Bremen

Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen

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Quellenkennung: 296331. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.04.2000 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 83 Gliederungsnummer:70-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 83), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung. § 6 Abs. 4 gilt für den Hauptgeschäftsführer entsprechend. § 16 Kammerbedienstete (1) Auf die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Kammer finden die für die Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften Anwendung. (2) Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident; die Anstellungsverträge der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge der weiteren Arbeitnehmer unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer allein. (3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Dienstvorgesetzter aller übrigen Arbeitnehmer der Kammer ist der Hauptgeschäftsführer. Im Falle seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus. § 17 Vertretung (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung gebunden. Der Präsident kann nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied und der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter vertreten werden. (2) Die Vertretungsregelung des Absatz 1 gilt für alle Urkunden, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet wird sowie für alle Gesetzesvorschläge, Stellungnahmen und Gutachten der Kammer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. (3) Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der Hauptgeschäftsführer einzelne Aufgaben der Geschäftsbereiche anderen Mitgliedern der Geschäftsführung zur Erledigung übertragen. Das Nähere regelt die Satzung. Kapitel 4 Das Haushaltswesen § 18 Haushaltswesen (1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Kammer hat jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Die Kammer hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. (3) Der Wirtschaftsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch Einnahmen gedeckt sind. Die Gesamthöhe der Kredite ist so zu begrenzen, dass der jährliche Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres nicht übersteigt. Zuschüsse und sonstige Drittmittel zur anteiligen Finanzierung von Projekten und anderen Kammeraufgaben dürfen nur bis zur Höhe von einem Drittel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres eingeworben werden. (4) Ausnahmen von Absatz 3 Satz 2 und 3 sind nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses oder zur Abwendung außergewöhnlicher wirtschaftlicher Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Kammer zulässig; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten Zustimmung der Vollversammlung nach vorhergehender gutachtlicher Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission. (5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben im übrigen unberührt. Näheres regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung. § 19 Jahresabschluss Der Hauptgeschäftsführer stellt spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr auf. Er legt den Jahresabschluss und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer sowie die geprüften und testierten Jahresabschlüsse von Gesellschaften im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 9 unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission, dem Vorstand und der Vollversammlung vor. § 20 Beiträge (1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt die Kammer von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Beitragseinziehungsverordnung. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist jeweils der Arbeitslohn, der einem beitragspflichtigen Kammerzugehörigen aus einem die Beitragspflicht begründenden Arbeitsverhältnis für Zeiträume gezahlt wird, während derer Beitragspflicht besteht oder bestand. Die Beitragsordnung trifft nähere Bestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung. In der Beitragsordnung können Höchstbeiträge oder Höchstbeträge der Bemessungsgrundlage bestimmt werden. (3) Der Arbeitgeber des Beitragspflichtigen hat die Beiträge bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Er haftet für die Beiträge in entsprechender Anwendung des § 42 d des Einkommensteuergesetzes. Unterbliebene Abzüge darf er nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachholen, es sei denn, dass die Beiträge ohne ein Verschulden des Arbeitgebers nicht einbehalten worden sind. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die in Absatz 4 bezeichneten Behörden abzuführen. (4) Die Beiträge werden von den Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und an die Kammer nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 vom Hundert der Beiträge abgeführt. (5) Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet; die Bestandskraft einer Beitragsanmeldung durch den Arbeitgeber steht der Erstattung nicht entgegen. (6) Der Anspruch auf die Beiträge und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Ansprüche folgt. (7) Die Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragshöhe und zum Arbeitslohn (Absatz 3) treffen und im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen das Beitragsverfahren regeln (Beitragseinziehungsverordnung). § 21 Gebühren (1) Für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen erhebt die Kammer Gebühren und im Falle der Säumnis Säumniszuschläge nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Gebührenordnung kann sich auf Grundsätze zur Bestimmung der Gebühren beschränken und die Bestimmung der Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen dieser Grundsätze dem Vorstand der Kammer übertragen. (2) Die Gebühren können im Wege der Amtshilfe durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen werden. Kapitel 5 Satzung § 22 Satzung (1) Die Satzung der Kammer muss Vorschriften enthalten über: 1. die Zuständigkeiten der Vollversammlung, des Vorstandes, des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers, 2. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Bildung, 3. die Bekanntmachungen der Kammer, 4. das Verfahren bei Satzungsänderungen, 5. das Verfahren beim Erlass oder der Änderung sonstiger Vorschriften, welche der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, 6. die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Rechnungsprüfungskommission, 7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung, 9. die Übertragung der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Prüfung in den Fällen des § 12 Abs. 3 auf einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer. (2) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Kammer oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind. Kapitel 6 Kammeraufsicht § 23 Aufsicht (1) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation führt die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Kammer. (2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung über: 1. die Satzung und die Änderung der Satzung, 2. die Gebührenordnung, 3. die Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages, 4. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, 5. die Wahlordnung. (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Kammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass 1. die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und 2. Maßnahmen, die aufgrund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind. Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber 1. die Beiträge der bei ihm beschäftigten beitragspflichtigen Kammerzugehörigen nicht einbehält, 2. die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt oder 3. die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. (2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden; § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständige Finanzbehörde, im Übrigen die Kammer, wenn sich die Ordnungswidrigkeit gegen sie richtet. Die Geldbußen stehen der Kammer zu; sie werden durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 vom Hundert an die Kammer abgeführt. Kapitel 7 Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen § 25 Benachteiligungs- und Behinderungsverbot Die Mitglieder der in § 5 bezeichneten Organe dürfen weder in noch wegen der Übernahme oder der Ausübung dieser Ehrenämter benachteiligt oder behindert werden. Im Rahmen der Beschlüsse der Kammer haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Ausübung von Ehrenämtern. § 26 Personen-, Dienst- und Funktionsbezeichnungen Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt. § 27 Übergangsregelungen (1) Die Kammer tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die Gesamtrechtsnachfolge der nach dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) errichteten Arbeitnehmerkammern (Angestellten- und Arbeiterkammer) an. (2) Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch die Arbeiterkammer oder die Angestelltenkammer oder durch die Kammer wegen des Übergangs der Rechtsverhältnisse ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (3) Die Mitglieder der Vollversammlungen von Arbeiterkammer und Angestelltenkammer bilden zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Gründungsvollversammlung, die Mitglieder der Vorstände den Gründungsvorstand der Kammer. Die Amtszeit der Gründungsvollversammlung endet mit dem Zusammentritt der bis zum 31. Dezember 2002 zu wählenden Vollversammlung der Kammer, die Amtszeit des Gründungsvorstandes mit der Wahl eines Vorstandes. (4) Die Geschäftsführer der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer nehmen die Geschäftsführung der Kammer nach den Grundsätzen der Gesamtgeschäftsführung (§ 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) bis zur Wahl eines Hauptgeschäftsführers wahr. (5) Die Gründungsvollversammlung legt der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2001 eine Satzung der Kammer zur Genehmigung vor. Sie wählt unverzüglich die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und bildet die Ausschüsse. Der Gründungsvorstand gibt sich unverzüglich eine Geschäftsordnung, die von der Gründungsvollversammlung zu bestätigen ist. Im Übrigen gelten für Gründungsvollversammlung, Gründungsvorstand und die Mitglieder aller sonstigen Organe der Kammer und ihrer Organisation die Vorschriften dieses Gesetzes. (6) Die gewählten Frauenbeauftragten, Personalvertretungen und Vertreter der Schwerbehinderten der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben in der Kammer gemeinschaftlich wahr. (7) Befristet bis zum 31. Dezember 2002 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Kammer einzelne Ausnahmen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens von diesem Gesetz zulassen, soweit dieses zur Förderung des Zusammenschlusses der bisherigen Arbeitnehmerkammern erforderlich ist. (8) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarungen nach § 1 Abs. 7 des in § 28 Satz 2 genannten Gesetzes bleiben unberührt. § 28 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 371), außer Kraft. Bremen, den 28.März 2000 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.