhalb des Landes Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Lande Bremen ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder 3. in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Lande Bremen tätig ist. Seeleute sind im Sinne dieses Gesetzes im Lande Bremen tätig, wenn sich 1. der Sitz der Reederei, der Partenreederei, des Korrespondentenreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder 2. der Heimathafen des Schiffes sich im Lande Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt. Kapitel 2 Kammerselbstverwaltung Abschnitt 1 § 5 Kammerorgane Die Selbstverwaltung der Kammer obliegt: 1. der Vollversammlung, 2. dem Vorstand, 3. der Rechnungsprüfungskommission. § 6 Pflichten der Mitglieder der Kammerorgane (1) Die Mitglieder der Kammerorgane sind der Gesamtheit der Kammerzugehörigen verpflichtet und bei der Wahrnehmung ihres Amtes an Gesetz und Satzung, nicht aber an Aufträge und Weisungen Dritter gebunden. Zur Erfüllung der in § 2 genannten Kammeraufgaben arbeiten sie in den Organen vertrauensvoll zusammen. (2) Auf die Mitglieder der Kammerorgane findet § 20 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitglieder der in § 5 genannten Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus den Kammerorganen. (3) Die Haftung der Mitglieder der Kammerorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Sie haften für den Schaden, der der Kammer aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann die Kammer nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur durch Beschluss der Vollversammlung verzichten. (4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission haben jeweils zum Schluss des Haushalts- und Rechnungsjahres, spätestens jedoch in der auf die Vorlage der in § 19 Satz 2 genannten Unterlagen folgenden Sitzung der Vollversammlung um Entlastung nachzusuchen. Eine Beschlussfassung hierüber darf erst nach Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfungskommission (§ 12 Abs. 2) erfolgen. Abschnitt 2 § 7 Aufgaben der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit die Satzung oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der ausschließlichen Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen: 1. die Satzung, 2. die Wahl, Abwahl (§ 10 Abs. 4) und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Feststellung des Wegfalls der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2, 3. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Hauptgeschäftsführers sowie die Wahl weiterer Geschäftsführer, 4. die Auswahl des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer, 5. der Kammerbeitrag sowie der Wirtschaftsplan, 6. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission, 7. der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von nicht im gleichen Haushaltsjahr rückzahlbaren Darlehen, die ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres übersteigen, 8. Haushaltsmaßnahmen nach § 18 Abs. 4, 9. die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie die Beteiligung an solchen Gesellschaften, 10. die Bildung von Ausschüssen, die Wahl von Ausschussmitgliedern und die Wahl sowie die Entlastung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission, 11. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Wahlordnung, 12. die Feststellung, dass bei einem Mitglied der Vollversammlung oder einem Stellvertreter die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 8 Abs.2) zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind, 13. die Geschäftsordnung der Vollversammlung und die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, 14. die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der in § 5 genannten Kammerorgane und der Ausschüsse, 15. beitragspflichtige Mitgliedschaften der Kammer. (2) Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 8 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung. § 8 Zusammensetzung der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder der Reihenfolge nach einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Zur Vollversammlung sind alle Arbeitnehmer wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme hauptberuflich Beschäftigter der in § 9 Abs. 2 genannten Organisationen seit mindestens einem Jahr die Kammerzugehörigkeit besitzen. Abweichend von Satz 1 ist nicht wählbar 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Aufgaben nicht erfasst, 2. wer aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder 3. wer Arbeitnehmer der Kammer oder einer ihrer Einrichtungen ist. (3) Die Vollversammlung wird auf sechs Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch Verzicht, durch Wegfall der Wählbarkeit oder mit dem Zusammentritt einer neuen Vollversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet zugleich auch die Mitgliedschaft in den übrigen Organen der Kammer. (4) Die Amtszeit der in § 5 genannten Kammerorgane endet mit der Neuwahl entsprechender Organe durch die Vollversammlung. § 9 Wahl der Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter (1) Die Kammerzugehörigen wählen die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen der in Absatz 2 genannten Organisationen. Nicht wahlberechtigt sind Kammerzugehörige, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht wählbar sind. (2) Wahlvorschläge können 1. von Gewerkschaften, die über eine Verwaltung der Organisation im Lande Bremen verfügen, und 2. von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmervereinigungen) eingereicht werden, die a) dauernd oder für längere Zeit wirtschaftliche, berufliche oder soziale Interessen von Kammerzugehörigen verfolgen, b) einen Sitz im Lande Bremen haben und c) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten. (3) Arbeitnehmervereinigungen im Sinne von Absatz 2 müssen ein schriftliches Programm und eine schriftliche Satzung haben. Das Programm einer Arbeitnehmervereinigung muss die Bereitschaft erkennen lassen, die Interessen ihrer Mitglieder durch Mitwirkung in einer Arbeitnehmerkammer wahrzunehmen. Die Satzung einer Arbeitnehmervereinigung muss sicherstellen, dass in der Vereinigung nur Kammerzugehörige, und, wenn im Namen oder der Kurzbezeichnung eine bestimmte Personengruppe genannt wird, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben. Die Satzung muss außerdem Bestimmungen enthalten über: 1. Name sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, sowie Sitz und Tätigkeitsgebiet der Vereinigung, 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder, 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder, 4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe und 5. Voraussetzungen, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Beurkundung der Beschlüsse. (4) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. (5) Die in Absatz 2 genannten Organisationen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag muss von 300 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll die regionalen, beruflichen und mitgliederbezogenen Besonderheiten der jeweiligen Organisation sowie deren Anteil an Männern und Frauen angemessen berücksichtigen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als je 35 Bewerber für Mitglieder sowie für deren ersten und zweiten Stellvertreter enthalten; hiervon dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel hauptberuflich Beschäftigte der jeweils vorschlagenden Organisation sein. Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf sowie mit ihrem Beschäftigungsbetrieb und dessen Anschrift aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Außerdem ist die Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit ausschließen. (6) Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl). Die zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der gültigen Stimmen, die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer verteilt. Die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (7) Das Nähere, insbesondere die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane, die Einreichung, Prüfung, Zulassung und Veröffentlichung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl, die Wahlprüfung sowie die erforderlichen Nachweise, regelt die Wahlordnung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Wahlhandlung entfällt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird oder mit allen eingereichten gültigen Wahlvorschlägen nur so viele Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind (Friedenswahl). (8) Das Land, die Stadtgemeinden und die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Vorbereitung der Wahl unentgeltlich mitzuwirken. Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, von den Wahlorganen herausgegebene Bekanntmachungen und Hinweise auszuhängen, auf Verlangen der Wahlorgane erforderliche Auskünfte zu erteilen, deren Richtigkeit zu versichern sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten auszuhändigen und die Abgabe der Wahlbriefe in den Betrieben zu ermöglichen. Im Übrigen trägt die Arbeitnehmerkammer die Kosten der Wahl. Die Mitglieder der Wahlorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen bei der Ausübung des Ehrenamtes weder benachteiligt noch behindert werden und haben hierbei Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Abschnitt 3 § 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und zwei oder vier Beisitzern, die für die Dauer ihrer Amtszeit der Geschäftsführung, der Rechnungsprüfungskommission oder einem Ausschuss nicht angehören dürfen. (2) Der Vorstand setzt sich aus den in der Vollversammlung vertretenen Organisationen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl in der Vollversammlung zusammen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung jeweils in der ersten Sitzung zu Beginn der Amtszeit der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl des Präsidenten ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung, für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Stimmenmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich. Kommen