Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'

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Quellenkennung: 3f447671-0b5a-442f-abee-4164403dd58f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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(1) Der Entwurf des jährlichen Haushaltsplans wird von der Intendantin oder dem Intendanten aufgestellt und dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zugeleitet. (2) Mit dem Entwurf des Haushaltsplans hat die Intendantin oder der Intendant dem Verwaltungsrat zu übermitteln: 1. den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung des WDR, 2. den Entwurf einer Aufgabenplanung, aus der sich wesentliche Veränderungen der Aufgaben des WDR, insbesondere im Programm- und Investitionsbereich, für die weiteren Jahre der Finanzplanung ergeben. (3) Der Verwaltungsrat prüft die Entwürfe und legt sie mit einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; er kann Änderungen und Ergänzungen vorschlagen. (4) Der Rundfunkrat stellt den Haushaltsplan fest und beschließt zugleich die mittelfristige Finanzplanung und die Aufgabenplanung. (5) Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Übergangsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, a) um den Betrieb des WDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten, b) um die von den Organen des WDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind, d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des WDR zu erfüllen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Eigenkapital und Rücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. (1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen. (2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. (3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die a) unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung des Rundfunkbeitrags einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen, b) der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen. (4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten. (5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen. (6) Zur Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Deckungsstock Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. (1) Für eine vom Verwaltungsrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen. (2) Zur Beschlussfassung über die Bildung und Höhe eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur für die nach diesem Gesetz bestimmten Aufgaben verwendet werden. (2) Ausgaben sind so zu leisten, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist. Die Mittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen. Sie dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und Stellen entsprechend. (4) Der WDR erlässt auf Vorschlag des Intendanten Regelungen zur Steuerung der Finanzerträge und damit verbundener Risiken (Anlagerichtlinien). (5) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzt der WDR gemeinsam mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu ermöglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. (2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat halbjährlich die Aufwendungen und Ausgaben gemäß Absatz 1 zur Zustimmung vor. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rundfunkrat durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme. (3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind. (4) Der WDR hat einen Nachtragshaushaltsplan aufzustellen, wenn a) sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird, b) im Betriebshaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in Höhe von mehr als 5 vom Hundert der Gesamtausgaben des Betriebshaushalts geleistet werden müssen, c) im Finanzplan nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der gesamten Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen des Finanzplans geleistet werden müssen. (5) Auf den Nachtragshaushaltsplan sind die Vorschriften für den Haushaltsplan mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen beschränken kann. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres festzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Jahresabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. (1) Der WDR hat einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind. (2) Die Abrechnung des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. (3) In dem Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern: 1. der Jahresabschluß, 2. die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen zu den Beteiligungsunternehmen, 3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. (4) Der WDR veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für: 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und 4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. (5) Der WDR veröffentlicht in seinem Online-Angebot die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen. (6) Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind. (7) Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Prüfung durch den Landesrechnungshof Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Der Jahresabschluß, die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR werden vom Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geprüft. (2) Er prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, 3. Verwahrungen und Vorschüsse. (3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist, 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt ist, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. (1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Erhebungen beim WDR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anstalt beauftragt die vom Verwaltungsrat jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof ausgewählten Sachverständigen und trägt die hierdurch verursachten Kosten. (2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann der WDR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer prüfen lassen; er trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Falle sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen. Die Auswahl der Abschlussprüfer trifft der Verwaltungsrat. (3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen. (4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm vom WDR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. (5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluss. (2) Nach der Beratung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss endgültig fest. Die Intendantin oder der Intendant übermittelt den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht sodann dem Rundfunkrat. (3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen: 1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß, 2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts, 3. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44a (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § aufgehoben  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44b Kommerzielle Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring im Rahmen der Vorgaben nach § 38 des Medienstaatsvertrages, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für und Lizenzierung von Inhalten an Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. (2) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten. (3) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte: 1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs, 2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten, 3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und 4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Beteiligung an Unternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn 1. dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht, 2. die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftragserfüllung beiträgt, 3. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt, 4. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Vor Beteiligung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 41 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages durchzuführen. Bestehende Beteiligungen sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sinnvoll ist. (3) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der WDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern des WDR in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch die Intendantin oder den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Der Anteil der gemäß § 15 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der § 20 Absatz 5 unterfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats an den durch den WDR in die Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen entsandten Personen darf je Aufsichtsgremium ein Drittel nicht überschreiten. Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens und die Zuständigkeiten der Gremien berücksichtigen. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses beim WDR zu enden. Eine Prüfung der Betätigung des WDR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend 1. für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR oder anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in deren Hand befinden (Eigenunternehmen) und 2. für Beteiligungen des WDR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen. (5) Befinden sich die Anteile an der juristischen Person des Privatrechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des WDR, hat er sicherzustellen, dass der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats oder ihre oder seine Vertretung an den Gesellschafterversammlungen der juristischen Person ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einem Gesellschafter zustehen. Die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben ihr jeweiliges Gremium über die wesentlichen Angelegenheiten und Geschäftsvorfälle zu unterrichten, wobei insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der juristischen Person angemessen zu wahren sind. (6) Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen. (7) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, einschließlich Eigenunternehmen, wirkt der WDR darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 41 Abs. 4 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der WDR nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des WDR gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der WDR nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der WDR soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden. (8) Der WDR hat bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und bei Gemeinschaftseinrichtungen, sofern er federführende Anstalt ist,  1. für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen sowie 2. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.  Bei Beteiligungen im Sinne von § 42 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages soll der WDR darauf hinwirken, dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzplanung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. Die Genehmigung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanzplanung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen, die keine Beteiligungsunternehmen sind, durch den Rundfunkrat, sofern der WDR federführende Anstalt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45a Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Eigenunternehmen und Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten. (2) Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht nach § 42 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages, einschließlich der Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen, vorzulegen. Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln. (3) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei Eigenunternehmen und solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen. (4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45b Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.