die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) § 8 Abs. 3 gilt für die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine außerordentliche Neuwahl des Nachfolgers für die restliche Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Nachfolgers führt das bisherige Mitglied des Vorstandes seine Geschäfte weiter. (4) Absatz 3 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Vollversammlung einem Mitglied des Vorstandes dadurch das Misstrauen ausspricht, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für ihn einen Nachfolger wählt; im Falle des Präsidenten bedarf es hierfür jedoch einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder der Vollversammlung. § 11 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Kammerangelegenheiten, soweit diese nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung ausschließlich der Vollversammlung oder anderen Kammerorganen vorbehalten sind, sowie 1. die Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung sowie die Überwachung der Ausführung dieser Beschlüsse, 2. die Festlegung der Grundsätze zur Geschäftsführung der Kammer und die Überwachung der Einhaltung der Organbeschlüsse durch die Geschäftsführung und 3. die Wahrnehmung der ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. In dringenden Fällen können die Geschäfte von dem Präsidenten wahrgenommen werden; § 13 Abs. 2 findet Anwendung. Dem Vorstand ist hierüber unverzüglich Bericht zu erstatten. Abschnitt 4 § 12 Rechnungsprüfungskommission (1) Die Rechnungsprüfungskommission ist ein unabhängiges Kammerorgan mit umfassenden Prüfungs- und Auskunftsrechten gegenüber der Geschäftsführung, die insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden ist. Sie besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Näheres, insbesondere die Berücksichtigung auch kleinerer in der Vollversammlung vertretenen Organisationen bei der Bildung der Rechnungsprüfungskommission, regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung. (2) Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Rechnungsprüfung der Kammer. Sie legt der Vollversammlung einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss des Hauptgeschäftsführers, zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zu Ausnahmen gemäß § 18 Abs. 4 und zu den Entlastungsanträgen von Vorstand und Hauptgeschäftsführer vor. Die Vollversammlung kann die Rechnungsprüfungskommission darüber hinaus jederzeit mit der Durchführung von weiteren Prüfungen beauftragen. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. (3) Die Rechnungsprüfungskommission erstattet bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten und wirtschaftlichen Risiken Berichte an den Vorstand, die Vollversammlung und den Hauptgeschäftsführer, von denen sie jederzeit zu hören ist. Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission beschließt die Vollversammlung in Fällen des Satzes 1 über die Beauftragung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung von Prüfungen. Die Rechnungsprüfungskommission ist in allen Fällen des Satzes 1 durch den Hauptgeschäftsführer unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Ergebnis zu unterrichten. Abschnitt 5 § 13 Präsident (1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Vollversammlung und des Vorstandes. Er beruft die Vollversammlung und den Vorstand ein und führt in ihnen den Vorsitz. (2) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Abschnitt 6 § 14 Ausschüsse (1) Für die Dauer ihrer Amtszeit kann die Vollversammlung zur Beratung des Vorstandes und der Vollversammlung ständige und nicht ständige Ausschüsse bilden. (2) Die Ausschussmitglieder werden von der Vollversammlung gewählt. Zu Ausschussmitgliedern können auch sachverständige Personen gewählt werden, die nicht der Kammer angehören; für sie gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Vollversammlung sein sollen. (4) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Vollversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand und in der Vollversammlung zu hören. Kapitel 3 Verwaltung der Kammer § 15 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und, soweit bestellt, den weiteren Geschäftsführern. (2) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Wahl weiterer Geschäftsführer genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Hauptgeschäftsführer sowie die anderen Mitglieder der Geschäftsführung dürfen einem Organ nach § 5 nicht angehören. (3) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten Grundsätze und leitet die Geschäftsführung. Der Hauptgeschäftsführer sowie die anderen Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes, der Vollversammlung und der Ausschüsse teilzunehmen. Erheben der Hauptgeschäftsführer oder andere Mitglieder der Geschäftsführung gegen eine vorgesehene Beschlussfassung des Vorstands, der Vollversammlung oder eines Ausschusses Bedenken, sind diese in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Hauptgeschäftsführers nach Maßgabe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.